Treffer
BGH Urteil

BGH: Strafausspruch als "gefährlicher Gewohnheitsverbrecher" mangels spezifizierter Feststellungen aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 71/60
Datum
26.04.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen versuchten Diebstahls im Rückfall als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zu Zuchthaus verurteilt. Der BGH bestätigt den Schuldspruch, hebt jedoch Strafausspruch und zugrundeliegende Feststellungen auf, weil die Strafkammer keine hinreichenden Feststellungen zu Umfang, Ursache und Einzelheiten früherer Taten (insb. Symptomtaten des §20a StGB) getroffen hat. Die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Annahme eines gefährlichen Gewohnheitsverbrechers bedarf es einer besonders eingehenden und sorgfältigen Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters.

2

Bei dieser Prüfung sind nähere Feststellungen über Umfang, Ursache und sonstige Einzelheiten früherer Straftaten erforderlich; insbesondere sind Angaben zu sogenannten Symptomtaten im Sinne des § 20a StGB notwendig.

3

Die bloße Feststellung der Anzahl der Vorstrafen und die Wiedergabe der für den Rückfall rechtlich relevanten Umstände genügen nicht, um die dauernde Gefährlichkeit zu begründen.

4

Eine Verfahrensrüge wegen unterlassener Sachverständigenvernehmung ist unbegründet, wenn die angeführten Umstände keinen ernstlichen Zweifel an der vollen Zurechnungsfähigkeit begründen und das Gericht deshalb nicht verpflichtet war, von Amts wegen einen Sachverständigen zu vernehmen.

5

Bei Vorliegen längerer straffreier Zeiten und Anhaltspunkten für eine Gelegenheitstat sind diese Umstände in die Beurteilung der Gefährlichkeit einzubeziehen und können die Annahme einer dauernden Gefährlichkeit entkräften.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 17. November 1959

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Rentner Karl ████ ohne festen Wohnsitz, geboren am █████ 1890 in ██████, Kreis ███████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten Diebstahls i. R.

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. April 1960, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr. Borker Bundesrichter Dr. Faller als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ███

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 17. November 1959 im Strafausspruch samt den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen versuchten Diebstahls im Rückfall zu einer Zuchthausstrafe von drei Jahren verurteilt. Seine Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts; sie ist zum Teil begründet.

I. Die Verfahrensrüge ist unbegründet. Die von der Revision angeführten Umstände brauchten bei der Strafkammer keinen Zweifel an der vollen Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zu erwecken und nötigten sie deshalb auch nicht, von Amts wegen einen Sachverständigen hierüber zu vernehmen.

II. 1. Der Schuldspruch hält der sachlichen Nachprüfung stand. 2. Durchgreifende Bedenken bestehen hingegen gegen den Strafausspruch.

Die Strafkammer hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher verurteilt. Die Ausführungen, mit denen sie dies begründet, entsprechen nicht den Erfordernissen, die der Bundesgerichtshof im Anschluss an das Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung aufgestellt hat.

Nach dieser Rechtsprechung (vgl. insbesondere BGHSt 1, 94, 99; BGH NJW 1953, 673; BGH MDR 1957, 562) bedarf es bei der Prüfung der Frage, ob ein Angeklagter ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist, einer besonders eingehenden und sorgfältigen Gesamtwürdigung seiner Persönlichkeit. Hierzu ist vor allem erforderlich, dass nähere Feststellungen über Umfang, Ursache und sonstige Einzelheiten der früheren Verbrechen und Vergehen des Angeklagten, insbesondere der sogenannten Symptomtaten des § 20a StGB getroffen werden.

Hieran fehlt es völlig. Die Strafkammer stellt lediglich fest, dass der Angeklagte 24-mal vorbestraft ist, darunter 10-mal einschlägig, und gibt dann für die beiden letzten Straftaten lediglich diejenigen Umstände an, die gesetzlich zur Begründung des Rückfalls erforderlich sind. Dass der Angeklagte seine früheren Taten meist gleich begangen hat, nachdem er eben aus einer Strafhaft entlassen war, und dass er fast 30 Jahre seines Lebens in Gefängnissen, Zuchthäusern und im Konzentrationslager, wo er zur Sicherungsverwahrung untergebracht war, verbracht hat, macht eine Schilderung wenigstens eines Teils der früheren Straftaten nicht entbehrlich. Dies umso weniger, als der Angeklagte, der zur Zeit der jetzigen Tat bereits 69 Jahre alt war, sich immerhin zwischen dem 7. Januar 1957 und dem 16. Juli 1959, also 2 1/2 Jahre lang, soweit ersichtlich, straffrei geführt hat, und die Strafkammer nicht ausschließen konnte, dass es sich bei der jetzigen Tat um eine Gelegenheitstat bei der Arbeitssuche gehandelt hat.

Der Generalbundesanwalt hat Verwerfung der Revision beantragt.

SarstedtSiemerFaller
KoffkaBorker