Revision gegen Mordurteil verworfen; keine besondere Schwere der Schuld nach §57a StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 716/92 (alt: 5 StR 457/91)
- Datum
- 16.02.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Bundesgerichtshof kann eine Revision nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verwerfen, wenn sich keine aufhebungsrelevanten Rechtsfehler ergeben.
Zur Feststellung, ob die besondere Schwere der Schuld im Sinn des § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB vorliegt, kann der Revisionssenat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO eine ausdrückliche Feststellung treffen.
Bei der Bewertung der besonderen Schwere der Schuld sind insbesondere die umfassenden Feststellungen über die Tat, die Persönlichkeit der Angeklagten und die Wirkung früherer Strafverfahren zu berücksichtigen.
Fehlen in den Urteilsgründen Anhaltspunkte dafür, dass die Schuld das bei einem Mord üblicherweise damit verbundene Maß deutlich überschreitet, ist § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB nicht anzuwenden.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 10. August 1992
Bundesverfassungsgerichts, 3. Juni 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 16. Februar 1993 in der Strafsache gegen
1. Frank L., geboren ███ 1961 in █████,
2. Volker K., geboren am ███ █████ in ████,
wegen gemeinschaftlichen Mordes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Februar 1993
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten L. und Krüger gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 10. August 1992 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Im Hinblick auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Juni 1992 (BVerfGE 86, 288) stellt der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO fest, dass die Schuld der Angeklagten L. und K. nicht besonders schwer im Sinne des § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB wiegt. Grund für diese Beurteilung sind die umfassenden Feststellungen des Schwurgerichts über die Tat, die Persönlichkeit der Angeklagten und die Wirkung, die das bereits im August 1989 in der damaligen DDR eingeleitete Strafverfahren für ihr Leben gehabt hat. Die Urteilsgründe enthalten keine Anhaltspunkte dafür, dass die Schwere der Schuld das Maß, das mit dem Mordtatbestand üblicherweise verbunden ist, deutlich überschritten hat. Die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 12. Januar 1993 zielt mit anderer Begründung auf dasselbe Ergebnis, nämlich darauf, dass im vorliegenden Fall die Vorschrift des § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB nicht mehr anwendbar ist.
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