Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen – Entziehung der Fahrerlaubnis nach §69 StGB bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 719/76
Datum
15.02.1977
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte richtete seine Revision gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis. Streitpunkt war, ob aus seinem Beitrag zum Tatgeschehen – insbesondere dem Transport von Mittätern und Tatwerkzeug mit dem Fahrzeug – auf charakterliche Unzuverlässigkeit geschlossen werden kann. Der BGH verwirft die Revision: Die Feststellungen des Landgerichts sind frei von Rechtsfehlern; die geringe Hemmungsschwelle und Bedenkenlosigkeit rechtfertigen die Entziehung. Die Bewilligung von Strafaussetzung zur Bewährung schließt eine Entziehung nicht aus.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 Abs. 1 StGB kann sich aus dem Tatbeitrag beim Führen eines Kraftfahrzeugs ergeben, wenn daraus auf charakterliche Unzuverlässigkeit geschlossen werden kann.

2

Die Bereitschaft, Mittäter und zum Aufbrechen bestimmten Werkzeuge mit einem Fahrzeug zum Tatort zu befördern, kann als Ausdruck geringer Hemmungsschwelle und Bedenkenlosigkeit die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen in Frage stellen.

3

Die Bewilligung der Strafaussetzung zur Bewährung schließt die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht aus; beide Maßnahmen können nebeneinander bestehen.

4

Revisionsrechtlich sind tatrichterliche Wertungen und auf Tatsachenfeststellungen gestützte Beurteilungen der Fahrungeeignetheit nur bei Rechtsfehlern zu beanstanden.

Vorinstanzen

Landgericht Hannover, 20. August 1976

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Kellner Ted W. aus H. C., geboren am ███ 1939 in █████ Sachbezeichnung: █████ u. a. – wegen Beihilfe zum versuchten gemeinschaftlichen Diebstahl

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Februar 1977, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Sarstedt, die Richter am Bundesgerichtshof Schmidt, Schuster, Dr. Fuhrmann, Horstkotte als beisitzende Richter, Staatsanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten ████ gegen das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 20. August 1976 wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe

Die Revision des Angeklagten ████, die allein die Entziehung der Fahrerlaubnis angreift, ist nicht begründet.

Die Annahme des Tatrichters, der Angeklagte sei zur Führung von Kraftfahrzeugen ungeeignet (§ 69 Abs. 1 StGB), ist frei von Rechtsfehlern. Das Landgericht hat aus dem Tatbeitrag, den der Angeklagte im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs geleistet hat, auf seine charakterliche Unzuverlässigkeit geschlossen (UA S. 16).

Damit meint das Landgericht ersichtlich die an anderer Stelle der Urteilsgründe genannte Bedenkenlosigkeit, mit der sich der Angeklagte, „ohne unter einem Motivdruck gestanden zu haben“, bereit gefunden hat, die Haupttäter und das zum Aufschweißen des Geldschranks bestimmte Werkzeug an den Tatort zu transportieren, und die dadurch zutage getretene „geringe Hemmungsschwelle“ (UA S. 15).

Die Bewilligung von Strafaussetzung zur Bewährung schließt aus den in BGHSt 15, 316 ff. näher dargelegten Gründen die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht aus.

SarstedtSchusterHorstkotte
SchmidtFuhrmann