Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Strafaussetzung zur Bewährung verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 719/70
Datum
19.01.1971
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügte die Strafaussetzung zur Bewährung, die das Landgericht Oldenburg in der Jugendkammer verhängt hatte. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet und sieht keinen sachlich-rechtlichen Fehler. Die Kammer habe – wenn auch knapp – dargelegt, dass die Verurteilung warnend wirkt und die Voraussetzungen des § 23 Abs. 2 StGB vorliegen. Maßgeblich waren Tatumfang (geringwertige Sachen, nicht Haupttäter) und persönliche Umstände (junges Alter, fehlende Bindungen, Bemühen um Arbeit).

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Aussetzung der Vollstreckung einer Jugendstrafe zur Bewährung ist nicht zu beanstanden, wenn das Gericht darlegt, dass die Verurteilung als Warnung ausreicht und die besonderen Voraussetzungen des § 23 Abs. 2 StGB vorliegen.

2

Eine knapp begründete Entscheidung der Jugendkammer genügt, sofern sie die wesentlichen Umstände der Tat und der Persönlichkeit des Täters so darlegt, dass die Nachprüfbarkeit der Erwägungen gegeben ist.

3

Bei Beteiligung an überwiegend geringwertigen Diebstählen und nur untergeordneter Täterschaft kann die Strafaussetzung zur Bewährung gerechtfertigt sein, insbesondere wenn der Jugendliche Anzeichen sozialer Eingliederungsbemühungen zeigt.

4

Die Revision der Staatsanwaltschaft ist zu verwerfen, wenn kein sachlich-rechtlicher Fehler in der Strafaussetzungsentscheidung erkennbar ist.

Vorinstanzen

Landgericht Oldenburg, 23. Juni 1970

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den Montagehelfer Walter ██ aus █, dort geboren am ████, – Sachbezeichnung: KR – u. a. wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls v. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Januar 1971, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Herrmann Bundesrichter Schuster als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███ ██ ███ Verhandlung, Bundesanwalt ███ ███ ███ Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ███████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 23. Juni 1970 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Landeskasse zur Last.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Jugendkammer hat die gegen den Angeklagten ausgesprochene Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt, greift nur diesen Teil des Urteils an. Das Rechtsmittel ist nicht begründet.

Die Entscheidung über die Strafaussetzung enthält keinen sachlich-rechtlichen Fehler. Die Jugendkammer hat sie allerdings sehr knapp begründet. Das Urteil ergibt jedoch, dass sie von dem Angeklagten erwartet, er werde sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen. Auch die besonderen Voraussetzungen des § 23 Abs. 2 StGB sind in diesem Fall erfüllt.

Nach den Feststellungen liegen sowohl in den Taten als auch in der Persönlichkeit des Angeklagten ███ besondere Umstände vor. Die vollendeten oder versuchten Diebstähle, an denen er sich beteiligte, betrafen überwiegend geringwertige Gegenstände. ██ war dabei nicht der Haupttäter. In den meisten Fällen beschränkte sich sein Tatbeitrag darauf, den von den Tätern benutzten Kraftwagen zu führen und vor den Gebäuden aufzupassen, in die seine Mittäter einbrachen oder einstiegen. █████ war damals erst 21 Jahre alt. Er kannte in seinem Elternhaus geregelte Familienverhältnisse nicht und hatte keine festen Bindungen an seine Angehörigen (UA S. 24). Dadurch geriet er vorübergehend in schlechte Gesellschaft. Nachdem er am 17. Oktober 1969 vom Vollzug der Untersuchungshaft verschont worden war, versuchte er in der folgenden Zeit, durch regelmäßige Arbeit ein ordentliches Leben zu führen (UA S. 26). Diese Umstände rechtfertigen die getroffene Entscheidung.

Der Generalbundesanwalt hat beantragt, das angefochtene Urteil in allen Strafaussprüchen und im Maßregelausspruch aufzuheben und die Sache in diesem Umfang an eine andere Strafkammer des Landgerichts in Oldenburg zurückzuverweisen.

SchmidtSarstedtHerrmann
SiemerSchuster