Treffer
BGH Beschluss

Revision gegen Mordurteil verworfen; keine besondere Schwere der Schuld nach §57a StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 716/92 (alt: 5 StR 457/91)
Datum
16.02.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin wegen gemeinschaftlichen Mordes werden als unbegründet verworfen. Der Senat trägt den Kostenbeschluss und stellt unter Berufung auf die Entscheidung des BVerfG in entsprechender Anwendung des §354 Abs.1 StPO fest, dass die Schuld der Angeklagten nicht besonders schwer im Sinne des §57a Abs.1 Nr.2 StGB wiegt. Maßgeblich sind die umfassenden Feststellungen zu Tat, Persönlichkeit und den Auswirkungen früherer Verfahren.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Bundesgerichtshof kann eine Revision nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verwerfen, wenn sich keine aufhebungsrelevanten Rechtsfehler ergeben.

2

Zur Feststellung, ob die besondere Schwere der Schuld im Sinn des § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB vorliegt, kann der Revisionssenat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO eine ausdrückliche Feststellung treffen.

3

Bei der Bewertung der besonderen Schwere der Schuld sind insbesondere die umfassenden Feststellungen über die Tat, die Persönlichkeit der Angeklagten und die Wirkung früherer Strafverfahren zu berücksichtigen.

4

Fehlen in den Urteilsgründen Anhaltspunkte dafür, dass die Schuld das bei einem Mord üblicherweise damit verbundene Maß deutlich überschreitet, ist § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB nicht anzuwenden.

5

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 10. August 1992

Bundesverfassungsgerichts, 3. Juni 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 16. Februar 1993 in der Strafsache gegen

1. Frank L., geboren ███ 1961 in █████,

2. Volker K., geboren am ███ █████ in ████,

wegen gemeinschaftlichen Mordes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Februar 1993

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten L. und Krüger gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 10. August 1992 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Im Hinblick auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Juni 1992 (BVerfGE 86, 288) stellt der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO fest, dass die Schuld der Angeklagten L. und K. nicht besonders schwer im Sinne des § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB wiegt. Grund für diese Beurteilung sind die umfassenden Feststellungen des Schwurgerichts über die Tat, die Persönlichkeit der Angeklagten und die Wirkung, die das bereits im August 1989 in der damaligen DDR eingeleitete Strafverfahren für ihr Leben gehabt hat. Die Urteilsgründe enthalten keine Anhaltspunkte dafür, dass die Schwere der Schuld das Maß, das mit dem Mordtatbestand üblicherweise verbunden ist, deutlich überschritten hat. Die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 12. Januar 1993 zielt mit anderer Begründung auf dasselbe Ergebnis, nämlich darauf, dass im vorliegenden Fall die Vorschrift des § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB nicht mehr anwendbar ist.

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