Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen Fristüberschreitung (§275 Abs.1 S.2 StPO) aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 718/76
Datum
13.01.1977
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob auf Revision des Beschuldigten das Urteil des Landgerichts Braunschweig auf und verwies die Sache an die Schwurgerichtskammer zurück. Die Rüge nach § 338 Nr. 7 StPO war erfolgreich, weil die in § 275 Abs. 1 S. 2 StPO vorgesehene Fünfwochenfrist überschritten wurde. Aus den dienstlichen Erklärungen der Richter ergab sich kein unabwendbarer, nicht vorhersehbarer Umstand, der die Verzögerung gerechtfertigt hätte. Über die Kosten des Rechtsmittels soll die zurückverwiesene Kammer entscheiden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision nach § 338 Nr. 7 StPO ist begründet, wenn eine Entscheidung unter Verletzung einer maßgeblichen prozessualen Frist erging und diese Verletzung nicht durch einen unabwendbaren, nicht vorhersehbaren Umstand gerechtfertigt ist.

2

Eine Überschreitung der Fünfwochenfrist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO kann nur durch das Vorliegen eines unabwendbaren, nicht voraussehbaren Umstands gerechtfertigt werden; bloße organisatorische oder vermeidbare Verzögerungen genügen nicht.

3

Dienstliche Erklärungen der Richter müssen entsprechende Umstände darlegen; wenn sie keinen unabwendbaren, nicht vorhersehbaren Umstand erkennen lassen, ist die Fristüberschreitung als verfahrensfehlerhaft zu werten.

4

Ist eine solche verfahrensbedingte Fristverletzung festgestellt, hebt das Revisionsgericht das angefochtene Urteil auf und verweist die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die zuständige Strafkammer, die auch über die Kosten des Rechtsmittels entscheidet.

Vorinstanzen

Landgericht Braunschweig, 29. Juni 1976

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in dem Sicherungsverfahren gegen den Rentner Erich L. C. ██ aus █████, geboren am █████ in █████████ (Ukraine), zur Zeit einstweilen untergebracht wegen Unterbringung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 13. Januar 1977 nach § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 29. Juni 1976 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an die Schwurgerichtskammer beim Landgericht in Göttingen zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Gründe

Die auf § 338 Nr. 7 StPO gestützte Rüge hat Erfolg.

Aus den dienstlichen Erklärungen der Richter ist kein unabwendbarer, nicht voraussehbarer Umstand ersichtlich, der die Überschreitung der in § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO bezeichneten Fünfwochenfrist gerechtfertigt hätte.

SarstedtSchusterHorstkotte
HerrmannFuhrmann