Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen fehlerhafter Feststellung zur Vollverbüßung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 719/92
- Datum
- 26.01.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Revisionsgericht hebt den Strafausspruch nach § 349 Abs. 4 StPO auf, wenn das Urteil auf einer tatsachenfehlerhaften Feststellung beruht, die die Strafzumessung beeinflusst haben könnte.
Bei der Strafzumessung ist der zeitliche Abstand zwischen dem Ende einer früheren Freiheitsstrafe und der neuen Tat zu berücksichtigen; eine fehlerhafte Feststellung dieses Abstands kann die Strafschärfung nicht rechtfertigen.
Kann nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass ein Sachverhaltsfehler die verhängte Strafe zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst hat, ist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung über den Strafausspruch zurückzuverweisen.
Eine Sachrüge ist unbegründet, soweit sie keine aufklärbaren Rechts- oder Verfahrensfehler substantiiert darlegt.
Vorinstanzen
Landgericht Braunschweig, 3. September 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 26. Januar 1993 in der Strafsache gegen ████ Frank Rudolf, dort geboren am ███████████ 1960, wegen räuberischer Erpressung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Januar 1993
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 3. September 1992 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen nach § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge und mit einer Verfahrensrüge.
Das Rechtsmittel führt mit der Sachrüge zur Aufhebung des Strafausspruchs. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Das Landgericht wertet strafschärfend, die hier abgeurteilte Tat sei nur sechs Monate „nach Vollverbüßung“ einer zweijährigen Freiheitsstrafe am 3. Oktober 1990 begangen worden (UA S. 10). Dieser Vorwurf trifft indes nicht zu. Tatzeit ist der 18. April 1992 (UA S. 4). Damit liegen zwischen dem Ende der Vollstreckung der früheren Strafe und der jetzt begangenen Tat eineinhalb Jahre.
Dass dieser Mangel die Höhe der Strafe zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst hat, lässt sich vom Revisionsgericht nicht mit Sicherheit ausschließen, zumal es sich bei der bis zum 3. Oktober 1990 vollstreckten Strafe um die erste gegen den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe handelt und die Strafkammer in der hier abgeurteilten Tat „eine Steigerung des kriminellen Werdegangs des Angeklagten“ sieht.
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