Aufhebung des Strafausspruchs mangels Prüfung einer Unterbringung nach §64 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 716/97
- Datum
- 17.02.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Hat das Tatgericht Anlass zur Prüfung einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§64 StGB), so muss es diese Frage in den Entscheidungsgründen unter Bezug auf die tatsächlichen Feststellungen zur Suchtlage und Steuerungsbeeinträchtigung erörtern; unterbleibt diese Auseinandersetzung, ist der Strafausspruch aufzuheben.
Eine manifeste Suchterkrankung mit Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit bzw. des Hemmungsvermögens und Verwendung der Taterlöse zur Suchtfinanzierung begründet Anlass zur Prüfung einer Maßregel nach §64 StGB.
Die mögliche Anordnung einer Maßregel nach §64 StGB kann das Strafmaß beeinflussen; ist nicht auszuschließen, dass bei Anordnung der Maßregel das Strafmaß niedriger bemessen worden wäre, gebietet dies die Aufhebung des Strafausspruchs.
Die Revision ist hinsichtlich der Schuldsprüche nach §349 Abs.2 StPO als unbegründet zu verwerfen, soweit die Feststellungen tragfähig sind; die Revision kann jedoch nach §349 Abs.4 StPO erfolgreich sein, wenn Verfahrens- oder Bewertungsmängel den Strafausspruch betreffen.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt/Oder, 20. März 1997
Rubrum
--
Bundesgerichtshof Beschluss vom 17. Februar 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen schweren Raubes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Februar 1998
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt/Oder vom 20. März 1997 nach § 349 Abs. 4 StPO im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet (§ 349 Abs. 2 StPO). Sie führt jedoch auf die Sachrüge zur Aufhebung des Strafausspruchs (§ 349 Abs. 4 StPO).
Zwar hält der Senat die Ausführungen zu § 21 StGB für vertretbar. Das angefochtene Urteil ist dennoch im Rechtsfolgenausspruch aufzuheben, weil sich das Landgericht nicht mit der Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) auseinandergesetzt hat. Zur Erörterung bestand nach den Feststellungen Anlass. Beim Angeklagten bestand zur Tatzeit „eine manifeste Suchterkrankung“; er war in seiner Entscheidung, keine weiteren Drogen mehr zu nehmen, nicht mehr „vollständig frei“; sein Hemmungsvermögen war durch die Drogenabhängigkeit „in gewisser Weise beeinträchtigt“ und er setzte die Beute zum Teil zur Finanzierung der Drogen ein.
Da der Senat nicht ausschließen kann, dass die ausgesprochenen Einzelfreiheitsstrafen und die ausgesprochene Gesamtfreiheitsstrafe bei Anordnung einer Unterbringung nach § 64 StGB niedriger bemessen worden wären, ist das Urteil auch im Strafausspruch aufzuheben.
Der neue Tatrichter wird nunmehr § 55 StGB im Hinblick auf das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 30. Oktober 1996 zu beachten haben.
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