BGH: Beibringung von Betäubungsmitteln als Gewalt (§249 StGB) – Revisionen verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 716/67
- Datum
- 30.01.1968
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Beibringung eines Betäubungsmittels zum Zwecke der Wegnahme kann als Anwendung von Gewalt i.S.d. § 249 StGB gelten.
Ein einmaliger Irrtum eines Zeugen macht dessen gesamte Aussage nicht ohne Weiteres unglaubwürdig; der Tatrichter darf bei Bestätigungen durch Dritte und eigener Sachkunde auf die Vernehmung weiterer Zeugen oder eines Sachverständigen verzichten.
Ein Rücktritt vom Versuch setzt einen freiwilligen, aus eigenem Entschluss erfolgenden Verzicht auf die weitere Tatausführung voraus; das bloße Aufgeben wegen fehlender Beute begründet keinen Rücktritt.
Revisionen, die lediglich die Feststellungen und die freie Beweiswürdigung angreifen, ohne spezifische Rechtsfehler darzulegen, führen zur Zurückweisung der Revision.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 16. Juni 1967
Rubrum
Bundesgerichtshof im Namen des Volkes
URTEIL
in der Strafsache gegen ████, ██, ███, ██, █████ wegen schweren Raubes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. Januar 1968, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Schmidt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Kersting, Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ██ als Vertreter der ███████████████████,
als Verteidiger für die Angeklagten: 1. Rechtsanwältin ████████████████████, 2. für den Angeklagten ████ Rechtsanwalt Dr. ████████████████████, 3. für den Angeklagten ███ Rechtsanwalt ████████████████████, 4. für den Angeklagten █████ Rechtsanwalt ████████████████████, 5. für den Angeklagten ██ Rechtsanwalt ████████████████████, sämtlich aus █████████████████████,
██████████████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten ████, ██, ███, ██, █████ gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 16. Juni 1967 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Den Angeklagten ███, ████ und █████ wird die nach dem 16. Juni 1967 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafen angerechnet.
Gründe
Von Rechts wegen.
I. Verfahrensbeschwerden:
1. Mit Unrecht sieht die Revision des Angeklagten ████ in der Behandlung des Beweisantrages zu 3 eine Verletzung der §§ 244 Abs. 3, 338 Nr. 8 StPO und zugleich einen Aufklärungsverstoß sowie in der Behandlung des Antrages zu 4 einen weiteren Aufklärungsverstoß.
a) Unzutreffend ist die Behauptung dieses Beschwerdeführers, das Landgericht habe ein und dieselbe Tatsache sowohl als unerheblich angesehen als auch als wahr unterstellt.
Unerheblich waren nach Meinung des Tatrichters die Einzelheiten des Vorfalles im „Bienenkorb“, die Verfolgung der Männer, die █████████ als Täter angesehen hatte, sowie deren Festnahme durch die Polizei auf seine Veranlassung. Denn alle diese Umstände hängen, wie der Beschluss des Landgerichts zu Recht hervorhebt, „mit der unter Ziffer 10 der Anklage angeklagten Tat nicht zusammen“.
Bedeutungsvoll für die Glaubwürdigkeit des Zeugen ██████ konnte lediglich die Beweisbehauptung sein, er sei von den im Antrag zu 3 benannten Männern nicht niedergeschlagen worden, habe sich also insoweit geirrt. Das allein hat die Strafkammer als wahr unterstellt. Diese verschiedene Behandlung des in einem Antrage enthaltenen Beweisvorbringens war durchaus sachgerecht und zulässig.
Soweit der Beschwerdeführer meint, ein Teil der Urteilsgründe vertrage sich nicht mit der Wahrunterstellung, ist sein Vorbringen abwegig.
b) Der Tatrichter hat auch gegen die ihm von Amts wegen obliegende Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts nicht dadurch verstoßen, dass er die im Antrage zu 3 benannten Zeugen Werner und Peter ██████ und den im Antrage zu 4 erbetenen Sachverständigen nicht gehört hat.
Der einmalige Irrtum des Zeugen ██████ machte ihn noch nicht ohne weiteres unglaubwürdig; jedenfalls kann nicht von „einem zwingenden Schluss auf seine Unglaubwürdigkeit“ (Revisionsbegründung S. 2) und damit von der Notwendigkeit gesprochen werden, von Amts wegen den Ursachen des Irrtums durch Anhörung der Zeugen ██████ nachzugehen.
Hinzu kommt, dass ██████ im vorliegenden Verfahren in erster Linie nur darüber berichten sollte, ob der Beschwerdeführer ihm einen Stonsdorfer eingeschenkt und er diesen sofort ausgetrunken hatte. Da es sich dabei um einen einfachen Vorgang handelt und weil die übrige Aussage durch den Zeugen B. ███████████████████████ bestätigt worden ist und weil Berger „eine lückenlose Schilderung der Vorgänge geben konnte“ (UA S. 57), durfte sich die Strafkammer auf Grund eigener Sachkunde ein Bild über die Glaubwürdigkeit ███████ im vorliegenden Falle machen und brauchte keinen Sachverständigen über die Folgen „der Betäubung durch Noludar und der späteren Schläge auf den Kopf“ zu hören.
2. Die Verfahrensrügen der Angeklagten ████████ und ██ geben die die Mängel enthaltenden Tatsachen nicht im einzelnen an, sind also unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
II. Sachlichrechtliche Beschwerden:
1. Die Angeklagten ████████ und ██ wenden sich vor allem gegen die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, wonach die Beibringung eines Betäubungsmittels zum Zwecke der Wegnahme von Sachen Gewalt im Sinne des § 249 StGB sein kann (BGHSt 1, 145).
Was die Beschwerdeführer hierzu vortragen, ist bereits in den entgegenstehenden zahlreichen Entscheidungen erwogen und abgelehnt worden. Der erkennende Senat sieht keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzugehen. Es bedarf insoweit auch keiner näheren Ausführungen. Die Beschwerdeführer seien lediglich darauf hingewiesen, dass der Sprachgebrauch des Strafgesetzbuches auch in Bezug auf andere Merkmale nicht immer einheitlich ist; der vergleichende Hinweis auf § 177 und auf andere Vorschriften des Strafgesetzbuches besagt daher nichts Entscheidendes.
2. Die Revisionen der Angeklagten ████████ und ██████ – dieser bekämpft nur die Verurteilungen in den Fällen 5 und 12 der Urteilsgründe – bemängeln vergeblich, dass die Strafkammer in den Fällen 3 und 5 der Urteilsgründe keinen Rücktritt vom Versuch angenommen hat.
Die angefochtene Entscheidung stellt fest, dass die Angeklagten █████ und ████ dem betäubten Opfer „Mitnehmenswertes entwenden“ (UA S. 33), es „bestehlen wollten“ (UA S. 68) und dass lediglich nicht sicher festgestellt werden konnte, ob (und in welchem Umfange) ihnen dies gelungen ist (UA S. 33), zumal noch ein Dritter (De) den Betäubten durchsucht hatte. Im Zusammenhang mit den anderen Entscheidungsgründen ergibt sich hieraus deutlich, dass ███ und ████ bis zum Schluss der Durchsuchung entschlossen waren, den Zeugen Jung zu bestehlen und von dieser Entscheidung nicht freiwillig zurückgetreten sind, sondern allenfalls deshalb, weil sie nichts „Mitnehmenswertes“ fanden, daher ihr Diebstahlsvorhaben aufgeben mussten. Bei dieser Sachlage brauchte in den schriftlichen Entscheidungsgründen die Möglichkeit eines Rücktritts vom Versuch jeweils nicht näher erörtert zu werden.
3. Die übrigen Einzelangriffe der Beschwerdeführer ████████ und ██ sind unzulässig, weil sie nur die Feststellungen und die Beweiswürdigung als solche bekämpfen.
4. Entsprechendes gilt für das Einzelvorbringen der Revisionen der Angeklagten ██████ und █████.
5. Da auch die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeinen Sachrügen keine Rechtsmängel aufgedeckt hat, waren alle Revisionen in vollem Umfange zu verwerfen.
| Borker | Schmidt | Kersting | |||
| Schmitt | Herrmann |