Treffer
BGH Urteil

Revisionen verworfen: Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 723/68
Datum
25.02.1969
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten legten Revision gegen ihre Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung ein und rügten Verfahrens- und Sachfehler. Der BGH verwirft die Revisionen als unbegründet und bestätigt Feststellungen sowie Beweiswürdigung des Landgerichts. Er bekräftigt die Zulässigkeit wechselnder Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft, die Zurückweisung von Vereidigungsbegehren bei Begünstigungsverdacht und die Verwertbarkeit eigener Schriftsätze des Angeklagten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Verschiedene einander ablösende Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft dürfen in der Hauptverhandlung die Geschäfte wahrnehmen; ein neu eintretender Sitzungsvertreter kann sich unterrichten lassen und Schlussanträge stellen.

2

Die Vernehmung eines Staatsanwalts als Zeuge führt nicht generell zur rechtlichen Verhinderung für den Fortgang der Hauptverhandlung; eine Verhinderung liegt nur bei einem unlösbaren Zusammenhang zwischen Zeugenaussage und dem übrigen Streitstoff vor.

3

Bei begründetem Verdacht strafbarer Begünstigung ist die Vereidigung eines Zeugen nach § 60 Nr. 3 StPO zu verweigern; auch ein entfernter Verdacht genügt hierfür.

4

Schriftliche Eingaben eines Angeklagten können als Urkunden nach § 249 StPO verlesen und verwertet werden; die Ausübung des Schweigerechts begründet kein pauschales Beweisverbot (§ 252 StPO) und § 250 StPO steht ihrer Verwertung nicht zwingend entgegen.

Vorinstanzen

████████████ Hamburg, 20. März 1968

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL in der Strafsache gegen 1. den Geschäftsführer Valentino C5, geboren am [REDACTED] in [REDACTED], 2. den Kaufmann Wi, dort geboren am [REDACTED], 3. den Kellner Max aus ███, dort geboren am 1936, wegen gefährlicher Körperverletzung.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Februar 1969, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████ ███ als Vertreter der ████████████████████, Rechtsanwalt ██ aus ███, Rechtsanwalt ████████ ███ aus ██, Rechtsanwalt ██████████ █ als Verteidiger, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der ████████████████

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten ████, ███ und ████ gegen das Urteil des ████████████ in Hamburg vom 20. März 1968 werden verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat die drei Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt. Ihre Revisionen beanstanden das Verfahren und rügen Verletzungen des sachlichen Rechts. Sie haben keinen Erfolg.

I. Die Verfahrensbeschwerden sind unbegründet.

1. Der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft, Staatsanwalt ████, wurde am Nachmittag des dritten ██████████████████ als Zeuge vernommen. Während dieser Zeit trat der Gerichtsassessor ███████████ als Beamter der Staatsanwaltschaft ein. Beides wiederholte sich am Nachmittag des vierten Verhandlungstages. Am fünften Tage erschienen Staatsanwalt ROT und Gerichtsassessor ████████████████ als Sitzungsvertreter der ███████████████████ nach der Mittagspause nur noch Gerichtsassessor ████████. Alle drei Beschwerdeführer machen den Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO geltend, dringen damit jedoch nicht durch.

a) Entgegen ihrer Meinung konnte Gerichtsassessor ██████████ Schlußanträge für die Staatsanwaltschaft stellen, obwohl er an der Hauptverhandlung während der ersten beiden Tage nicht und am dritten und vierten Sitzungstage nur zeitweilig teilgenommen hatte. Die Geschäfte der Staatsanwaltschaft dürfen in der Hauptverhandlung „auch durch verschiedene einander ablösende Personen wahrgenommen“ werden (BGHSt 21, 85, 89). Demgemäß darf sich der neu eintretende Staatsanwalt von dem anderen über das bereits Verhandelte unterrichten lassen. Die Revision des Angeklagten SC führt zu Unrecht die Entscheidung RGSt 70, 317, 319 an. Diese verlangt in Fällen der notwendigen Verteidigung während der ganzen Verhandlung die Mitwirkung „eines“ Verteidigers, nicht etwa, wie der Beschwerdeführer schreibt, „des“ oder desselben Verteidigers.

b) Es tritt zwar nach der Vernehmung des Staatsanwalts ROT am Nachmittag des dritten und sodann während des Vormittags des vierten Verhandlungstages allein als Beamter der Staatsanwaltschaft tätig war und Gerichtsassessor █████████ erst von der Mittagspause des vierten Verhandlungstages an ununterbrochen mitwirkte. Es gilt aber „nicht ausnahmslos als starre Regel“, daß ein Staatsanwalt, der als Zeuge vernommen worden ist, auch für den Rest der Hauptverhandlung rechtlich verhindert ist; er ist dies vielmehr nur dann, wenn zwischen dem Gegenstand seiner Zeugenaussage und dem im übrigen zu erörternden Sachverhalt ein unlösbarer Zusammenhang besteht (BGHSt 21, 85, 89). Einen solchen Zusammenhang behauptet die Revision des Angeklagten ██████████ ohne nähere Begründung. Er fehlt in aller Regel, wenn der Staatsanwalt nur über Vorgänge ausgesagt hat, die er bei der dienstlichen Bearbeitung der Sache wahrgenommen hat und die den Ablauf des Verfahrens betreffen (BGHSt 21, 85, 90). So lag es auch in diesem Falle. Staatsanwalt ROT ist, wie die Sitzungsniederschrift ergibt, bei seiner ersten Zeugenvernehmung nur über frühere Ermittlungen gegen den ███████████ ██████ wegen anderer Vorgänge gehört worden. Der Gegenstand seiner Vernehmung ließ sich daher von dem eigentlichen Sachverhalt trennen.

2. Nach der Vernehmung des Zeugen SC am ersten Verhandlungstage beantragte einer der beiden Verteidiger des Angeklagten ██████, den Zeugen nicht, wie der Vorsitzende angeregt hatte, gemäß § 60 Nr. 3 StPO, sondern als Verletzten nach § 61 Nr. 2 StPO unvereidigt zu lassen.

Nachdem die übrigen Verteidiger und der Staatsanwalt gehört worden waren, beschloss das Gericht, den Zeugen gemäß § 60 Nr. 3 StPO wegen Verdachts der Begünstigung nicht zu vereidigen.

a) Damit war der Antrag, den § 61 Nr. 2 StPO anzuwenden, abgelehnt. Die Revisionen der Angeklagten ████████ rügen daher zu Unrecht, über den Antrag sei nicht entschieden worden.

b) Mit der Begünstigung, die der Zeuge „im Laufe des Verfahrens“ begangen habe, können nicht seine belastenden Angaben in der Hauptverhandlung (UA S. 66–68), sondern nur seine Erklärungen vor der Polizei am 15. und 16. Januar 1965 gemeint sein, bei denen er die Angeklagten nicht als Täter genannt hatte, weil er ihre Rache fürchtete, wie er in der Hauptverhandlung erklärt hat (UA S. 68/69). Die Revision des Angeklagten SC macht daher zu Unrecht geltend, das Landgericht habe verkannt, daß § 60 Nr. 3 StPO eine Begünstigung voraussetzt, die zeitlich vor der Aussage in der Hauptverhandlung liegt.

c) Schon der entfernte Verdacht einer strafbaren Begünstigung hindert die Vereidigung. Er wird nicht durch die Behauptung der Revision beseitigt, der Zeuge ███ habe bei der Polizei deshalb die Unwahrheit gesagt, weil er befürchtet habe, sonst selbst als Zuhälter strafrechtlich verfolgt zu werden, habe also nur sich selbst begünstigen wollen.

3. Am dritten Verhandlungstage wurde der Zeuge ███████ ergänzend noch einmal vernommen. Er blieb wieder unvereidigt. Das wurde vom Gericht nicht ausdrücklich beschlossen. Für alle Beteiligten war jedoch offensichtlich, daß die Strafkammer auch jetzt noch den Verdacht der Begünstigung bejahte, den Zeugen also nach § 60 Nr. 3 StPO nicht vereidigen konnte. Die Revisionen der Angeklagten █████, ███ und ███ rügen daher erfolglos eine Verletzung der §§ 59, 64 StPO.

4. Einer der Verteidiger des Angeklagten Schulz hatte zunächst beantragt, die Ehefrau ████████ als Zeugin darüber zu vernehmen, daß ihr Ehemann von ihr Geld erhalten habe, das vom „Anschaffen“ stammte. Hilfsweise war beantragt worden, eine richterliche Aussage der Frau SC zu verlesen. Nach Erörterungen, ob dies geschehen dürfe, beantragte die Verteidigung, „die Zeugin SC zu laden und darüber zu hören, daß sie vor dem Richter in Hamburg das ausgesagt hat, was im Protokoll niedergeschrieben ist, oder als wahr zu unterstellen, was die Zeugin vor dem Amtsgericht ausgesagt hat“.

Die Strafkammer lehnte den Antrag mit der Begründung ab, es werde als wahr unterstellt, daß die Zeugin die Aussage gemacht hat, wie sie im Protokoll niedergeschrieben ist. Die Revision des Angeklagten ███ █████ macht geltend, die Wahrunterstellung erschöpfe nicht die ████████████████ des ursprünglich gestellten Beweisantrages. Diese war aber überholt durch die neue Fassung, die die Verteidigung dem Beweisantrage im Laufe der Erörterungen gegeben hatte. Die Rüge ist daher unbegründet.

5. Der Angeklagte ████████ hat es in der Hauptverhandlung abgelehnt, zur Sache auszusagen. Trotzdem durfte die Strafkammer seine Schreiben an die Staatsanwaltschaft vom 31. Januar 1965 (UA S. 81–87) und 19. Januar 1967 (UA S. 36–60) als Urkunden nach § 249 StPO verlesen und verwerten. Sie umging damit nicht, wie die Revisionen meinen, in unzulässiger Weise das Schweigerecht des Angeklagten ████. Die Ausübung dieses Rechts schafft kein Beweisverbot, wie § 252 StPO es vorschreibt, wenn ein Angehöriger von einem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht. Im übrigen dürfen selbst in diesem Falle schriftliche oder mündliche Äußerungen, die der Zeuge außerhalb einer Vernehmung von sich aus gemacht hat, verwertet werden (BGHSt 1, 373; BGH NJW 1951, 283).

Der Verlesung der beiden Eingaben stand auch § 250 StPO weder seinem Wortlaut noch seinem Sinne nach entgegen. Als der Angeklagte SC sein Schreiben vom 19. Januar 1967 dem Staatsanwalt übergab, dem er sich eigens dazu hatte vorführen lassen, war dieser nicht verpflichtet, ihn darauf hinzuweisen, daß er keine Angaben zur Sache zu machen brauche.

Soweit sich die Revisionen gegen die Schlüsse wenden, die die Strafkammer aus dem Inhalt der beiden Eingaben gezogen hat, bewegen sie sich unzulässigerweise auf tatsächlichem Gebiet.

6. In der Begründung, mit der das Landgericht die Nr. 3 des Hilfsantrages der Verteidigung des Angeklagten ██ (UA S. 73/74) ablehnt, wendet es den § 244 Abs. 4 StPO rechtlich richtig an (UA S. 15/76). Die Angriffe der Revisionen der Angeklagten ███ und ██████ sind offensichtlich unbegründet.

7. Den Hilfsantrag des Verteidigers des Angeklagten ███████, einen Sachverständigen darüber zu vernehmen, daß dieser Angeklagte „infolge des genossenen Alkohols und eines Wutanfalls sich im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit befunden“ habe, hat das Landgericht mit seinen Ausführungen, die sich auf das Gutachten des vernommenen Sachverständigen Dr. Reuß stützen (UA S. 106), in rechtlich einwandfreier Weise abgelehnt. Die Revision des Angeklagten █████ macht geltend, die Strafkammer habe „über die Frage des psychischen Ausfalls infolge eines Wutanfalls nichts gesagt“. Das trifft nicht zu. Im Urteil steht (UA S. 106), auch die Tatbeteiligung des Angeklagten ████, die er zugegeben und begründet habe, lasse „keinerlei Schluß auf physische oder psychische Ausfallerscheinungen zu“. Damit ist ersichtlich auch ein besonders hochgradiger, für die strafrechtliche Verantwortlichkeit wesentlicher Erregungszustand verneint.

Die Sachrügen sind ebenfalls unbegründet. Die Feststellungen tragen die Verurteilungen. Die Angriffe der Revisionen sind unbegründet.

Obwohl die Strafkammer nicht mit Sicherheit ausschließen konnte, daß ███████ bei dem Überfall eine Gehirnerschütterung erlitten hat (UA S. 71, 75), durfte sie davon ausgehen, daß er sich an die Vorgänge der Tat gut erinnere und seine Schilderung dem wirklichen Verlauf entspreche. Sie brauchte dabei der Frage nach der Gehirnerschütterung keine Bedeutung beizumessen. Die Revisionen der Angeklagten ██ und ██████ tragen selbst nicht vor, daß eine Gehirnerschütterung immer zur Trübung des Erinnerungsvermögens führen müsse, sondern sprechen nur von einer solchen Möglichkeit. Diese hat die Strafkammer ersichtlich berücksichtigt und unter den hier gegebenen Umständen verneint. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Die verlesene Aussage des Zeugen HO wird zwar in den Urteilsgründen nicht erwähnt. Das läßt aber im vorliegenden Falle, zumal da der Zeuge gemäß § 60 Nr. 3 StPO unvereidigt geblieben ist, nicht darauf schließen, daß die Strafkammer seine Bekundungen ohne jede Prüfung von vornherein außer acht gelassen habe.

Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist auch sonst frei von rechtlichen Mängeln. Die Angriffe der Revisionen sind offensichtlich unbegründet. Es trifft insbesondere nicht zu, daß die Zusammenfassung der Beweiswürdigung (UA S. 104 oben) fortbestehende Zweifel der Strafkammer erkennen lasse, aus denen sie „keine Gewißheit konstruiert“ habe.

Die Entscheidung entspricht den Anträgen des Bundesanwalts.

SarstedtSiemerDr. Borker
SchmidtSchmitt