Treffer
BGH Urteil

Revision: Freispruch eines Mitangeklagten und Teilaufhebung mit Zurückverweisung bei fahrlässiger Tötung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 722/75
Datum
04.05.1976
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten wurden wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Körperverletzung verurteilt; beide legten Revision ein. Der BGH spricht den Mitangeklagten CC frei und gibt seiner Revision statt; die Revision des Angeklagten SD führt nur in der Strafaussprech zum Erfolg. Das Urteil gegen SD wird insoweit aufgehoben und die Sache zur erneuten Strafzumessung an eine andere Kammer zurückverwiesen. Der Senat betont die eigenverantwortliche Sicherungspflicht des Unternehmers gegenüber eingesetzten Beschäftigten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Unternehmer oder Verantwortlicher kann sich nicht dadurch entlasten, dass die Arbeitsdurchführung Dritten (z. B. einer Justizvollzugsanstalt) obliegt; er hat für zumutbare Sicherungs- und Kontrollmaßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer Sorge zu tragen.

2

Zur Tragfähigkeit einer Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung müssen konkrete Anhaltspunkte vorliegen, aus denen sich ergeben, dass der Beschuldigte von der erhöhten Gefahr wusste oder hätte wissen müssen.

3

Bei der Darstellung der Zumessungsgründe darf das Gericht nicht Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes zu Lasten des Angeklagten werten; Abgrenzung zwischen Tatbestandsfeststellungen und Strafzumessung ist erforderlich.

4

Eine Anhörungsrüge oder Sachrüge, die sich auf einen Beweisantrag (z. B. betreffend einen Sachverständigen) stützt, muss den Beweisantrag in zulässiger Weise wiedergeben; sonst ist die Rüge unzulässig (§ 344 Abs. 2 StPO).

Vorinstanzen

████████████ in ██████████, 28. April 1975

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen

den Kaufmann Wilhelm SD, geboren am 1930, gen. Leitenden Regierungsdirektor Franz CC, geboren am ████ 1912 ████ wegen fahrlässiger Tötung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Mai 1976, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Sarstedt, die Richter am Bundesgerichtshof Schmidt, Herrmann, Schuster, Horstkotte als beisitzende ████████, Bundesanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██ aus ██ als Verteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt ████ aus HO als Verteidiger des Angeklagten CC, Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

███ ███ ██████████ der Angeklagten ████ und wird das Urteil des ████████████ in ██████████ vom 28. April 1975 aufgehoben

a) soweit es den Angeklagten CC betrifft; dieser Angeklagte wird freigesprochen;

b) im Strafaussprach mit den dazugehörenden Feststellungen gegen den Angeklagten SD.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten SD wird verworfen.

3. Zur Entscheidung über die Strafe und die Kosten der Revision wird die Sache gegen den Angeklagten SD an eine andere Strafkammer des Landgerichts in Osnabrück zurückgewiesen.

4. Die Kosten des gesamten Verfahrens gegen den Angeklagten SD einschließlich der diesem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Landeskasse zur Last.

Gründe

Von Rechts wegen.

Die Angeklagten sind wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung jeweils zu Geldstrafen verurteilt worden.

I. Die Revision des Angeklagten SD dringt nur im Strafaussprach durch.

1. Verfahrensrügen

a) Die Revision beanstandet, das Urteil sei nicht binnen 7 Wochen nach Verkündung zu den Akten gebracht worden (§ 275 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 StPO). Das ist indessen ausweislich des Vermerks der Geschäftsstelle vom 16. Juni 1975 doch geschehen, wenn auch am Tage des Fristablaufs.

b) Ob bei dem Zeugen CC die Voraussetzungen des § 20 StGB vorgelegen haben, kann dahinstehen. Jedenfalls wäre CC deshalb als Zeuge nicht untauglich gewesen.

c) Mit der Rüge, die einen Sachverständigen erwähnt, soll offenbar Verletzung des § 244 Abs. 4 StPO geltend gemacht werden. Eine solche Rüge wäre aber nicht in zulässiger Weise erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Revision gibt den Beweisantrag nicht wieder. Dessen Inhalt lässt sich auch den Urteilsgründen, auf die der Beschwerdeführer verweist, nicht mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen.

2. Sachrügen

a) Der Schuldspruch ist frei von Rechtsmängeln. Was die Revision gegen ihn vorbringt, geht teils an den Feststellungen vorbei, ist sonst überwiegend offensichtlich unbegründet. Zu dem umfangreichen Einzelvorbringen der Revision bleibt zu sagen:

Die Strafkammer hat in Unfallverhütungsvorschriften keine Rechtsnormen erblickt. Das folgt einwandfrei aus UA S. 69/70. Sie hat auch die Zellhornverordnung nicht zur Grundlage der Verurteilung gemacht, sagt vielmehr ausdrücklich, „auch ohne Kenntnis dieser Vorschriften hätte es sich dem Angeklagten aufdrängen müssen, dass die Anhäufung des von ihm als feuergefährlich bekannten Zelluloids bei verschlossenen Außentüren eine besondere Gefahr für die Arbeitnehmer darstellt“.

Allerdings handelte es sich bei den umgekommenen „Arbeitnehmern“ um Strafgefangene der Justizvollzugsanstalt Lingen, die im Betrieb des Angeklagten beschäftigt waren. Gleichwohl ist die Auffassung des Beschwerdeführers abwegig, die Gefangenen hätten nicht „zu dem geschützten Personenkreis gemäß den Vorschriften der Norddeutschen Holz-Berufsgenossenschaft“ gehört. Auch die Gefangenen durfte der Angeklagte nicht den erhöhten Betriebsrisiken überlassen, die er kurz vor dem Brandunglück geschaffen hatte.

Die Strafkammer geht mit Recht davon aus, dass der Angeklagte seine Verantwortlichkeit nicht allein auf die Strafanstalt abwälzen kann, indem er sich darauf beruft, deren Arbeitsverwaltung hätte sich – voraussichtlich – der Öffnung einer Außentür widersetzt. Dem Angeklagten wird nicht schlechthin vorgeworfen, er habe bei verschlossener Außentür Windräder herstellen lassen, solange diese Spielzeuge fast durchweg aus Holz oder schwer entflammbaren Kunststoff bestanden. Ihm wird vielmehr zur Last gelegt, dass er die Gefangenen unter den bestehenden Sicherheitsbedingungen weiterarbeiten ließ, obwohl er inzwischen angeordnet hatte, dass ein großer Teil der Windflügel aus Zelluloid herzustellen sei. Die Strafkammer sagt mit Recht, dem Angeklagten sei es zuzumuten gewesen,

auf die massenhafte Verwendung derart feuergefährlichen Materials zu verzichten, solange er keine besseren Sicherheitsbedingungen schaffen konnte; er hätte dann auf weniger ansprechende Farben aus ungefahrlichem Material zurückgreifen müssen.

Dass die wenigen Sicherheitsvorkehrungen, die der Angeklagte vorgesehen hatte, unzulänglich waren, legt die Strafkammer einwandfrei dar. Sie stellt fest, dass dem Angeklagten die besondere Feuergefährlichkeit des Zelluloids bekannt war. Gleichwohl habe er nicht dafür gesorgt, dass jeweils nur geringe Mengen im Werkraum lagerten, dass die Windräder nicht überall und zum Teil haufenweise offen herumlagen, dass nicht wenigstens die Tagesproduktion aus dem Raum geschafft wurde, dass vor allem nicht größere Mengen Zelluloid in unmittelbarer Nähe des einzigen offenen Ausganges lagerten, der bald nach dem Brandausbruch von einer „Flammenwand“ verstellt war. Die hierauf gestützte Auffassung des Landgerichts, der Angeklagte habe seine Kontroll- und Sicherungspflichten verletzt, ist rechtsfehlerfrei.

Zwar wurde der Brand durch überaus große Leichtfertigkeit eines Strafgefangenen hervorgerufen, der mit einem glühenden Draht herumspielte. Dass hierdurch die Vorhersehbarkeit (ganz zu schweigen von der Ursächlichkeit) nicht entfiel, legt die Strafkammer einwandfrei dar. Sie hebt hervor, der Angeklagte habe gewusst, dass die Strafgefangenen wiederholt sorglos mit glimmenden Gegenständen umgingen, und beanstandet zu Recht, dass der Behälter mit Zelluloidstückchen, in den das glühende Drahtende fiel, aus einem offenen Pappgefäß bestand.

Der Beschwerdeführer meint, die umgekommenen oder verletzten Gefangenen seien letztlich an ihrem Schicksal selbst schuld gewesen. Sie hätten sich nach dem Ausbruch des Brandes „absurd verhalten“, seien in falsche Richtungen gelaufen, anstatt „sich unverzüglich zur offenen Osttür zu begeben“, wie es die geretteten Gefangenen getan hätten. Darauf brauchte das Landgericht nicht einzugehen. Jedermann weiß, dass Menschen in einem Raum, der wegen massenhafter Anlagerung von feuergefährlichem Material plötzlich in Rauch und Flammen steht, nicht durchweg „sinnvoll reagieren“.

b) Der Strafaussprach konnte nicht bestehen bleiben. Das Urteil hebt zwar vereinzelt das „hohe Maß“ der Fahrlässigkeit, das „schwerwiegende Verschulden des Angeklagten“ hervor. Die Strafkammer stellt dann aber in den ausgedehnten Zumessungserwägungen fast lückenlos alle Handlungen und Unterlassungen des Angeklagten zusammen, die in ihrer Gesamtheit erst den Vorwurf der Fahrlässigkeit begründen. Die gewählte Art der Darstellung begründet die Besorgnis, das Landgericht habe Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes zu Lasten des Angeklagten gewertet.

II. Die Revision des Angeklagten CC hat Erfolg. Die Sachrüge führt zum Freispruch dieses Angeklagten.

Ihm legt die Strafkammer zur Last, er habe als Anstaltsleiter vorhersehen können und müssen, dass in dem Arbeitsbetrieb „die Feuergefahr in nicht mehr abzuschätzender Weise erhöht“ worden sei. Da dieser Angeklagte die Anweisung des Mitangeklagten SD, einen Teil der Windflügel (vorübergehend) aus Zelluloid herzustellen, nicht kannte, wirft ihm das Landgericht vor, er habe gleichwohl erkennen können, dass erhebliche Mengen Zelluloid verwendet wurden. Er hätte das rechtzeitig erfahren, wenn er sich pflichtgemäß vergewissert hätte, „dass Zelluloid nicht“ verarbeitet wurde. Was das Landgericht hierzu im Einzelnen anführt, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Offen bleibt, inwiefern der Angeklagte die Firma SD schlechthin verpflichten musste, ihm jede Änderung bei der Produktion anzuzeigen. Er hatte dieser Firma im Zusatzvertrag vom 27. Januar 1970 Meldepflichten auferlegt, wie sie seine vorgesetzte Dienstbehörde im Verhältnis von Unternehmerbetrieb zur Anstaltsleitung für ausreichend erachtete; hierbei hatte sich die Behörde eines empfohlenen Musters bedient, in dem ausdrücklich auf die Unfallverhütungsvorschriften hingewiesen wurde (UA S. 6, 14/15).

Nun sagt zwar das Landgericht, die Firma SD sei unzuverlässig gewesen, und der Angeklagte habe dies gewusst. Diese Unzuverlässigkeit hatte sich aber nur in erheblicher Unordnung an den Arbeitsplätzen und in unzureichender Überwachung des Rauchverbots offenbart. Hiergegen war der Angeklagte eingeschritten. Bei späteren Kontrollen des Betriebes waren keine Beanstandungen zu erheben. Jedenfalls stellt das Landgericht nicht fest, dass der Angeklagte Mängel beobachtet oder fahrlässig übersehen habe, die auf eine erhöhte Brandgefahr hindeuteten.

Weiterhin führt die Strafkammer gegen den Angeklagten an, er habe von einem Schwelbrand im Produktionsraum gewusst. Dieser Brand hatte jedoch über ein Wochenende geschwelt, ohne nennenswerten Schaden anzurichten. Offenes Feuer war nicht ausgebrochen. Dann aber bleibt unerfindlich, inwiefern dieser Brand den Angeklagten hätte beunruhigen lassen müssen, die Firma SD lagere in nennenswertem Umfang auch andere Materialien als Holz oder schwer entflammbare Kunststoffe.

Seit Jahren wurden die Windräder fast ausschließlich aus diesen Werkstoffen hergestellt. Das Urteil nennt keinen konkreten Anhaltspunkt, aus dem der Angeklagte entnehmen musste, die Firma habe ihre Produktion weitgehend auf besonders feuergefährliches Material umgestellt. Übrig bleibt nur die Feststellung, dem Angeklagten sei bei seinem letzten Besuch in der Produktionsstätte eingefallen, dass früher einmal die Windräder aus Zelluloid bestanden hatten; deshalb habe er auch nachgefragt. Hieraus lässt sich indessen weder Gedankenlosigkeit noch mangelnde Gewissenhaftigkeit herleiten; eher das Gegenteil.

So stützt denn die Strafkammer den Vorwurf der Fahrlässigkeit im Wesentlichen darauf, dass der Angeklagte sich nicht mit der Auskunft eines arbeitenden Strafgefangenen begnügen durfte, die Windflügel seien aus Kunststoff. Das Landgericht meint, der Angeklagte hätte sich entweder bei dem Angeklagten SD, dessen Vorarbeiter oder bei dem Aufsichtsbeamten erkundigen müssen. Weshalb aber die Auskunft eines Firmenangehörigen zuverlässiger gewesen wäre als die eines Gefangenen, der die Windflügel herstellte, bleibt unerfindlich, nachdem das Landgericht dem Angeklagten angelastet hatte, er habe die Firma mit Recht für unzuverlässig gehalten. Indessen kam es nicht einmal hierauf an. Die Auskunft des Strafgefangenen war nämlich richtig. Windflügel wurden erst später aus Zelluloid gefertigt, nachdem einige Plastikfarben plötzlich ausgegangen waren. Der Angeklagte hätte daher auch von einem Aufsichtsbeamten keine zutreffendere Antwort erhalten können als von dem befragten Strafgefangenen.

Da eine neue Verhandlung zu weiteren Feststellungen führen könnte, die den Angeklagten belasten, hält der Senat angesichts der erschöpfend angeführten Einzelumstände für ausgeschlossen. Er spricht den Angeklagten daher frei (§ 354 Abs. 1 StPO).

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

HerrmannSarstedtSchuster
SchmidtHorstkotte