Revision – Aufhebung wegen fehlerhafter Besetzung der Strafkammer
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 717/81
- Datum
- 09.03.1982
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die vorübergehende Verhinderung eines Richters, die sich auf andere Spruchkörper auswirkt, ist ausschließlich vom Präsidenten des Landgerichts festzustellen.
Fehlt eine solche Feststellung des Präsidenten, bleibt der betroffene Richter als ordentliches Mitglied des Spruchkörpers zur Mitwirkung in der Hauptverhandlung verpflichtet.
Die fehlerhafte Besetzung des Gerichts begründet einen unbedingten Revisionsgrund nach § 338 Nr. 1 StPO und führt zur Aufhebung des Urteils ohne weitere inhaltliche Prüfung der Revision.
Eine vom Vorsitzenden getroffene Feststellung dienstlicher Überlastung ersetzt nicht die Entscheidung des Präsidenten, wenn die Verhinderung nicht offen zutage liegt und andere Spruchkörper berührt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Hildesheim, 11. Juni 1981
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Kfz.-Handwerker Werner ██████ aus ███, geboren am █████████ 1937 in ███████, zur Zeit in Untersuchungshaft in anderer Sache, wegen Diebstahls
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. März 1982, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Schuster, Dr. Fuhrmann, Dr. Niepel als beisitzende Richter,
Richter am Amtsgericht ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ███████ aus █████ als Verteidiger,
Justizamtsinspektor von ████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 11. Juni 1981 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die in zulässiger Weise erhobene Besetzungsrüge greift durch. Mit ihr bemängelt der Beschwerdeführer, dass anstelle der Richterin am Landgericht Wendeborn der Vorsitzende Richter am Landgericht ███████ in der Hauptverhandlung mitgewirkt hat. Die Richterin wurde vertreten, nachdem sie dienstlich ihre Überlastung angezeigt hatte. Diese Anzeige ist dem Präsidenten des Landgerichts nicht vorgelegt worden. Die Überlastung hat vielmehr der Strafkammervorsitzende festgestellt. Diese Verfahrensweise widerspricht dem geltenden Recht. Die vorübergehende Verhinderung eines Richters hat ausschließlich der Präsident des Landgerichts festzustellen, sofern sie sich – wie hier – auf andere Spruchkörper auswirkt und nicht offen zutage liegt (BGH NJW 1974, 870; NJW 1968, 512; DRiZ 1980, 147, 148; BGHSt 12, 113, 114). Da der Präsident des Landgerichts eine solche Feststellung nicht getroffen hat, hätte die Richterin als ordentliches Mitglied der Strafkammer an der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten mitwirken müssen.
Dieser unbedingte Revisionsgrund (§ 338 Nr. 1 StPO) führt zur Aufhebung des Urteils, ohne dass auf das übrige Revisionsvorbringen eingegangen werden muss.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Herrmann | Schuster | Niepel | |||
| Fleischmann | Fuhrmann |