Revision verworfen – Entziehung der Fahrerlaubnis nach §69 StGB bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 719/76
- Datum
- 15.02.1977
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 Abs. 1 StGB kann sich aus dem Tatbeitrag beim Führen eines Kraftfahrzeugs ergeben, wenn daraus auf charakterliche Unzuverlässigkeit geschlossen werden kann.
Die Bereitschaft, Mittäter und zum Aufbrechen bestimmten Werkzeuge mit einem Fahrzeug zum Tatort zu befördern, kann als Ausdruck geringer Hemmungsschwelle und Bedenkenlosigkeit die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen in Frage stellen.
Die Bewilligung der Strafaussetzung zur Bewährung schließt die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht aus; beide Maßnahmen können nebeneinander bestehen.
Revisionsrechtlich sind tatrichterliche Wertungen und auf Tatsachenfeststellungen gestützte Beurteilungen der Fahrungeeignetheit nur bei Rechtsfehlern zu beanstanden.
Vorinstanzen
Landgericht Hannover, 20. August 1976
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Kellner Ted W. aus H. C., geboren am ███ 1939 in █████ Sachbezeichnung: █████ u. a. – wegen Beihilfe zum versuchten gemeinschaftlichen Diebstahl
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Februar 1977, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Sarstedt, die Richter am Bundesgerichtshof Schmidt, Schuster, Dr. Fuhrmann, Horstkotte als beisitzende Richter, Staatsanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten ████ gegen das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 20. August 1976 wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe
Die Revision des Angeklagten ████, die allein die Entziehung der Fahrerlaubnis angreift, ist nicht begründet.
Die Annahme des Tatrichters, der Angeklagte sei zur Führung von Kraftfahrzeugen ungeeignet (§ 69 Abs. 1 StGB), ist frei von Rechtsfehlern. Das Landgericht hat aus dem Tatbeitrag, den der Angeklagte im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs geleistet hat, auf seine charakterliche Unzuverlässigkeit geschlossen (UA S. 16).
Damit meint das Landgericht ersichtlich die an anderer Stelle der Urteilsgründe genannte Bedenkenlosigkeit, mit der sich der Angeklagte, „ohne unter einem Motivdruck gestanden zu haben“, bereit gefunden hat, die Haupttäter und das zum Aufschweißen des Geldschranks bestimmte Werkzeug an den Tatort zu transportieren, und die dadurch zutage getretene „geringe Hemmungsschwelle“ (UA S. 15).
Die Bewilligung von Strafaussetzung zur Bewährung schließt aus den in BGHSt 15, 316 ff. näher dargelegten Gründen die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht aus.
| Sarstedt | Schuster | Horstkotte | |||
| Schmidt | Fuhrmann |