Revision aufgehoben — Zurückverweisung wegen lückenhafter Feststellungen zu Betrug und Untreue
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 723/82
- Datum
- 29.03.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Betrug (§ 263 StGB) und verwandten Delikten muss das Tatgericht den Vermögensschaden sowie den verfolgten Vermögensvorteil hinreichend konkret und nachvollziehbar feststellen.
Für eine Verurteilung wegen (fortgesetzten) Betrugs und Untreue sind Mindestfeststellungen zum – auch nur bedingten – Vorsatz des Beschuldigten erforderlich; das Fehlen solcher Feststellungen macht das Urteil aufhebungsreif.
Weichen in der Urteilsbegründung genannte Gesamtsummen von den im Einzelnen belegten Beträgen ab, so hat das Gericht die Differenzen aufzuklären und den Schuldumfang entsprechend zu erläutern.
Erhebliche Unsicherheiten darüber, ob der Beschuldigte von der Kopplung der Versicherungsverträge mit Darlehen wusste, sind vom Tatrichter durch konkrete Einzelfeststellungen zu klären, weil dieser Kenntnisstand für die Schuldfrage wesentlich ist.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 5. Februar 1982
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen den Versicherungskaufmann Detlef ███████ aus —, geboren am █████ ███ 1937 in █████ wegen Betruges u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 29. März 1983 nach § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 5. Februar 1982 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
Auf die Verfahrensbeschwerden kommt es nicht an, weil die sachlich-rechtliche Nachprüfung zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führt. Die Feststellungen über den Schuldumfang sind artig lückenhaft, dass hier der Schuldspruch wegen fortgesetzten Betruges in Tateinheit mit Untreue keinen Bestand haben kann.
Den Vermögensschaden im Sinne des Betrugstatbestandes und ersichtlich auch den Nachteil im Sinne des Untreuetatbestandes sieht der Tatrichter darin, dass die ███ ██████████████ AG Versicherungsverträge, deren Bestand wegen der Kopplung mit Darlehen in Frage gestellt war, Provisionen ausgezahlt hat. Damit sind, da eine nähere Aufgliederung der gezahlten „Superprovisionen“ fehlt, offenbar die an die Agentur ███████ gezahlten Provisionen gemeint. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 24. Februar 1983 (S. 12) zutreffend bemerkt, dass die im Urteil genannte Gesamtsumme dieser Provisionen (DM 61.714) höher ist als die Summe der im Einzelnen bezeichneten Provisionen, die in den der Verurteilung zugrunde liegenden 90 Fällen ausgezahlt worden sind (DM 53.994).
Die Bestimmung des Schuldumfangs wird ferner dadurch erschwert, dass der Beschwerdeführer nicht im Einzelfall gewusst hat, ob die von ihm an die ███ LO ████ AG weitergeleiteten Versicherungsverträge aus Kopplungsgeschäften herrührten oder nicht; er hat überwiegend nur solche Anträge weitergeleitet, bei denen seine Recherchen keine Hinweise auf eine Darlehensaufnahme ergeben hatten.
Unter allen diesen Umständen hätte der Tatrichter Mindestfeststellungen zum Inhalt des – auch nur bedingten – Vorsatzes treffen müssen. Daran fehlt es.
Es fehlen darüber hinaus ausreichende Feststellungen über den Vermögensvorteil (§ 263 StGB), den der Angeklagte mit der Einreichung der Lebensversicherungsverträge für sich oder andere angestrebt hat. Die Urteilsgründe lassen insbesondere nicht erkennen, ob und in welchem Umfang sich der Beschwerdeführer selbst bereichern wollte. Der Tatrichter wird im Übrigen in der erneuten Hauptverhandlung Gelegenheit haben, Feststellungen über das Wertverhältnis der an die Agentur ███████ gezahlten Provisionen einerseits und den von den Zeugen ███████ und ███████ aus eigenen Mitteln an die ███ AG abgeführten Jahresprämien andererseits zu treffen und sich gegebenenfalls mit der Frage auseinanderzusetzen, welcher wirtschaftliche Zweck mit der Zahlung von Jahresprämien verfolgt wurde, die den Betrag der Provisionen erreichten oder überschritten.
Der Generalbundesanwalt hat beantragt, das Urteil im Strafausspruch aufzuheben und die weitergehende Revision zu verwerfen.
| Herrmann | Fuhrmann | Rebitzki | |||
| Schuster | Horstkotte |