Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Heimtücke bei Tötung des arglosen, angetrunkenen Vaters

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 722/81
Datum
05.01.1982
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde vom Schwurgericht wegen Mordes zu neun Jahren Freiheitsstrafe verurteilt; seine Revision blieb vor dem BGH ohne Erfolg. Zentral war die Frage, ob das Mordmerkmal der Heimtücke vorliegt. Der BGH bestätigt dies, weil der Täter die Arg- und Wehrlosigkeit des stark alkoholisierten Opfers bewusst ausnutzte. Eine Rüge wegen Entziehung des gesetzlichen Richters war unbegründet; auch eine verminderte Schuldfähigkeit änderte die Feststellung nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Heimtücke liegt vor, wenn der Täter die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers erkennt und dieses zur Tatausführung ausnutzt.

2

Die Rüge, der Angeklagte sei seinem gesetzlichen Richter entzogen worden, ist unbegründet, sofern keine gesetzlichen Anhaltspunkte für eine rechtswidrige Richterbesetzung vorliegen.

3

Mildernde Umstände wie Alkohol- oder Drogenkonsum schließen die Annahme der subjektiven Tatseite (das bewusste Ausnutzen von Arglosigkeit) nicht aus, wenn der Täter deren Bedeutung erfasst und gezielt nutzt.

4

Der Bundesgerichtshof prüft die vom Revisionsführer erhobenen Rechtsrügen auf Rechtsfehler; bleiben solche aus, ist die Revision zu verwerfen.

Vorinstanzen

Schwurgericht Berlin, 21. Mai 1981

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Kraftfahrzeugmechaniker Jérg ██ ohne festen Wohnsitz, geboren am ███████ 1959 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Januar 1982, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Schuster, Dr. Fuhrmann, Dr. Niepel als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███ ██ aus █████ als Verteidiger, Justizangestellte ███████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten Jérg ██ gegen das Urteil des Schwurgerichts in Berlin vom 21. Mai 1981 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt.

Die Revision des Angeklagten, die das Verfahren des Landgerichts beanstandet und Verletzung sachlichen Strafrechts rügt, bleibt ohne Erfolg.

1. Die Rüge, der Angeklagte sei durch einen Beschluss des Präsidiums des Landgerichts seinem gesetzlichen Richter entzogen worden, ist offensichtlich unbegründet.

2. Die Urteilsfeststellungen weisen das Mordmerkmal Heimtücke im Gegensatz zu der Auffassung der Revision rechtsfehlerfrei aus. Der Angeklagte ließ die beleidigenden Äußerungen seines Vaters „über sich ergehen, ohne eine emotionale Reaktion zu zeigen“. Er reagierte wie früher bei ähnlichen Anlässen „nicht anders als sonst“ und zeigte auch jetzt „keinerlei Anzeichen von Feindseligkeit“ gegenüber seinem Vater. Das spätere Tatopfer rechnete deshalb auch an diesem Morgen nicht damit, dass ihm von dem Angeklagten „irgendwelche Feindseligkeit drohte“. Nachdem der Angeklagte sich mit „Gute Nacht“ verabschiedet hatte, setzte Peter ███ das Gespräch mit seiner Ehefrau fort (UA S. 12, 13, 22). Peter ███ war infolge seiner Arglosigkeit, verstärkt durch seine erhebliche Alkoholisierung, „ohne jede Fähigkeit zur Abwehr“.

Zur subjektiven Tatseite ist das Schwurgericht davon ausgegangen, dass der Angeklagte die Bedeutung der Arg- und Wehrlosigkeit für die hilflose Lage seines Vaters bewusst erfasst und zu seinen Gunsten ausgenutzt hat (vgl. BGH bei Holtz MDR 1979, 455 = GA 1979, 337, 338). Trotz nicht ausschließbarer Verminderung seiner Schuldfähigkeit infolge vorangegangenen Heroin- und Alkoholgenusses „erkannt der Angeklagte, dass sein Vater sich keines Angriffs von seiner Seite versah“. Der stark angetrunkene Vater konnte sich, wie der Angeklagte „es vorausgesehen und gewünscht hatte“, gegenüber dem sofort begonnenen Schießen sich weder verteidigen noch fliehen (UA S. 13). Auch das wusste der Angeklagte, als er die Pistole holte und aus sicherer Entfernung auf seinen Vater schoss.

Auf die allgemeine Sachrüge hat der Senat das Urteil in vollem Umfange geprüft; hierbei ist ein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten, auch bei der Strafzumessung, nicht hervorgetreten.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

HerrmannSchusterNiepel
FleischmannFuhrmann