Treffer
BGH Beschluss

Teilaufhebung der Verurteilung wegen widersprüchlicher Feststellungen (5 StR 716/93)

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 716/93
Datum
19.01.1994
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob wegen unauflösbarer Widersprüche in den Feststellungen die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Mordes im zweiten Fall und die hierauf gestützte Einzel- und Gesamtstrafe auf. Die weitergehende Revision wurde verworfen. Die Sache wird zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen, da das Revisionsgericht den Widerspruch nicht auflösen kann.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nicht auflösbare, substantielle Widersprüche in den richterlichen Feststellungen begründen einen Revisionsgrund, der die Aufhebung des betreffenden Schuldspruchs erfordert.

2

Das Revisionsgericht kann einen solchen Widerspruch nicht durch eigene, weitergehende Tatsachenwürdigung zuungunsten des Angeklagten auflösen; insoweit ist aufzuheben und zurückzuverweisen.

3

Fällt ein Schuldspruch weg, so entfällt auch ein in Tateinheit hiermit stehender Neben- oder Begleutschuldpunkt (z. B. unerlaubtes Führen einer Schusswaffe), sofern er rechtlich nicht selbständig bestehen kann.

4

Die Aufhebung einer einzelnen Einzelstrafe führt zur Aufhebung der insoweit verhängten Gesamtstrafe, soweit diese von der weggefallenen Einzelstrafe beeinflusst ist; unbetroffene Einzelstrafen können hingegen bestehen bleiben, wenn ein Beigefügetsein ausgeschlossen ist.

5

Die Revision ist insoweit begründet, als ein den Angeklagten belastender Rechtsfehler vorliegt; darüber hinausgehende Rügen sind vom Revisionsgericht nur zu prüfen, soweit sie tragende Rechtsfehler ergeben.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 17. August 1993

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 19. Januar 1994 in der Strafsache gegen Xe Co Bernd Fredi aus Bos, dort geboren am ██ ██ 1953, wegen versuchten Mordes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Januar 1994

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. August 1993 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, a) soweit der Angeklagte wegen versuchten Mordes im zweiten Fall (Schuss auf die Verfolger) verurteilt worden ist; b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer Schusswaffe und in einem Fall mit versuchter schwerer räuberischer Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt, führt zur Aufhebung des Urteils, soweit der Angeklagte wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer Schusswaffe im zweiten Fall verurteilt worden ist. Die weitergehende Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat insoweit keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben.

Die Feststellungen enthalten einen nicht auflösbaren Widerspruch, der zur Aufhebung der Verurteilung wegen versuchten Mordes zum Nachteil der den Angeklagten verfolgenden Kaufhausdetektive führt.

Aufgrund der Einlassung des Angeklagten hat das Landgericht festgestellt, dass sich zu Beginn des Tatgeschehens höchstens drei Patronen in der Trommel des Revolvers befanden. Nach den weiteren Feststellungen hat der Angeklagte im Verlauf des Tatgeschehens dreimal geschossen, wobei in zwei Fällen die Schüsse durch Verletzungen belegt sind. Bei Sicherstellung der Waffe nach der Tat befand sich noch eine Patrone in der Trommel.

Diese Feststellungen sind miteinander nicht zu vereinbaren. Darauf hat der Generalbundesanwalt zutreffend hingewiesen.

Das Revisionsgericht kann diesen Widerspruch nicht auflösen. Dies nötigt zur Aufhebung des Schuldspruchs wegen versuchten Mordes im zweiten Fall, bei dem der festgestellte Schuss eine Verletzung nicht herbeigeführt hat. Damit entfällt auch der in Tateinheit stehende Schuldspruch wegen unerlaubten Führens einer Schusswaffe. Dies berührt indessen nicht den Schuldspruch im ersten Fall, da hinsichtlich des Waffendelikts insoweit eine andere Tat vorliegt (BGHSt 36, 151, 154).

Die Aufhebung des Schuldspruchs im zweiten Fall hat die Aufhebung der insoweit verhängten Einzelstrafe von fünf Jahren sowie der Gesamtstrafe zur Folge. Dagegen kann die im ersten Fall wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit versuchter schwerer räuberischer Erpressung und unerlaubtem Führen einer Schusswaffe verhängte Einsatzstrafe von zehn Jahren bestehen bleiben. Es ist auszuschließen, dass diese Strafe von der aufgehobenen Einzelstrafe beeinflusst worden ist.

HorstkotteHarmsNack
SchaferHager