Revision: Aufhebung mangels Feststellungen zur objektiven Eignung der zugeführten Gifte (§229 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 717/85
- Datum
- 26.11.1985
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die vollendete Vergiftung (§229 StGB) muss dargetan sein, dass das verwendete Mittel in der konkret zugeführten Menge, nach Art der Verabreichung und unter Berücksichtigung der Körperbeschaffenheit des Opfers objektiv zur Zerstörung der Gesundheit geeignet ist.
Es genügt nicht, pauschal auf die Giftigkeit eines Stoffes abzustellen; das Gericht hat Feststellungen zur tatsächlichen Menge, Konzentration und Wirkungsweise beim konkreten Opfer zu treffen.
Fehlen die erforderlichen Feststellungen zur objektiven Eignung der zugeführten Stoffe, ist eine Verurteilung wegen vollendeter Vergiftung aufzuheben und die Sache zur Ergänzung der Tatsachenfeststellung zurückzuverweisen.
Ergibt die Beibringung von Stoffen eine gesundheitsschädigende Wirkung, kann daneben (versuchte) gefährliche Körperverletzung zu prüfen sein, etwa bei Einsatz eines als "gefährliches Werkzeug" zu qualifizierenden Mittels.
Vorinstanzen
Landgericht Hannover, 26. Juni 1985
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen die Arbeiterin geborene M. C., P. C. Vidosava aus H., geboren am [REDACTED] 1945 in P. C. (Jugoslawien), wegen Vergiftung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 26. November 1985 einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 26. Juni 1985 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
2. Dem Nebenkläger wird für das Revisionsverfahren Prozeßkostenhilfe bewilligt. Rechtsanwalt ████████ aus Hannover wird beigeordnet.
Gründe
(Zu 1.)
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Vergiftung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Mit der Revision rügt die Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel dringt mit der Sachbeschwerde durch; auf die Verfahrensrügen braucht deshalb nicht eingegangen zu werden.
Der Generalbundesanwalt führt in seiner Antragsschrift dazu aus:
Die Sachrüge muß erfolgreich sein, weil die Feststellungen nicht ausweisen, daß die Angeklagte einer vollendeten Vergiftung (§ 229 StGB) schuldig ist.
Dieses Verbrechen setzt voraus, daß das vom Täter angewandte Mittel zur Gesundheitszerstörung geeignet ist. Zur Gesundheitszerstörung gehört, daß wesentliche körperliche Tätigkeiten für die Dauer oder wenigstens nicht nur für eine vorübergehende Zeit völlig oder mindestens in erheblichem Umfange aufgehoben werden. Hierzu genügt nicht, daß das Gift seinem Wesen nach an sich zur Zerstörung der menschlichen Gesundheit geeignet ist; erforderlich ist vielmehr, daß ihm in der beigebrachten Menge sowie nach Art der Verabreichung und nach der Körperbeschaffenheit des Opfers diese Eignung zukommt (BGH NJW 1979, 556 m. Nachw.). Diese Voraussetzungen sind nach den bisherigen Feststellungen nicht dargetan.
Das Landgericht führt zwar im Rahmen der rechtlichen Würdigung aus, daß „Oleandertee, Schlaftabletten in hoher Dosis und blutdrucksenkende Mittel bei niedrigem Blutdruck ... objektiv geeignet“ seien, die Gesundheit eines Menschen zu zerstören; insbesondere könne die Einnahme von Oleandersud „zum Tode führen“. Zwar seien dem Zeugen R. C. „nur geringe Mengen“ verabreicht worden. Er habe jedoch „bedingt durch seine latenten Magengeschwüre und den niedrigen Blutdruck eine erheblich geschwächte Konstitution“ besessen. „Daher war der Eintritt einer Gesundheitszerstörung durchaus wahrscheinlich“ (UA S. 20).
Daß die dem Geschädigten beigebrachten Stoffe im konkreten Fall zur Gesundheitszerstörung geeignet waren, belegen die Feststellungen jedoch nicht. Diesen ist nicht zu entnehmen, wieviel von dem Oleandersud dem Geschädigten jeweils beigebracht wurde (UA S. 6, 7). Das Landgericht vermochte auch keine Erkenntnisse darüber zu gewinnen, welche Konzentration dieses Giftes für einen Menschen überhaupt tödlich ist. Soweit es die Tabletten betrifft, fehlen gleichermaßen nähere Angaben im Urteil über Wirkungsgrad und Menge. Daß die Angeklagte Schlaftabletten „in hoher Dosis“ eingesetzt hat, ist jedenfalls nicht festgestellt. Allerdings weist das Urteil aus, daß der Zeuge P. C. infolge des ihm Beigebrachten an Übelkeit, Erbrechen, Magen- und Kreislaufbeschwerden litt und erheblich geschwächt war (UA S. 9). Diese Folgen sind zwar schwerwiegend, sie klangen jedoch von selbst wieder ab, als die Angeklagte es aufgegeben hatte, ihren Ehemann zu töten (vgl. BGH, aaO).
Bei dieser Sachlage ist offen, ob die ihm zugeführten Stoffe auch in ihrer Gesamtheit bereits die in § 229 StGB vorausgesetzte objektive Eignung besaßen (vgl. BGH, Urt. v. 5.2.1980 – 1 StR 726/79). Dies nötigt zur Aufhebung des Urteils.
Diesen Ausführungen tritt der Senat bei. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, daß sich die Angeklagte neben einer versuchten Vergiftung möglicherweise auch einer tateinheitlich begangenen gefährlichen Körperverletzung in der Tatform „mit einem gefährlichen Werkzeug“ schuldig gemacht haben kann (vgl. BGHSt 21, 194). Der Unrechtsgehalt der Tat wird hier allein durch die Verurteilung wegen versuchter Vergiftung nicht ausgeschöpft, weil die Beibringung des Oleandersuds und der übrigen Mittel zu einer Gesundheitsbeschädigung des Opfers geführt hat (UA S. 7 bis 9).
| Herrmann | Fuhrmann | Niepel | |||
| Schuster | Rebitzki |