Treffer
BGH Beschluss

Revision: Zurückverweisung wegen Nichtbehandlung offenkundiger Tatsachen (Gehörsverletzung)

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 717/80
Datum
31.03.1981
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt die Verurteilungen der Angeklagten auf und verweist die Sache an eine andere Strafkammer zurück. Grund ist, dass das Landgericht eine als offenkundig behandelte Tatsache nicht zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht und damit das rechtliche Gehör verletzt hat. Dies konnte die Beweiswürdigung, insbesondere die Alibiwürdigung und die Glaubwürdigkeit einer Mitangeklagtenaussage, beeinflussen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Behandlung einer Tatsache als offenkundig entbindet das Gericht nicht davon, die Tatsache zum Gegenstand der Hauptverhandlung zu machen; unterbleibt dies, liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.

2

Offenkundige Tatsachen bedürfen zwar keiner Beweisaufnahme, es muss den Angeklagten jedoch ermöglicht werden, hierzu in der Hauptverhandlung Stellung zu nehmen.

3

Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rechtfertigt die Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Mangel die Beweiswürdigung und damit das Urteil beeinflusst hat, etwa bei der Bewertung einer Alibibehauptung.

4

Nach § 349 Abs. 4 StPO ist zu revidieren und zurückzuverweisen, wenn Verfahrensfehler das Vertrauen in die Unparteilichkeit oder die vollständige Erörterung tatbezogener Feststellungen erschüttern.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 14. Mai 1980

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen 1. Borvin W. aus ███, dort geboren ██████ 1938, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, 2. Horst Heribert Leopold Edwin von ███, aus ████, geboren am [REDACTED] 1944 in Id. (Westpreußen), wegen Diebstahls

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 31. März 1981 gemäß § 349 Absatz 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten W. und von K. wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 14. Mai 1980, soweit es sie betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird in diesem Umfang an eine andere Strafkammer des Landgerichts Hamburg zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revisionen der Angeklagten W. und von K. zu entscheiden hat.

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat seinen Antrag, das Urteil gegen die Beschwerdeführer gemäß § 349 Abs. 4 StPO durch Beschluss aufzuheben, folgendermaßen begründet:

„Erfolg hat die von beiden Beschwerdeführern ... erhobene Rüge aus § 261 StPO, wonach eine als offenkundig behandelte Tatsache (UA S. 163) nicht zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht worden sei.

Für die Richtigkeit dieser Behauptung spricht schon der Wortlaut der Urteilsgründe, nach dem insbesondere nur im Zusammenhang mit weiteren, nämlich ‚gerichtskundigen Tatsachen‘ die Rede davon ist, sie seien in die Hauptverhandlung ‚eingeführt‘ worden (UA S. 46); sie wird darüber hinaus bestätigt durch die dienstlichen Erklärungen der an der Verhandlung beteiligten Berufsrichter und der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft (Bd. VII Bl. 1302/ 1304 d. A.).

Dieser Sachverhalt begründet den gerügten Verfahrensverstoß. Über offenkundige Tatsachen braucht zwar kein Beweis erhoben zu werden; doch wird dadurch nicht die Notwendigkeit berührt, die Tatsache zum Gegenstand der Verhandlung zu machen, um den Angeklagten die Möglichkeit zu geben, dazu Stellung zu nehmen (BGHSt 6, 292, 295/296; BGH, Urt. v. 24.4.1976 – 1 StR 164/76; BVerfGE 10, 177, 182).

Dass das Urteil auf diesem Mangel beruht, lässt sich nicht, geschweige denn bei der Art der davon betroffenen Beweiswürdigung zur Alibi-Behauptung des Beschwerdeführers von K. (UA S. 149 ff, insbes. UA S. 162/163) ausschließen.

Da beide Beschwerdeführer durch die eine unmittelbare Tatbeteiligung bestätigende Aussage des früheren Mitangeklagten We. (UA S. 174 ff) überführt wurden, wird von der fehlerhaften Alibi-Beurteilung die Zuverlässigkeit dieser Aussage und damit auch die Verurteilung des Beschwerdeführers W. betroffen.“

Der Senat tritt dem bei.

HerrmannSchusterNiepel
FleischmannHorstkotte