Versäumte Prüfung des §64 StGB: Revision teilweise erfolgreich, Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 721/97
- Datum
- 22.01.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Tatgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob nach den konkreten Feststellungen eine Anordnung nach §64 StGB geboten ist, wenn die Straftaten auf einer nachgewiesenen Suchtabhängigkeit beruhen.
Unterbleibt eine solche Prüfung, ist das Urteil insoweit aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.
Die Nachholung einer Maßregelanordnung steht einer Revision des Angeklagten nicht entgegen; eine Nebenpartei oder nur die Revision des Angeklagten hindert die Nachholung nicht, §358 Abs.2 S.2 StPO.
Selbst wenn die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung rechtlich nicht zu beanstanden erscheint, kann eine fehlende Entscheidung über §64 StGB eine erneute Prüfung der Bewährungsfrage und der Strafhöhe erforderlich machen.
Die Aussicht auf Heilung oder eine gewisse Rückfallfreiheit ist zwar zu berücksichtigen, schließt aber ohne konkrete Feststellungen die Anordnung einer Entziehungsunterbringung nicht aus.
Vorinstanzen
Strafkammer des Landgericht Lüneburg bei dem Amtsgericht Celle, 11. September 1997
Rubrum
5 StR 721/97 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 22. Januar 1998 in der Strafsache gegen P wegen Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **22. Januar 1998
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten P wird das Urteil der Strafkammer des Landgerichts Lüneburg bei dem Amtsgericht Celle vom 11. September 1997 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit bei diesem Angeklagten die Aussetzung der Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung und die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Auf die im Übrigen gemäß § 349 Abs. 2 StPO unbegründete Revision des Angeklagten ist, dem Antrag des Generalbundesanwalts gemäß, das Unterlassen einer Entscheidung über eine Anordnung nach § 64 StGB zu beanstanden. Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:
Die Strafkammer hat rechtsfehlerhaft die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 Abs. 1 StGB nicht geprüft. Nach den Urteilsfeststellungen war der Angeklagte zum Zeitpunkt der Taten heroinabhängig (UA S. 8, 15). Diese Heroinabhängigkeit war auch die Wurzel der zur Verurteilung gekommenen Taten (UA S. 15, 21, 22). Weiterhin hat das Landgericht eine Drogentherapie als dringend notwendig erachtet und die Erwartung geäußert, dass der Angeklagte erneut drogenrückfällig und dann weitere Straftaten begehen werde (UA S. 32).
Über die Frage der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt muss deshalb neu verhandelt werden. Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung einer Unterbringungsanordnung nicht (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO); er hat die Nichtanwendung des § 64 StGB durch das Tatgericht auch nicht vom Rechtsmittelangriff ausgenommen (vgl. BGHSt 38, 362 ff.).
Dass keine hinreichend konkrete Aussicht besteht, den Angeklagten von seinem Hang zu heilen oder doch über eine gewisse Zeitspanne vor dem Rückfall in die akute Sucht zu bewahren (BVerfGE 91, 1 ff.), ist nicht ersichtlich. Es kann indes nicht ausgeschlossen werden, dass der Tatrichter bei Anordnung der Unterbringung auf niedrigere Einzelstrafen oder eine noch geringere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte, weshalb der Strafausspruch bestehen bleiben kann.
Er sieht indes Anlass, die Aufhebung auch auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung zu erstrecken, wenngleich deren Versagung für sich rechtsfehlerfrei war. Selbst wenn es angesichts des Bewährungsbruchs wenig wahrscheinlich ist, vermag der Senat nicht sicher auszuschließen, dass im Zusammenhang mit der Prüfung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt Erkenntnisse über die persönliche Entwicklung des Angeklagten und über Therapiemöglichkeiten gewonnen werden, die eine Aussetzung der Vollstreckung der Maßregel (§ 67b StGB) wie der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten rechtfertigen könnten.
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