Revision: Verlesung ärztlicher Bescheinigung unzulässig – Urteil aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 719/83
- Datum
- 03.01.1984
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verlesung eines ärztlichen Attests in der Hauptverhandlung ist unzulässig, soweit das Attest nicht den Charakter eines öffentlichen Zeugnisses oder Gutachtens hat und seine Aussagen entscheidungserhebliche Schlussfolgerungen zur Tatbeurteilung ermöglichen.
Eine ärztliche Bescheinigung gilt nur dann als Zeugnis oder Gutachten einer Institution, wenn der ausstellende Arzt hierzu befugt oder bevollmächtigt ist.
Kommt die Hauptverhandlungspraxis oder die Urteilswürdigung ohne rechtlich zulässige Verwertung der Bescheinigung nicht als ausgeschlossen in Betracht, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.
Wenn Feststellungen in einer Tat (z. B. zur Art der Verletzung) die Annahme des Tötungsvorsatzes stützen und ähnliche Feststellungen in anderen Taten getroffen werden, kann die unzulässige Beweiserhebung in einem Fall die Würdigung in einem anderen Fall beeinträchtigen und zur Zurückverweisung führen.
Vorinstanzen
Schwurgericht Hannover, 6. Mai 1983
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen █ aus ██, den Händler Detlef ███, dort geboren am ███ 1946, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 3. Januar 1984 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Hannover vom 6. Mai 1983 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird, auch zur Entscheidung über die Kosten der Revision, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts Hannover zurückverwiesen.
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.
Sie beanstandet mit Recht, dass die von dem Oberarzt Dr. ████ am 4. Juni 1981 ausgestellte Bescheinigung über die Verletzungen des Rolf █████ in der Hauptverhandlung verlesen worden ist. Dies war unzulässig. Die Bescheinigung ist kein Zeugnis oder Gutachten einer öffentlichen Behörde, weil Dr. ████ – wie die Stellungnahme des Chefarztes des Krankenhauses ██████ vom 14. November 1983 ergibt – nicht befugt war, eine solche Erklärung für das Krankenhaus abzugeben. Als ärztliches Attest war sie nicht verlesbar, weil dem Angeklagten nicht nur leichte Körperverletzungen, sondern ein versuchter Totschlag an Rolf █████ vorgeworfen wurde und es daher auf die Beantwortung der Frage ankam, welche Schlüsse aus den eingetretenen Verletzungen gezogen werden sollten (BGHSt 4, 155, 156). Auf dem Fehler kann das Urteil in beiden Fällen beruhen.
Die Bescheinigung wird allerdings in den Urteilsgründen nicht erwähnt. Diese bezeichnen jedoch die Halswunde des Rolf ████████ als eine an der linken Halsseite quer verlaufende 15 cm lange Schnittverletzung, die zum Teil bis in die Muskulatur reichte (UA S. 17). Die Feststellung kann sich auf die verlesene Bescheinigung stützen, weil diese – fast wortlich übereinstimmend – derartige Angaben enthält. Das Schwurgericht hat den Tötungsvorsatz im Fall ███ vor allem aus der Art der Halsverletzung gefolgert (UA S. 23). Im Fall ███████ hat es aus der Art und Intensität der Schläge auf einen bedingten Tötungsvorsatz geschlossen (UA S. 20/21). Da der Angeklagte in beiden Fällen ein ähnliches Motiv hatte – er wollte seine Stärke vor anderen Mitgliedern seiner „Bande“ beweisen –, ist jedoch nicht auszuschließen, dass die Feststellung des Tötungsvorsatzes im Fall ███ die Annahme eines (bedingten) Tötungsvorsatzes im Fall ███████ mit beeinflusst hat.
| Herrmann | Schuster | Niepel | |||
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