Treffer
BGH Urteil

Revision – Aufhebung wegen fehlerhafter Besetzung der Strafkammer

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 717/81
Datum
09.03.1982
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt die Besetzung der Strafkammer, da anstelle einer ordentlichen Richterin der Vorsitzende einer anderen Kammer mitwirkte; die Richterin hatte dienstliche Überlastung angezeigt. Der BGH hält fest, dass die Feststellung einer vorübergehenden Verhinderung, die andere Spruchkörper betrifft, ausschließlich dem Präsidenten des Landgerichts obliegt. Mangels einer solchen Feststellung war die Mitwirkung der Richterin erforderlich. Das Urteil wird aufgehoben und an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die vorübergehende Verhinderung eines Richters, die sich auf andere Spruchkörper auswirkt, ist ausschließlich vom Präsidenten des Landgerichts festzustellen.

2

Fehlt eine solche Feststellung des Präsidenten, bleibt der betroffene Richter als ordentliches Mitglied des Spruchkörpers zur Mitwirkung in der Hauptverhandlung verpflichtet.

3

Die fehlerhafte Besetzung des Gerichts begründet einen unbedingten Revisionsgrund nach § 338 Nr. 1 StPO und führt zur Aufhebung des Urteils ohne weitere inhaltliche Prüfung der Revision.

4

Eine vom Vorsitzenden getroffene Feststellung dienstlicher Überlastung ersetzt nicht die Entscheidung des Präsidenten, wenn die Verhinderung nicht offen zutage liegt und andere Spruchkörper berührt werden.

Vorinstanzen

Landgericht Hildesheim, 11. Juni 1981

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Kfz.-Handwerker Werner ██████ aus ███, geboren am █████████ 1937 in ███████, zur Zeit in Untersuchungshaft in anderer Sache, wegen Diebstahls

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. März 1982, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,

die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Schuster, Dr. Fuhrmann, Dr. Niepel als beisitzende Richter,

Richter am Amtsgericht ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr. ███████ aus █████ als Verteidiger,

Justizamtsinspektor von ████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 11. Juni 1981 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die in zulässiger Weise erhobene Besetzungsrüge greift durch. Mit ihr bemängelt der Beschwerdeführer, dass anstelle der Richterin am Landgericht Wendeborn der Vorsitzende Richter am Landgericht ███████ in der Hauptverhandlung mitgewirkt hat. Die Richterin wurde vertreten, nachdem sie dienstlich ihre Überlastung angezeigt hatte. Diese Anzeige ist dem Präsidenten des Landgerichts nicht vorgelegt worden. Die Überlastung hat vielmehr der Strafkammervorsitzende festgestellt. Diese Verfahrensweise widerspricht dem geltenden Recht. Die vorübergehende Verhinderung eines Richters hat ausschließlich der Präsident des Landgerichts festzustellen, sofern sie sich – wie hier – auf andere Spruchkörper auswirkt und nicht offen zutage liegt (BGH NJW 1974, 870; NJW 1968, 512; DRiZ 1980, 147, 148; BGHSt 12, 113, 114). Da der Präsident des Landgerichts eine solche Feststellung nicht getroffen hat, hätte die Richterin als ordentliches Mitglied der Strafkammer an der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten mitwirken müssen.

Dieser unbedingte Revisionsgrund (§ 338 Nr. 1 StPO) führt zur Aufhebung des Urteils, ohne dass auf das übrige Revisionsvorbringen eingegangen werden muss.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

HerrmannSchusterNiepel
FleischmannFuhrmann