Treffer
BGH Beschluss

Revision: Reduzierung der Unzucht-Anzahl wegen teilweiser Deckung der Ausführungshandlungen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 723/67
Datum
16.01.1968
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil wegen Unzucht mit Kindern und Beleidigungen ein. Der BGH änderte den Schuldspruch: Statt drei nur zwei Fälle der Unzucht, wobei ein Fall in Tateinheit mit Unzucht mit einer Abhängigen steht, und strich die Verurteilungen wegen Beleidigungen. Begründet wurde dies mit teilweiser Deckung der Ausführungshandlungen und fehlender Tatbestandsverwirklichung bei den Beleidigungen; die Strafaussprüche wurden aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Sind bei gleichzeitigen Handlungen gegenüber mehreren Personen die Ausführungshandlungen teilweise deckungsgleich, ist insoweit nur eine Tat anzunehmen und eine gesonderte Zählung zu unterlassen.

2

Tateinheit liegt vor, wenn mehrere gesetzliche Tatbestände durch eine einheitliche Handlung in Durchführung und Zeitpunkt verwirklicht werden; diese sind entsprechend tateinheitlich zu würdigen.

3

Der Tatbestand der Beleidigung ist nur zu verneinen, wenn das festgestellte Tatgeschehen die hierfür erforderlichen gesetzlichen Merkmale nicht erfüllt; mangels solcher Feststellungen darf keine Verurteilung wegen Beleidigung erfolgen.

4

Das Revisionsgericht kann den Schuldspruch nach § 354 Abs. 1 StPO berichtigen, wenn die Feststellungen und die rechtliche Würdigung eine abweichende Schuldfeststellung erfordern.

5

Eine weitergehende Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet zu verwerfen, wenn sie keine tragfähigen Rechtsrügen aufzeigt.

Vorinstanzen

Landgericht Oldenburg, 4. September 1967

Rubrum

BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Werkzeugmacher Joachim ████████ aus █████████████████, geboren am █████████ 1924 in ██ ██, wegen Unzucht mit einem Kinde u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 16. Januar 1968

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 4. September 1967 nach § 349 Abs. 4 StPO a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte nicht in drei, sondern in zwei Fällen der Unzucht mit einem Kinde schuldig ist, davon in einem Falle in Tateinheit mit Unzucht mit einer Abhängigen, und dass die Verurteilungen wegen tateinheitlicher Beleidigungen wegfallen, b) in allen Strafaussprüchen mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird 2. nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe

An Jutta ██████ und Margret ██████ hat der Angeklagte gleichzeitig unzüchtige Handlungen vorgenommen. Gegenüber beiden Mädchen liegt daher nur eine Handlung vor, weil die Ausführungshandlungen sich teilweise decken (BGHSt 6, 81, 82).

Der Tatbestand einer Beleidigung der Eltern der Mädchen ist durch das erschöpfend festgestellte Tatgeschehen in keinem Falle erfüllt (vgl. BGH NJW 1954, 847; RGSt 70, 245, 248). Der Senat berichtigt den Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO.

SarstedtBorkerKersting
SchmittHerrmann