Revisionen verworfen: Schöffenbefreiung und Tonbandaufnahmen nicht rechtsfehlerhaft
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 721/77
- Datum
- 11.04.1978
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Entscheidung des Vorsitzenden, einen Schöffen oder Hilfsschöffen vom Schöffendienst zu entbinden, unterliegt seinem pflichtgemäßen Ermessen und ist nur bei Rechtsfehlern angreifbar.
Technische Tonbandaufzeichnungen von Schlussvorträgen sind bloße Hilfsmittel; die Nichtfortführung solcher Aufnahmen verletzt nicht ohne Weiteres Verfahrensrechte, sofern die Verteidigung nicht in entscheidender Weise beeinträchtigt wird.
Die Abwesenheit eines Angeklagten bei Schlusserörterungen anderer Angeklagter begründet nur dann einen Verfahrensmangel, wenn nachgewiesen wird, dass in seiner Abwesenheit ein für seine Entscheidung wesentlicher Teil der Hauptverhandlung stattgefunden hat.
Eine nachträgliche Korrektur der rechtlichen Würdigung von Tatbeständen berührt das Urteil nur, wenn sie zu einer anderen Rechtsfolgenbeurteilung, insbesondere zu einer höheren Strafzumessung, führen würde.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 16. Dezember 1976
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen
1. den Kunstmaler Rainer Bo[REDACTED], geboren am 31. März 1952 in [REDACTED], 2. den Betonbauer Andreas [REDACTED], geboren am ██████████ 1957 in [REDACTED], 3. Heinz [REDACTED], geboren am [REDACTED] 1953 in [REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft, 4. Herbert [REDACTED], geboren am █████ ███ ██ ███████, 5. Heinz K[REDACTED], geboren am ██████████ ████ ██, 6. Gerd W[REDACTED], geboren am [REDACTED] 1981 in ███,
Sachbezeichnung: █████████ u. a. – wegen schweren Raubes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. April 1978, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, die Richter am Bundesgerichtshof Schmidt, Schuster, Dr. Fuhrmann, Horstkotte als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ███ ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten Bo[REDACTED], Heinz W[REDACTED], R[REDACTED] und K[REDACTED] gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 16. Dezember 1976 werden verworfen.
Die Beschwerdeführer ████████ Heinz ██████ ██ und K[REDACTED] haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die durch sie entstandenen Mehrauslagen der Angeklagten werden der Landeskasse auferlegt.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und die der Angeklagten █████████ Heinz ████, R[REDACTED] und K[REDACTED], die Verfahrensbeschwerden erheben und Verletzung sachlichen Strafrechts rügen, haben keinen Erfolg.
I. Verfahrensbeschwerden
1. Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeführer █████ Heinz ███ und ███ beanstanden die Befreiung des Hilfsschöffen H[REDACTED] M[REDACTED] vom Schöffendienst. Der Hilfsschöffe hatte sich damit entschuldigt, dass er „ein Bein gebrochen habe, das in Gips liege“. Der Vorsitzende hat den Hilfsschöffen vom Schöffendienst entbunden, vorsorglich aber ein ärztliches Attest angefordert. In ihm wird von dem behandelnden Arzt ein „LWS-Syndrom und venöses DBS der Wade“ bescheinigt. Der Vorsitzende beließ es bei seiner Entscheidung.
Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die tatsächliche Beurteilung des Verhinderungsgrundes war dem pflichtgemäßen Ermessen des Vorsitzenden vorbehalten. Es ist nicht ersichtlich, dass er dabei den Begriff des Hinderungsgrundes (§ 54 Abs. 1 GVG) rechtsirrig zu weit ausgelegt hat.
2. Die Beschwerdeführer █████ Heinz ██████ und K[REDACTED] beanstanden weiter zu Unrecht, dass der Vorsitzende den Hauptschöffen █████ vom Schöffendienst befreit hat. Der Schöffe ████ hatte als Hinderungsgrund mitgeteilt, dass er am 26. Februar 1978, dem zweiten Verhandlungstage, eine bereits vor seiner Ladung gebuchte Auslandsreise antreten werde. Auch hier lag die Entbindung des Schöffen vom Sitzungsdienst im Rahmen des dem Vorsitzenden eingeräumten pflichtgemäßen Ermessens (BGH NJW 1977, 443).
3. Ohne Erfolg bleibt die Rüge der Angeklagten ████████ Heinz W[REDACTED], ██ und R[REDACTED], das Landgericht habe gegen § 261 StPO verstoßen; zudem sei die Verteidigung in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkte durch Beschluss des Gerichts vom 29. Oktober 1976 unzulässig beschränkt worden.
Die Strafkammer hat durch Beschluss vom 29. Oktober 1976 die „weitere Aufnahme der Schlussvorträge“ auf Tonband abgelehnt, die es durch Beschluss vom 22. September 1976 für „gerichtsinternen Gebrauch“ angeordnet hatte, weil „nach Auskunft der Justizverwaltung eine Abschrift weiterer Tonbänder aus Mangel an Schreibkräften und an Abspielgeräten nicht mehr durchführbar ist und der Präsident des Landgerichts deswegen weitere Abschriften untersagt hat“. Die bereits gefertigten Abschriften der Schlussvorträge der Staatsanwaltschaft aus den vorangegangenen Hauptverhandlungen lagen den Verfahrensbeteiligten vor.
Die Hauptverhandlung wurde fortgesetzt, die Staatsanwaltschaft und die Verteidigung hielten die Schlussvorträge und stellten die Sachanträge.
Dieser Hergang gibt zu verfahrensrechtlichen Bedenken keinen Anlass. Die Tonbandaufnahmen sind auf Antrag der Verteidigung erfolgt, um „dem Gericht und den Verteidigern zur Gedächtnisstütze zur Verfügung zu stehen“ (Beschluss des Gerichts vom 22. September 1976). Sie betrafen ausschließlich die Schlussvorträge der Staatsanwaltschaft. Schon deshalb kann § 261 StPO nicht verletzt sein.
Die Aufzeichnungen waren allein technische Hilfsmittel. Als solche konnten sie benutzt werden, auch wenn das Gericht die ursprünglich geplante Aufnahme der weiteren Schlussvorträge der Staatsanwaltschaft und der Schlussvorträge der Verteidigung nicht durchführen konnte. Anhaltspunkte dafür, dass dadurch die Verteidigung beeinträchtigt worden sei, liegen nicht vor.
Der Beschwerdeführer ██████ macht weiter geltend, in seiner Abwesenheit – das gegen ihn gerichtete Verfahren war an diesen Tagen abgetrennt – habe die Staatsanwaltschaft gegen Mitangeklagte Schlussvorträge gehalten, die mit den ihm vorgeworfenen Taten in untrennbarem Zusammenhang gestanden hätten.
Die Rüge greift nicht durch. Die Revision bestreitet nicht, dass die gegen den Beschwerdeführer gerichteten und die ihm zur Last liegenden Taten betreffenden Schlusserörterungen der Staatsanwaltschaft zu einem späteren Zeitpunkt in seiner Anwesenheit vorgetragen worden sind. Dass in seiner Abwesenheit ein für ihn „wesentlicher Teil der Hauptverhandlung“ stattgefunden hat, ist nicht bewiesen. Nach der dienstlichen Äußerung des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft vom 15. August 1977 hat er am 22. September 1976 im Rahmen seines Schlussvortrages nur Taten behandelt, die die Anklage den Angeklagten Heinz ██████ und █████ vorgeworfen hat; Taten des Angeklagten ████ wurden in keiner Weise, weder mittelbar noch unmittelbar, berührt.
Das weitere Verfahrensvorbringen ist offensichtlich unbegründet.
II. Sachrügen
1. Zu Recht beanstandet die Revision der Staatsanwaltschaft, dass die Strafkammer die Angeklagten Bo[REDACTED] und Heinz █████ im Fall 13 der Anklage (Überfall auf die Volksbank Bad H[REDACTED]) wegen schweren Raubes „in Tateinheit mit Freiheitsberaubung“ bestraft hat. Rechtlich sind die Fesselungen des Zeugen ███████ und der beiden Frauen (UA S. 82 ff.) als drei durch ein und dieselbe Handlung begangene Vergehen der Freiheitsberaubung zu beurteilen. Es ist jedoch ausgeschlossen, dass beide Angeklagten bei richtiger Rechtsanwendung mit einer höheren Freiheitsstrafe belegt worden wären.
2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsmangel zum Vor- oder zum Nachteil der Angeklagten aufgedeckt.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Herrmann | Schuster | Horstkotte | |||
| Schmidt | Fuhrmann |