Revision: Aufhebung der Gesamtstrafe wegen fehlerhafter Einbeziehung von Einzelstrafen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 720/97 (5 StR 525/96)
- Datum
- 08.01.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe dürfen vom Revisionsgericht aufgehobene oder wegen Verjährung eingestellte Einzelstrafen nicht zugrunde gelegt werden.
Kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Tatgericht verjährte oder aufgehobene Einzelstrafen in die Strafzumessung einbezogen hat, ist die Gesamtstrafe aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.
Führt ein Feststellungs- oder Würdigungsfehler dazu, dass die Entscheidungsgrundlage für die Strafzumessung unklar oder nicht nachvollziehbar ist, rechtfertigt dies die Aufhebung des Gesamtstrafenauspruchs nach § 349 Abs. 4 StPO.
Bei der erneuten Strafzumessung hat das Tatgericht den vom Revisionsgericht vorgegebenen Umfang der zu berücksichtigenden Einzelstrafen zu beachten und klare, nachvollziehbare Feststellungen zur Anrechnung zu treffen.
Vorinstanzen
Landgericht Hannover, 8. August 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 8. Januar 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **8. Januar 1998
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 8. August 1997 nach § 349 Abs. 4 StPO im Gesamtstrafaussprach aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in zwei Fällen und wegen Beischlafs zwischen Verwandten in fünf Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung der Gesamtstrafe; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Mit Urteil vom 8. Januar 1997 hatte der Senat auf die Revision der Staatsanwaltschaft das (erste) Urteil des Landgerichts vom 30. Mai 1996 teilweise aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Über die insgesamt acht Fälle des Beischlafs zwischen Verwandten (mit Einzelstrafen von jeweils einem Jahr und zwei Monaten) hat der Senat wie folgt entschieden:
Drei Fälle sind wegen Verjährung eingestellt worden; weitere drei Einzelstrafen wurden ebenso wie die Gesamtstrafe aufgehoben. Die restlichen zwei Einzelstrafen wegen Beischlafs zwischen Verwandten und zwei weitere Einzelstrafen wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes sind rechtskräftig geworden.
Damit waren in die neu zu bildende Gesamtstrafe – neben den beiden Einzelstrafen wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes und den Einzelstrafen aus der Vorverurteilung – nur noch fünf Einzelstrafen (zwei rechtskräftige und drei vom neuen Tatrichter wegen Beischlafs zwischen Verwandten festzusetzende) einzubeziehen.
Von diesem Aufhebungsumfang ist das Landgericht auch bei seiner Urteilsformel und bei der Zusammenfassung der rechtlichen Würdigung (UA S. 10) ausgegangen.
Bei der Bemessung der Höhe der neu gebildeten Gesamtstrafe ist der Tatrichter indes (wiederum) von acht Einzelstrafen wegen Beischlafs zwischen Verwandten, nämlich „jeweils 1 Jahr 2 Monate für 5 Fälle“, und von drei weiteren neu festgesetzten Einzelstrafen ausgegangen (UA S. 13).
Es kann daher, auch im Blick auf die Höhe der Gesamtstrafe, nicht ausgeschlossen werden, dass das Landgericht die wegen Verjährung eingestellten Fälle mit in die Strafzumessung einbezogen hat.
Laufhütte Basdorf Harms Richter am Bundesgerichtshof
Gerhardt
Richter am Bundesgerichtshof Nack ist beurlaubt und verhindert zu unterschreiben.
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