Revision: Zurückweisung von Verteidigerfrage ohne Begründung – Urteil aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 71/90
- Datum
- 06.03.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Einschränkung des Fragerechts des Verteidigers durch den Vorsitzenden erfordert eine hinreichende Begründung, damit der Angeklagte seine Verteidigung darauf einrichten kann und dem Revisionsgericht eine rechtliche Nachprüfung möglich ist.
Die Zurückweisung einer Verteidigerfrage ist nur dann ohne gesonderte Begründung zulässig, wenn sich auf den ersten Blick ergibt, dass die Frage ungeeignet oder nach § 241 Abs. 2 StPO unzulässig ist.
Führt ein Verfahrensfehler möglicherweise zu einer Beeinflussung der Beweiswürdigung oder der Frage nach Mittäterschaft versus Teilnahme, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit und Belastungswirkung von Zeugenaussagen ist die Entstehungsgeschichte der Angaben zu berücksichtigen; unaufgeklärte Voreinstellungen des Zeugen können die Würdigung entscheidend beeinflussen.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 17. Oktober 1989
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Werkzeugmacher Günter ██ geboren am ██ ███ 1947 in ████, Kreis ████, zur Zeit in Haft, wegen Betruges u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 6. März 1990 nach § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. Oktober 1989 mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen (fortgesetzten) Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung sowie wegen falscher uneidlicher Aussage verurteilt.
Die Revision des Angeklagten dringt mit einer Verfahrensrüge durch.
Nach dem Revisionsvorbringen hatte der Kriminalbeamte ███ in der Hauptverhandlung als Zeuge erklärt, er sei im Laufe seiner Ermittlungen zu dem Schluss gekommen, dass der Angeklagte einer der Tatbeteiligten sei. Der Verteidiger fragte den Zeugen, zu welchem Zeitpunkt er zu diesem Schluss gekommen sei, insbesondere, ob dies bereits vor den Vernehmungen der Zeugen ███ und ██ ██ der Fall gewesen sei. Der Vorsitzende wies die Frage des Verteidigers zurück; die Strafkammer bestätigte diese Anordnung, nachdem der Verteidiger einen Gerichtsbeschluss beantragt hatte. Nach dem Revisionsvorbringen, dem der Protokollinhalt entspricht, haben weder der Vorsitzende noch die Strafkammer ihrer Entscheidung eine Begründung hinzugefügt. Das verstieß gegen die Verfahrensordnung.
Die Einschränkung des Fragerechts muss so begründet werden, dass der Angeklagte seine weitere Verteidigung darauf einrichten kann und dass dem Revisionsgericht eine rechtliche Nachprüfung möglich ist (Senat bei Dallinger MDR 1975, 726). Es verstand sich auch nicht von selbst, dass die zurückgewiesene Frage ungeeignet oder nicht zur Sache gehörend (§ 241 Abs. 2 StPO) war. Die zurückgewiesene Frage zielte ersichtlich darauf ab, unter welchen Voraussetzungen die Vernehmung des Zeugen ███ bei der Kriminalpolizei zustandegekommen war. Nach den Urteilsgründen hat der Zeuge ██████████ den Angeklagten im Hinblick auf die Fälle 2 und 3 der Feststellungen (UA S. 15–17) bei der polizeilichen Vernehmung durch den Zeugen ███ stärker belastet als in der Hauptverhandlung, wo er geltend gemacht hat, seine Angaben vor der Kriminalpolizei beruhten auf einem Irrtum (UA S. 26, 27).
Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Beweiswürdigung, jedenfalls im Hinblick auf die Frage, ob der Angeklagte Mittäter oder nur Gehilfe gewesen ist, einen anderen Verlauf genommen hätte, wenn die Umstände der polizeilichen Vernehmung nach Gewährung des Fragerechts näher aufgeklärt worden wären.
Der Senat kann auch in den übrigen Fällen, in denen die Feststellungen ebenfalls auf Angaben des Zeugen ███ beruhen, nicht ausschließen, dass der gerügte Verfahrensfehler Einfluss auf die Feststellungen gehabt hat. Der Tatrichter wird in der neuen Verhandlung Gelegenheit haben zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine fortgesetzte Handlung, insbesondere im Hinblick auf den notwendigen Gesamtvorsatz, gegeben sind.
| Herrmann | Fuhrmann | Hager | |||
| Schuster | Horstkotte |