Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen versuchten Notzucht und Maßnahmen nach §§ 42m,42n StGB bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 71/68
Datum
09.04.1968
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung wegen versuchten Notzucht und gegen nach §§ 42m, 42n StGB angeordnete Maßnahmen ein. Der BGH verwirft die Revision als offensichtlich unbegründet. Er nimmt keine rechtlichen Bedenken gegen die Maßnahmen; die Feststellungen des Landgerichts und die Strafzumessung rechtfertigen die Annahme charakterlicher Ungeeignetheit zur Fahrzeugführung. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Feststellungen des Tatsachengerichts die Verurteilung tragen und keine erkennbaren rechtlichen Mängel vorliegen.

2

Maßnahmen nach §§ 42m, 42n StGB sind nicht zu beanstanden, wenn die Strafzumessung begründete Anhaltspunkte für eine (charakterliche) Ungeeignetheit zur Führung eines Kraftfahrzeugs liefert.

3

Ein Fehlen einer ausdrücklichen Formulierung zur 'charakterlichen Ungeeignetheit' beeinträchtigt die Rechtmäßigkeit der Anordnung nicht, wenn sich diese Eignungsbeurteilung aus den Urteilsgründen hinreichend ergibt.

4

Die Verwendung eines Kraftfahrzeugs als Tatmittel oder 'Falle' kann ein relevantes Indiz für die Anordnung fahrzeugbezogener Maßnahmen sein.

Vorinstanzen

Landgericht Verden, 9. November 1967

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Unteroffizier der Bundeswehr Wilfried ███ aus ██, geboren █████████████ 1945 in KC, wegen versuchter Notzucht.

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Verden vom 9. November 1967 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Revision des Angeklagten ist in der Hauptsache offensichtlich unbegründet.

Auch gegen die gemäß §§ 42m, 42n StGB angeordneten Maßnahmen bestehen keine rechtlichen Bedenken. Zuzugeben ist dem Generalbundesanwalt, dass das Landgericht bei Erörterung dieser Anordnungen nicht ausdrücklich hervorgehoben hat, der Angeklagte sei zur Führung eines Kraftfahrzeugs charakterlich ungeeignet. Das ergibt sich aber hinreichend aus den Strafzumessungserwägungen des Urteils. Danach ist der Angeklagte bei Begehung des Notzuchtversuchs raffiniert und brutal vorgegangen. Er hat – wie die Feststellungen zeigen – das Kraftfahrzeug geradezu als Falle benutzt.

Schmitt Siemer Schmidt Herrmann Kersting