Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen; Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen wegen Gewohnheitsverbrechereigenschaft

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 71/63
Datum
07.05.1963
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revision der Angeklagten gegen die Verurteilung wegen Diebstahls im Rückfall wurde verworfen. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wurde der Strafausspruch aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung an ein anderes Landgericht zurückverwiesen. Der BGH hält die Angeklagte für eine Gewohnheitsverbrecherin, da ihre Taten keine Bagatelldelikte darstellen. Für die Gefährlichkeitsbeurteilung ist der Zustand bei der Hauptverhandlung maßgeblich; die voraussichtlichen Wirkungen des Strafvollzugs sind erst für Entscheidungen über Sicherungsverwahrung nach § 42e StGB relevant.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Einordnung als "gefährlicher Gewohnheitsverbrecher" setzt voraus, dass die begangenen Straftaten einen erheblichen Schuld- und Unrechtsgehalt aufweisen und künftig Taten zu erwarten sind, die den Rechtsfrieden erheblich stören.

2

Bagatelldelikte genügen nicht zur Annahme einer Gewohnheitstäterschaft, wiederholte Delikte sind aber nur dann zu vernachlässigen, wenn ihr Unrechts- und Schuldgehalt unerheblich ist.

3

Bei der Beurteilung der Gefährlichkeit kommt es auf den Zustand des Täters zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung an; die prognostizierten Wirkungen des Strafvollzugs sind nur für Entscheidungen über Sicherungsverwahrung nach § 42e StGB zu berücksichtigen.

4

Der Senat kann den Rechtszug gemäß § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO zur neuen Verhandlung an ein anderes Landgericht zurückverweisen; frühere Feststellungen können in der neuen Verhandlung verlesen und als bekannt vorausgesetzt werden.

Vorinstanzen

Landgericht Hannover, 2. November 1962

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen die Rentnerin Anneliese, auch genannt Nanitam – ███, geborene ██, ohne festen Wohnsitz, geboren am ██ 1910 in █, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls im Rückfall,

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Mai 1963, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim ██████████████████ ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ████████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 2. November 1962 wird verworfen.

Die Angeklagte trägt die Kosten ihres Rechtsmittels.

Gründe

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft, an das Landgericht in Braunschweig zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

I. Die Revision der Angeklagten ist unbegründet. Den Tatort von Amts wegen zu besichtigen, hatte die Strafkammer keinen Grund. Die übrigen Revisionsausführungen greifen nur unzulässigerweise die Feststellungen an. Diese tragen die Verurteilung.

II. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die auf den Strafausspruch beschränkt ist und vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat Erfolg.

1. Das Landgericht hält die Angeklagte für eine Gewohnheitsverbrecherin, verneint jedoch ihre Gefährlichkeit. Es sagt zur Begründung im Wesentlichen, die bisher von ihr entwendeten Werte seien nicht erheblich gewesen (UA S. 15).

Diese Beurteilung ist rechtsirrig.

Eine Bestrafung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher setzt zwar voraus, dass die begangenen Straftaten solche von erheblichem Schuld- und Unrechtsgehalt waren und dass auch für die Zukunft Straftaten zu erwarten sind, die den Rechtsfrieden erheblich stören werden. Strafbare Handlungen, die nur als Belästigung der Allgemeinheit zu werten sind, bleiben daher selbst dann außer Betracht, „wenn anzunehmen ist, dass es immer wieder dazu kommen werde“ (BGHSt 1, 94, 101). Unter diese sogenannten Bagatelldelikte fallen aber die meisten Taten der Angeklagten nicht.

a) Das gilt zunächst für den jetzt abgeurteilten Rückfalldiebstahl der Angeklagten beim Pfarrer █████. Diesem entwendete sie am zweiten Tage ihrer Tätigkeit als Haushälterin aus seinem Arbeitszimmer 1.860 DM, die zum größten Teil der Kirchengemeinde gehörten; außerdem nahm sie 200 DM Haushaltsgeld mit.

b) Auch ihre vorhergehenden Taten, für die sie im Jahre 1959 mit einer Gesamtstrafe von 2 Jahren und 4 Monaten Zuchthaus belegt worden war, hatten einen erheblichen Unrechts- und Schuldgehalt. Sie erschwindelte sich im Oktober 1958 von einer Witwe aus deren Witwenrente insgesamt 350 DM. Im Januar 1959 nahm sie bei einer anderen Witwe von 81 Jahren, die wegen Störung des Sehvermögens und des Gehörs hilfsbedürftig war, eine Stellung als Haushälterin an und stahl ihr über 200 DM Bargeld, Schmuck und Bestecke.

c) Von ihren noch weiter zurückliegenden Taten überschreiten die folgenden den Rahmen bloßer Bagatelldelikte:

Im Jahre 1943 stahl die Angeklagte einer Gastwirtsgehilfin, in deren Wohnung sie vorübergehend aufgenommen worden war, eine Herrenarmbanduhr im Werte von etwa 50 RM. In demselben Jahre stiftete sie ihren Freund an, einem Hausgenossen das Fahrrad, einen im Kriege besonders wertvollen Gegenstand, zu stehlen. Sie erhielt eine Gesamtstrafe von 1 Jahr und 10 Monaten Zuchthaus, die sie bis zum 24. Februar 1945 verbüßte. Im Dezember 1945 brachte sie eine Frau durch Betrug um deren Bügeleisen. Im Januar 1946 betrog sie eine Reisegefährtin um deren Koffer mit allen Habseligkeiten. In beiden Fällen schädigte sie unter den Nachkriegsverhältnissen die Eigentümerinnen empfindlich. Im Februar 1946 missbrauchte sie die Gastfreundschaft einer Bekannten und stahl dieser eine Doublé-Armbanduhr und eine Geldbörse mit etwa 100 RM. Die Gesamtstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten Zuchthaus verbüßte sie bis zum 7. Dezember 1948. Danach betrog sie Verwandte, die sie aufnahmen, um 400 DM, brachte das Geld Anfang Januar 1949 in Hamburg mit einem Manne durch und bezichtigte diesen, ihr das Geld gestohlen zu haben. Die Gesamtstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten Zuchthaus wurde bis zum 23. Juni 1950 vollstreckt. Von Mai bis Juli 1952 hob die Angeklagte zu Unrecht die Monatsrente ihres gerade verstorbenen Ehemannes im Betrage von jeweils über 70 DM ab und fälschte dabei dreimal seine Unterschrift. Im August 1952 gab sie einen von ihr falschlich unterschriebenen Rentenempfangsschein ihres verstorbenen Mannes in einem Schuhgeschäft für einen Kaufpreis von 15 DM in Zahlung und ließ sich den überschießenden Betrag auszahlen. Im selben Monat versuchte sie einen Beischlafdiebstahl und versteckte eine Brieftasche, die eine andere Prostituierte gestohlen hatte. Sie verbüßte die Gesamtstrafe von 1 Jahr und 8 Monaten Gefängnis bis zum 15. Februar 1955.

Es kann daher keine Rede davon sein, dass die Angeklagte als Gewohnheitsverbrecherin nicht gefährlich sei, weil ihre Taten nach Unrechts- und Schuldgehalt nicht schwer genug seien.

2. Das Landgericht verneint die Gefährlichkeit der Angeklagten auch deshalb, weil die jetzt verhängte Zuchthausstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten sicherlich dazu beitrage, sie von künftigen Straftaten abzuhalten. Dabei ist übersehen, dass es in diesem Zusammenhang auf den Zeitpunkt der Hauptverhandlung, und nicht auf die voraussichtlichen Wirkungen des Strafvollzuges ankommt. Diese sind erst für die Entscheidung über die Sicherungsverwahrung nach § 42e StGB von Belang.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, die Sache an ein anderes Landgericht zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Es empfiehlt sich, in der neuen Hauptverhandlung die Feststellungen, die dem rechtskräftigen Schuldspruch zugrunde liegen, zu verlesen. Sie müssen jedoch im neuen Urteil nicht wiederholt, sondern dürfen dort als bekannt vorausgesetzt werden. Für die erforderliche neue Gesamtwürdigung der Taten wird auf BGH HDR 1957, 562 hingewiesen.

SarstedtSchmidtSiemer
KoffkaDr. Borker