Treffer
BGH Urteil

Strafantrag bei Antragsdelikten gegen Minderjährige: Frist beginnt mit Wissen eines Elternteils

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 722/67 (alt: 5 StR 530/66)
Datum
12.03.1968
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen Verurteilungen wegen tätlicher Beleidigung minderjähriger Mädchen. Streitpunkt war, wann die Strafantragsfrist bei gemeinsamer elterlicher Vertretung zu laufen beginnt. Der BGH stellte in vier Fällen ein, weil der Strafantrag verspätet war; er entschied, dass das Wissen eines Elternteils ausreicht, da Eltern gemeinschaftlich vertreten und zur gegenseitigen Information verpflichtet sind. Für den verbleibenden Fall wurde über Bewährung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Antragsdelikten gegen ein minderjähriges Kind, das von beiden Eltern gemeinschaftlich vertreten wird, beginnt die Strafantragsfrist mit dem Zeitpunkt, in dem ein Elternteil Kenntnis von Tat und Täter erlangt.

2

Das Wissen eines von mehreren gesetzlichen Vertretern ist dem Minderjährigen im Strafantragsrecht zuzurechnen, wenn die Vertretung der Eltern als Gesamtvertretung zu verstehen ist und gegenseitige Informationspflichten bestehen (§ 1627 BGB).

3

Die für gemeinsame Organe (z. B. Vorstand) entwickelte Regel, dass erst das Wissen des Gremiums als Ganzes die Frist zu laufen beginnt, findet auf die elterliche Gesamtvertretung eines Kindes keinen Anwendung.

4

Die Berücksichtigung des Wissens eines Elternteils dient dem Kindeswohl, der effektiven Strafverfolgung und der Wahrung der Beweiswürdigung, weil eine schnellere Aufklärung und Vernehmung des Kindes gefördert wird.

Vorinstanzen

Landgericht Kiel, 30. März 1967

Rubrum

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. März 1968

Leitsatz

Wird ein minderjähriges Kind beleidigt, das durch seine Eltern gesetzlich vertreten wird, so beginnt die Strafantragsfrist zu laufen, sobald der Vater oder die Mutter von der Tat und dem Täter Kenntnis hat.

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Kiel vom 30. März 1967 wird 1. das Verfahren in den vier Fällen der tätlichen Beleidigung Ursula ██████ auf Kosten der Landeskasse eingestellt, 2. die Gesamtstrafe aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

II. Die Sache wird zur Entscheidung darüber, ob die Strafe für den Fall Doris █████ zur Bewährung ausgesetzt wird, an eine andere Kammer des Landgerichts in Kiel zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels, soweit es diesen Fall betrifft, zu entscheiden hat.

Von Rechts wegen.

Gründe

In den vier Fällen, in denen der Angeklagte wegen 1. tätlicher Beleidigung der 14-jährigen Ursula ██████ verurteilt worden ist, macht die Revision mit Recht geltend, dass der Strafantrag beider Eltern vom 4. März 1966 nicht rechtzeitig gestellt worden ist, weil die Mutter schon im November 1965 von den unzüchtigen Handlungen des Angeklagten mit Ursula erfahren hatte.

Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Juli 1959 (NJW 1959, 1483) haben beide Eltern gemeinsam ihr minderjähriges Kind gesetzlich zu vertreten. Es handelt sich also um eine sogenannte Gesamtvertretung.

a) In den Fällen einer Ärztekammer und einer Aktiengesellschaft, die durch mehrere Vorstandsmitglieder gemeinsam zu vertreten waren, hat allerdings das Reichsgericht entschieden, die Strafantragsfrist beginne nicht schon, wenn ein einzelnes Vorstandsmitglied, sondern erst, wenn „der Vorstand als solcher“ Kenntnis von der Tat und dem Täter habe (RGSt 35, 267, 270; 47, 338). Dieser Grundsatz wird im Schrifttum nunmehr auch auf die Eltern als gesetzliche Vertreter eines minderjährigen Kindes angewendet (Soergel/Siebert/Lange BGB 9. Aufl. § 1629 Anm. III 6c; Boeckmann NJW 1960, 1939; Lange MDR 1961, 1889, 1893/1894).

b) Auf diese Auffassung hatte der Senat in seinem vorigen Urteil in dieser Sache hingewiesen, und das Landgericht ist ihr daraufhin gefolgt. Die Revision erhebt jedoch berechtigte Einwendungen.

Wie sie in zutreffender Weise ausführt, braucht bei der sogenannten Passivvertretung des Kindes grundsätzlich nur einer der beiden Eltern mitzuwirken. Nach § 171 Abs. 3 ZPO und § 7 Abs. 3 des Verwaltungszustellungsgesetzes vom 3. April 1952 (BGBl. I, 379) – auf den § 63 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes, § 56 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 53 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung verweisen –, genügt die Zustellung an einen von mehreren gesetzlichen Vertretern; dasselbe gilt im Strafverfahren für die Zustellung an die gesetzlichen Vertreter eines minderjährigen Privat- oder Nebenklägers (§ 37 Abs. 1 Satz 1 StPO, § 171 Abs. 3 ZPO) und im Jugendgerichtsverfahren, wenn mehrere erziehungsberechtigt sind (§ 67 Abs. 5 Satz 3 JGG).

Für den rechtsgeschäftlichen Verkehr hat die Rechtsprechung im Privat-, insbesondere im Gesellschaftsrecht aus § 28 Abs. 2 BGB, § 125 Abs. 2 Satz 3 HGB, § 78 Abs. 2 Satz 2 AktG und § 35 Abs. 2 Satz 3 GmbHG den Grundsatz entwickelt, dass schon das Wissen eines von mehreren Gesamtvertretern dem Vertretenen zuzurechnen ist. Auf diesen Rechtsgebieten wird es der Gemeinschaft, die ein Gesamtvertreter mit zu vertreten hat, verwehrt, sich im Außenverhältnis darauf zu berufen, dass er es unterlassen hat, seine Kenntnis den anderen Gesamtvertretern mitzuteilen.

Diesen Rechtsgrundsatz ließ das Reichsgericht nicht gelten, soweit es für das Strafantragsrecht auf das Wissen von Gesamtvertretern ankommt. Aber seine Begründung, das Strafgesetzbuch enthalte keine entsprechende Vorschrift (RGSt 47, 338, 340), rechtfertigt die Ausnahme jedenfalls nicht bei der Gesamtvertretung eines Kindes durch die Eltern. Ihnen schreibt § 1627 Satz 1 BGB ausdrücklich vor, die elterliche Gewalt „in gegenseitigem Einvernehmen“ auszuüben. Der eine ist also in Fällen der vorliegenden Art rechtlich verpflichtet, den anderen ins Vertrauen zu ziehen. Unterlässt er dies, gleichviel aus welchen Grunde, so darf sein Verhalten nicht nach außen hin zur Folge haben, dass sich der Beginn der Antragsfrist verzögert. Denn je später der Strafantrag gestellt wird, desto schwieriger ist es im Allgemeinen für die Gerichte, den wahren Sachverhalt festzustellen, und desto weniger vermag die Strafe ihren Zweck zu erfüllen.

Vor allem aber widerspricht die Verzögerung nicht selten dem Wohl des Kindes, dem die elterliche Gewalt nach § 1627 BGB zu dienen hat. Bei Antragsvergehen gegen ein minderjähriges Kind handelt es sich oft um Vorgänge geschlechtlicher Art, über die das Kind als Zeuge vernommen werden muss. Wenn seinem Wohl überhaupt jemals mit der Strafverfolgung solcher Taten gedient ist, so ist es jedenfalls seiner Entwicklung umso weniger nachteilig, je schneller die Vernehmung auf das Erlebnis folgt.

Diese Interessen der Öffentlichkeit, des Kindes und schließlich auch des Beschuldigten überwiegen in ihrer Gesamtheit das Interesse des erst später unterrichteten Elternteils an der Gelegenheit, darauf hinzuwirken, dass der Strafantrag noch gestellt wird, insbesondere den anderen nach § 1627 Satz 2 BGB hierfür zu gewinnen.

Der Senat stellt daher das Verfahren in den genannten vier Fällen ein, weil der Strafantrag der Eltern vom 4. März 1966 verspätet war.

2. Soweit das Landgericht den Angeklagten wegen tätlicher Beleidigung der Schülerin Doris █████ verurteilt hat, ist der Strafantrag rechtzeitig gestellt worden, wie auch die Revision nicht bezweifelt.

Ihre Verfahrensrüge einer Verletzung des § 261 StPO und ihre allgemeine Sachbeschwerde sind offensichtlich unbegründet. Die Strafe von 9 Monaten Gefängnis für diesen Fall wird durch die Einstellung des Verfahrens wegen der anderen Fälle nicht berührt. Der Tatrichter muss jedoch nunmehr noch entscheiden, ob diese Strafe zur Bewährung ausgesetzt wird.

Der Bundesanwalt hat beantragt, die Revision im vollen Umfange zu verwerfen.

SarstedtSchmittKersting
SchmidtDr. Borker