Aufhebung des Meineidsurteils wegen Ermittlungspflichtverletzungen und Beweismängeln
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 71/52
- Datum
- 27.03.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Strafgericht hat bei spät benannten oder neu auftauchenden Zeugen die Glaubwürdigkeitsprüfung mit besonderer Sorgfalt vorzunehmen und seine prozessuale Ermittlungspflicht umfassend zu erfüllen; hierzu können auch Augenschein und weitere Erhebungen gehören.
Wenn der Wortlaut eines in der Entscheidung verwerteten Schriftstücks für die Beurteilung maßgeblich ist, muss das Gericht das Schriftstück verlesen und im Einzelnen zum Gegenstand der Verhandlung machen; ein Unterlassen kann die Ermittlungspflicht verletzen.
Die bloße Tatsache, dass Angeklagte zuvor uneidlich ausgesagt haben und dadurch strafrechtlich in Betracht kommen, schließt nicht ohne Weiteres die Prüfung der Voraussetzungen des § 157 StGB aus; die Anwendbarkeit der Norm ist gesondert und verständlich zu begründen.
Werden zivilprozessuale Aktenteile in einem Strafverfahren verwertet, hat das Strafgericht die konkret herangezogenen Aktenteile genau zu bezeichnen, um spätere Ermittlungsrügen zu verhindern.
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) die Schneiderin Charlotte ██████ ██, geboren ██████████████ in █████, wohnhaft in ███ ██ ██████, 2.) den Klempner Heinz ██, geboren 1916 in ████, wohnhaft in ██ ██ ██ ███████, wegen Meineides
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. März 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichter Dr. Waschow, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. █████, bei der Verkündung Oberstaatsanwalt Dr. ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 21.4.1951 nebst den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Berlin zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat beide Angeklagte wegen Meineides zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr verurteilt. Es hat ihnen die bürgerlichen Ehrenrechte für zwei Jahre aberkannt und sie für dauernd unfähig erklärt, als Zeugen oder Sachverständige eidlich vernommen zu werden.
Gegen dieses Urteil haben beide Angeklagte Revision eingelegt. Sie rügen Verletzung der §§ 244, 249 StPO und des materiellen Rechts.
I. In formeller Hinsicht greift die Rüge der Verletzung der §§ 244, 249 StPO durch.
1.) Im Zivilprozess haben sowohl das Amtsgericht, das die Angeklagten vor ihrer eidlichen Vernehmung zweimal uneidlich vernommen hat, als auch das Landgericht als Berufungsinstanz den beschworenen Aussagen der Angeklagten geglaubt. Den Zivilrichtern waren dabei die wesentlichen Tatsachen, welche die Strafkammer zur Feststellung der Unglaubwürdigkeit der Angeklagten verwendet, bekannt. Dabei hatten die Zivilgerichte schon dann zu Ungunsten des Bruders der Angeklagten entscheiden müssen, wenn sie auch nur erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der beschworenen Aussagen gehabt hätten, weil der Bruder der Angeklagten die Beweislast für die behauptete Zahlung von 5.000.— RM hatte. Bei dieser Sachlage bedurfte es besonderer Sorgfalt in der Ermittlung auch derjenigen Momente, welche die Angeklagten entlasten konnten. Neue Beweismittel im Strafprozess gegenüber dem Zivilprozess waren im Wesentlichen nur die Zeuginnen ██████ und ████████. Diese Zeuginnen hat die Zeugin ████████ erstmals in ihrer Berufungsbegründung vom 6.4.1950 benannt, während die Behauptung über die Zahlung der 5.000.— RM bereits im Schriftsatz des Bruders der Angeklagten vom 16.10.1948 unter Benennung der Angeklagten als Zeugen aufgestellt war und die Angeklagten ihre Aussagen, die durch die beiden Zeuginnen widerlegt werden sollten, erstmals bereits am 25.5.1949 gemacht hatten. Die Zeugin ████████ erklärt die späte Benennung damit, sie habe erst nach dem erstinstanzlichen Urteil den Zeuginnen ██████ und ████████ gegenüber erwähnt, dass die Zahlung der streitigen 5.000.— RM am Vormittag des Tages erfolgt sein solle, an dessen Nachmittag sie dem Ernst ██████ ████ ihren Handwagen verkauft habe; erst auf diesen Hinweis hätten sich die Zeuginnen daran erinnert, dass sie am Vormittag des Tages in der Wohnung gewesen seien. Nach den Angaben der Zeuginnen ██████ und ████████ im Vorverfahren war aber die Zeugin ██████ grundsätzlich an jedem Wochenende bei der Zeugin █████████ und pflegte nur einmal im Monat sonnabends nach Johannistal zu fahren. Es hatte daher sehr nahe gelegen, dass die Zeugin ████████ schon zu Beginn des Zivilprozesses mit der Zeugin ██████ die Frage erörtert hatte, ob diese an dem fraglichen Sonnabendvormittag in ihrer Wohnung war.
Die späte Benennung der beiden Zeuginnen war bei dieser Sachlage so auffällig, dass ihre Glaubwürdigkeit mit größter Sorgfalt geprüft werden musste. Die Zeugin ██████ hatte bereits im Vorverfahren ausgesagt, sie habe an dem fraglichen Vormittag im kleinen Korridor der Wohnung ███████████ der Nähmaschine eine Schürze für die Zeugin ████████ genäht. Der Verteidiger hatte schriftlich vor der Hauptverhandlung angeregt, eine Augenscheinseinnahme der Wohnung █████ █████ vorzunehmen, weil nach seiner Behauptung die Licht- und Raumverhältnisse das Nähen mit der Maschine auf dem Korridor nicht gestatten. Dieser Anregung hätte das Gericht bei der besonderen Sachlage auf Grund seiner Ermittlungspflicht nachkommen müssen.
2.) Mit Recht sieht die Revision ferner eine Verletzung der §§ 249, 244 StPO darin, dass das Schreiben des Zeugen Ernst ███ vom 25.7.1948 nicht verlesen, obwohl es im Urteil verwertet ist. Zwar können Schriftstücke in der Regel auch dadurch zum Gegenstand der Verhandlung gemacht werden, dass Angeklagte oder Zeugen Bekundungen über den Inhalt der Schriftstücke machen (vgl. BGHSt 1, 96), sofern kein Beteiligter ausdrücklich die Verlesung beantragt. Im einzelnen Fall, insbesondere wenn es auf den Wortlaut eines Schriftstücks ankommt, kann aber in der Nichtverlesung eine Verletzung der Ermittlungspflicht liegen. Die besondere Lage der Sache begründete für die Strafkammer die Pflicht, das Schreiben nach seinem Wortlaut zu verlesen. Denn wenn in dem Schreiben, worauf die Strafkammer entscheidenden Wert legt, die 5.000.— RM als Gegenwert für Material bezeichnet sind, so braucht dies nicht unbedingt dagegen zu sprechen, dass es sich um eine Zahlung auf Grund des Kaufvertrags gehandelt hat, weil auch im Kaufvertrag erhebliche Materialien mitverkauft worden sind. Das Gericht hätte deshalb das Schreiben verlesen und im Einzelnen zum Gegenstand der Verhandlung machen müssen, wenn es hieraus ungünstige Schlüsse für die Angeklagten ziehen wollte.
II. In materieller Hinsicht hat die Strafkammer das Vorliegen der Voraussetzungen des § 157 StGB mit rechtsirriger Begründung abgelehnt. Das Urteil führt aus, das Gericht habe die Anwendbarkeit des § 157 StGB geprüft, jedoch verneint, weil die Angeklagten sich bereits durch ihre uneidliche Aussage vor dem Amtsgericht am 25. Mai 1949 strafbar gemacht hätten.
Diese Darlegungen sind nicht recht verständlich. Gerade weil die Angeklagten sich bereits durch ihre uneidliche Aussage strafbar gemacht hatten, bestand für sie trotz des § 158 StGB die Gefahr, dieserhalb strafrechtlich verfolgt zu werden, wenn sie nunmehr unter Eid die Wahrheit sagten. Im Übrigen bestand aber auch schon bei der uneidlichen Aussage vom 25.5.1949 die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung des Bruders der Angeklagten, des Zeugen Ernst ████, wegen Prozessbetruges, wenn die Angeklagten entgegen den Angaben ihres Bruders im Rechtsstreit, für die er sie als Zeugen benannt hatte, ausgesagt hätten, die Angeklagte Charlotte ████ habe die
III. Bei der erneuten Hauptverhandlung wird die Strafkammer noch folgendes zu beachten haben:
Das Urteil führt aus, gegen die Darstellung der Angeklagten spreche auch der Umstand, dass dem Zeugen █████████ von der Zahlung der 5.000.— RM nichts bekannt sei, obwohl die Zeugin ███████ sämtliche Transaktionen in der Angelegenheit des Klempnereiverkaufs mit diesem Zeugen besprochen habe. Die auf Grund der erhobenen Ermittlungsrüge dem Revisionsgericht zugegangenen Zivilprozessakten lassen aber erhebliche Zweifel daran auftauchen, ob die Zeugin ███ wirklich alles mit dem Zeugen █████ in dieser Angelegenheit besprochen hat. In seiner Aussage im Zivilprozess sagt der Zeuge █████████ nichts von den 2.000.— RM, auf die sich die Anzahlungsquittung vom 26.9.1947 bezieht. Nach den Angaben der Zeugin █████████ im Schriftsatz vom 26.10.1948 im Zivilprozess ist am 26.9.1947 zwischen den Parteien des Zivilprozesses vereinbart worden, dass außer den im Kaufvertrag genannten Gegenständen noch für 2.930.— RM Gegenstände gekauft werden sollten, nämlich, wie sich aus dem Zusammenhang der Ausführungen der Zeugin █████████ im Zivilprozess ergibt, ein Handwagen für 180.— RM und sonstige Materialien für 2.750.— RM. Auch das Urteil des Berufungsgerichts im Zivilprozess geht davon aus, dass die 2.000.— RM eine Anzahlung auf einen Materialkauf außerhalb des Geschäftskaufs waren. Nach der Aussage des Zeugen im Zivilprozess ist erst am 27.9.1947 der Verkauf des Handwagens und von Materialien erfolgt, und zwar ist für den Handwagen ein Preis von 180.— RM, für die Materialien ein solcher von 750.— RM vereinbart worden. Das würde der Tatsache widersprechen, dass bereits am Tage vorher für diese Materialien eine Anzahlung von 2.000.— RM geleistet worden ist. Es macht deshalb den Eindruck, als habe der Zeuge von diesen 2.000.— RM nichts gewusst. Die Strafkammer wird dies aufklären müssen. Denn wenn entgegen der Annahme der Strafkammer die Zeugin ████████████████ 5.000.— RM erhalten hat, von denen sie dem Zeugen █████ nichts erzählt hat, so wird auch die Zahlung der 5.000.— RM weniger unwahrscheinlich.
Ferner wird die Strafkammer der schon im Zivilprozess aufgestellten Behauptung des Zeugen Ernst nachgehen müssen, die Zeugin █████████ habe sich die Quittung über die gezahlten 2.000.— RM zurückgeben lassen, weil ein derartiges auffälliges Geschäftsgebaren auch die Zahlung der 5.000.— RM ohne Quittung weniger unwahrscheinlich machen könnte.
Schließlich erscheint es zweckmäßig, wenn die Strafkammer in dem erneuten Verfahren die Aktenteile des Zivilprozesses, die zum Gegenstand der Verhandlung gemacht werden, genau bezeichnet, um neue Ermittlungsrügen zu vermeiden.
| Sarstedt | Dr. Neumann | Dr. Koffka | |||
| Dr. Waschow | Schmidt |