Treffer
BGH Beschluss

Erinnerung gegen Kostenansatz: Unzulässig bei nachträglichem Erlass (Straffreiheitsgesetz)

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 722/52
Datum
24.06.1955
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit einer Erinnerung gegen Kostenrechnungen der Revisionsinstanz (18.7. und 15.10.1953) und berief sich auf den Erlass der Geldstrafe und bestimmter Einziehungsforderungen durch das Straffreiheitsgesetz 1954. Das BGH verwirft die Erinnerung als unzulässig, weil die Erinnerung nur den Kostenansatz selbst angreift und nur Einwendungen prüft, die bereits beim Kostenansatz bestanden. Ein nachträglicher gesetzlicher Erlass kann damit nicht im Erinnerungsverfahren geltend gemacht werden; hierfür ist gegebenenfalls der Rechtsweg nach § 458 StPO beim Erstgericht eröffnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Erinnerung nach § 4 GKG ist ausschließlich gegen den Kostenansatz im Sinne der Kostenverfügung gegeben und beschränkt sich auf Beanstandungen bei der Aufstellung der Kostenrechnung, der Berechnung der Kosten oder der Feststellung des Kostenschuldners.

2

Ein Einwand, die Kostenschuld sei durch nachträgliche gesetzliche Regelungen erloschen (z. B. Straffreiheitsgesetz), ist in der Erinnerung nur zu prüfen, wenn der Erlass bereits zum Zeitpunkt des Kostenansatzes eingetreten war.

3

Einwendungen, die die Entstehung oder den Bestand der Kostenschuld betreffen (etwa Erlass oder Verjährung), sind im Verfahren der Erinnerung regelmäßig nicht zu erörtern; für deren Prüfung kommt gegebenenfalls der Rechtsweg nach § 458 StPO beim Gericht des ersten Rechtszuges in Betracht (§ 462 StPO).

4

Die Erinnerung ist zu verwerfen, wenn der Erinnerungsführer keine substantiierten Mängel des Kostenansatzes vorträgt.

Rubrum

Beschluss

In der Strafsache gegen den Kaufmann Marian R. aus ██ ███, geboren am █████ in ██, wegen Wirtschaftsstraftat hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Oberbundesanwalts in der Sitzung vom 24. Juni 1955

Tenor

Die Erinnerung des Angeklagten vom 7. Dezember 1954 gegen den Kostenansatz vom 18. Juli und 15. Oktober 1953 wird als unzulässig verworfen.

Diese Entscheidung ergeht gebührenfrei.

Gründe

Das Landgericht hatte den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen fortgesetzter Wirtschaftsstraftat in einem Falle zu einer Geldstrafe von 2.000 DM-West, hilfsweise 50 Tagen Gefängnis verurteilt; außerdem hatte es gegen ihn auf Einziehung von 23.110,10 DM-West sowie von weiteren 14.792,90 DM-West erkannt und die Ersatzeinziehung in Höhe von 10.000 DM-West angeordnet.

Der Senat hat die Revision des Angeklagten auf seine Kosten verworfen. Die somit rechtskräftig erkannte Geldstrafe von 5.000 DM ist, soweit sie noch nicht bezahlt war, auf Grund des § 2 des Straffreiheitsgesetzes vom 17. Juli 1954 erlassen worden.

Vor Inkrafttreten des Straffreiheitsgesetzes hatte die Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs von dem Angeklagten mit Kostenrechnungen vom 18. Juli und 15. Oktober 1953 insgesamt 5.290,50 DM an Kosten für die Revisionsinstanz erfordert. Darin sind die auf die Geldstrafe entfallenden Kosten mit 500 DM (10 % von 5.000 DM), die auf die Einziehungen und Ersatzeinziehung entfallenden Kosten mit 4.790,30 DM (10 % von 47.903 DM) angesetzt.

Gegen die mit den vorbezeichneten beiden Rechnungen erhobene Kostenforderung richtet sich – soweit die Kosten nicht vor dem 18. Juli 1954, dem Tag des Inkrafttretens des Straffreiheitsgesetzes, bereits bezahlt worden sind – die Erinnerung des Angeklagten vom 7. Dezember 1954. Er macht geltend, dass sowohl die für die erlassene Geldstrafe berechnete Gebühr als auch die Kosten für die gemäß § 13 StFG 1954 von der Straffreiheit unberührt bleibenden Einziehungen und die Ersatzeinziehung auf Grund des Straffreiheitsgesetzes 1954 erlassen seien.

Die Erinnerung ist unzulässig. Dieser Rechtsbehelf ist gemäß § 4 GKG nur gegen den Kostenansatz im Sinne des § 6 der Kostenverfügung (AV RJM vom 20.11.1940 Amtl. Sonderveröff. der DJ, Nr. 22) gegeben. Der Angeklagte kann mit ihm nur beanstanden, dass bei Aufstellung der Kostenrechnungen, bei Berechnung der Kosten und bei Feststellung des Kostenschuldners Bestimmungen des Kostenrechts verletzt worden seien. Das macht er nicht geltend. Er wendet vielmehr ein, dass die in dem Kostenansatz richtig berechnete und von ihm als dem richtigen Schuldner geforderte fällige Kostenschuld durch das am 18. Juli 1954 in Kraft getretene Straffreiheitsgesetz erlassen sei. Über den Einwand des Erlasses könnte in dem Verfahren nach § 4 GKG jedoch nur befunden werden, wenn vorgebracht wird, dass der Erlass schon im Zeitpunkt des Kostenansatzes eingetreten sei. Da das nicht der Fall ist, steht dem Angeklagten die Erinnerung nicht zur Verfügung (RG in HRR 1937 Nr. 1266 [für Einwand der Verjährung]; OLG Dresden in HRR 1939 Nr. 605; Rittmann-Wenz GKG 19. Aufl. 1943; Brandstetter StFG 1954 S. 65).

Die Frage, ob und inwieweit der Erinnerungsführer im Wege des § 458 StPO die Kostenforderung angreifen kann, hat aber nicht das Revisionsgericht, sondern das Gericht des ersten Rechtszuges zu entscheiden (§ 462 StPO).

Siemer Dr. Rothberg Schmidt pr. Borker

Schmitt