Treffer
BGH Urteil

Revision: Mordfeststellung in Totschlag geändert, Strafe aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 717/67
Datum
23.01.1968
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte revidierte die Verurteilung wegen Mordes; der BGH änderte den Schuldspruch zu Totschlag und hob die Strafaussprechung auf. Verfahrensrügen wurden zurückgewiesen; das Mordmerkmal des niedrigen Beweggrundes sah der Senat nicht als gegeben. Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB wurden vom Tatrichter zu Recht verneint. Die Sache wird zur Festsetzung der Strafe an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Annahme des Mordmerkmals 'niedriger Beweggrund' ist erforderlich, dass der Beweggrund nach allgemeiner sittlicher Bewertung auf tiefster Stufe steht und verachtlich ist.

2

Die Revision darf nicht darauf gestützt werden, Beweise bloß anders zu würdigen; eine solche Beweisrüge ist unzulässig (§ 337 StPO), soweit damit nur eine abweichende Schlussfolgerung aus den tatrichterlich festgestellten Tatsachen verlangt wird.

3

Direkter Tötungsvorsatz ist dann festgestellt, wenn der Täter die Tötung als Ziel gesetzt hat; die tatrichterliche Feststellung des Vorsatzes ist zu beachten, solange sie auf tragfähigen Tatsachen beruht.

4

Die Beurteilung der Schuldfähigkeit richtet sich nach den konkreten, tatrichterlich festgestellten Umständen; Erinnerungsfähigkeit oder spätere Distanzierungsäußerungen schließen eine affektbedingte Schuldminderung oder Schuldunfähigkeit nicht generell aus.

Vorinstanzen

Schwurgericht Hamburg, 26. Juni 1967

Rubrum

URTEIL

im Namen des Volkes

in der Strafsache gegen die Serviererin Mia Gisela ██ ██████████ aus ████, geboren am ██████████ in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Januar 1968, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter,

Staatsanwalt ████ als █████████ der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ██ aus ████ als Verteidiger,

Justizobersekretär ████

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Hamburg vom 26. Juni 1967 im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagte wegen Totschlags verurteilt wird.

Der Strafaussprach wird samt den Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Die Sache wird zur Entscheidung über die Strafe an das Schwurgericht in Hamburg zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu befinden hat.

Von Rechts wegen.

Gründe

In der Nacht zum 23. September 1965 erschoss die damals 24-jährige Angeklagte die █████████████, deren Ehemann mit ihr ein ehebrecherisches Verhältnis unterhielt. Das Schwurgericht hat sie wegen Mordes, begangen im Zustande erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit, zu acht Jahren Zuchthaus verurteilt, die Untersuchungshaft angerechnet und die bürgerlichen Ehrenrechte auf fünf Jahre aberkannt.

Die Revision der Angeklagten hat zum Teil Erfolg.

I.

Die Verfahrensbeschwerden dringen allerdings nicht durch.

Die Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO), das Schwurgericht habe den vernommenen Sachverständigen noch genauer über die tatsächlichen Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB hören und sich darüber auch durch Befragen der Angeklagten ein klareres Bild verschaffen müssen, ist unstatthaft (BGHSt 17, 351, 352/353). Ein Obergutachten einzuholen, brauchte sich dem Schwurgericht nicht aufzudrängen.

II.

Die Sachbeschwerde ist teilweise begründet. Die festgestellten Tatsachen tragen nicht die Verurteilung wegen Mordes, sondern nur wegen Totschlags.

1. Die Angeklagte gab die beiden Schüsse ab, um Frau ███ zu töten (UA S. 20). Damit ist der direkte Tötungsvorsatz rechtlich einwandfrei festgestellt. Die Revision meint zu Unrecht, auch bedingter Vorsatz sei in Betracht gekommen, aber nicht eindeutig ausgeschlossen worden. Mit ihren übrigen Angriffen in diesem Punkte will sie nur die Beweise anders würdigen als der Tatrichter. Das ist unzulässig (§ 337 StPO).

2. Die Angeklagte tötete Frau ███ aus Hass. Darin findet das Schwurgericht das Mordmerkmal des niedrigen Beweggrundes. Dem pflichtet der Senat nicht bei. Niedrig ist ein Tötungsbeweggrund, der nach allgemeiner sittlicher Bewertung auf tiefster Stufe steht und verachtlich ist (BGHSt 3, 132). So ist es hier nicht, wie die Revision mit Recht ausführt. Der Hass der Angeklagten war dadurch entstanden, dass Frau ███ sie immer wieder an der Arbeitsstelle angerufen, ihr dabei nicht nur berechtigte Vorwürfe wegen des ehebrecherischen Verhältnisses gemacht, sondern sie auch als Hure und in ähnlicher Weise beschimpft und sich kränkend über ihre Schwangerschaft geäußert hatte. Diese Anrufe waren der Angeklagten allmählich zum Schrecken geworden. Sie hatten sich bis zum 21. September 1965, dem vorletzten Tage vor der Tatnacht, wiederholt. Mit ihnen wollte Frau ███████ zwar ihre Ehe verteidigen, und das war ihr Recht. Sie vergriff sich dabei aber in den Mitteln und zog sich dadurch selbst den Hass der Angeklagten zu. Diese hatte wiederholt versucht, sich von ███████ zu lösen. Das war nur an seinem Verhalten gescheitert. Die Tat der Angeklagten war nach den Worten des Schwurgerichts das „Ergebnis der als ausweglos und übermächtig empfundenen Situation“.

Die erschöpfenden Feststellungen des Schwurgerichts ermöglichen dem Senat das abschließende rechtliche Urteil, dass der Beweggrund der Angeklagten nicht niedrig im Sinne des § 211 StGB war. Ein anderes Mordmerkmal kommt nicht in Betracht. Es liegt daher nur Totschlag vor.

3. Die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Angeklagten ist nicht durch § 51 Abs. 1 StGB ausgeschlossen. Seine Voraussetzungen verneint das Schwurgericht ohne rechtlichen Fehler, insbesondere ohne die behaupteten Widersprüche.

Mit der „psychogenen Absperrung der Angeklagten gegen die Tat“ meint das Schwurgericht bei der Beweiswürdigung die Einstellung der Angeklagten zur Zeit der Hauptverhandlung, jedenfalls längere Zeit nach der Tat. Seine Ausführungen über die „Distanzierung“ eines zurechnungsunfähigen „Affekttäters“ von dem Geschehenen beziehen sich auf die Zeit „im unmittelbaren Anschluss an die Tat“, wenn er wieder „zur Besinnung gekommen ist“. Dann „reagiert“ er, wie es im Urteil heißt, „häufig mit einem Suizid“.

Das ist etwas anderes als der schon vor der Tat gefasste Entschluss der Angeklagten, nach Frau █████████ sich selbst zu töten, was sie dann jedoch unversucht ließ.

Die Wendung des Schwurgerichts, dem „Affekttäter“ fehle „jede Erinnerung an die Tat“, ist ersichtlich nicht als ein ausnahmslos geltender Erfahrungssatz gemeint. Die gute, in Einzelheiten gehende Erinnerung der Angeklagten an das Tatgeschehen wird vielmehr als eins unter mehreren Beweisanzeichen genannt. Es liegt daher in diesem Punkte kein rechtlicher Fehler vor.

4. Der Senat ändert daher den Schuldspruch und hebt den Strafaussprach auf.

Die Bundesanwaltschaft hat beantragt, die Revision zu verwerfen.

Es empfiehlt sich, in der neuen Verhandlung die Feststellungen, die dem rechtskräftigen Schuldspruch zugrunde liegen, zu verlesen. Sie brauchen im Urteil nicht wiederholt zu werden.

SarstedtSiemerHerrmann
SchmidtDr. Borker