Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen unerlaubten Handeltreibens mit Heroin als unbegründet verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 714/93
Datum
21.12.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Bundesgerichtshof weist die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zurück; der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Der Senat bejaht die Annahme fortgesetzter Handlungen, weil der Angeklagte in drei Fällen wiederholt mit Teilmengen handelte, die jeweils das Regelbeispiel des § 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG a.F. erfüllten. Daraus folgte die Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Heroin.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn keine revisionsrechtlich erhebliche Rechtsfehler vorliegen, die das Urteil tragenstörend beeinflussen.

2

Die Annahme fortgesetzter Handlungen ist gerechtfertigt, wenn der Täter in mehreren Fällen wiederholt gehandelt hat und die Einzeltaten jeweils eine strafschärfende Regelbsp.-Konstellation nach dem einschlägigen Gesetz erfüllen.

3

Für die Bejahung des Regelbeispiels des § 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG a.F. kann das wiederholte Handeln mit Teilmengen in mehreren Fällen ausreichen, wenn jede Teilmenge für sich die Tatbestandsvoraussetzungen des Regelbeispiels erfüllt.

4

Die Kostenentscheidung ist nach dem Ausgang des Rechtsmittels zu treffen: Wird die Revision verworfen, hat der Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Vorinstanzen

Landgericht Hannover, 6. August 1993

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 21. Dezember 1993

in der Strafsache

gegen

k.K. ██ Yilmaz aus ██, geboren am 4. Januar 1964 in ██, ██████

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Heroin u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **21. Dezember 1993

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 6. August 1993 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Der Senat schließt aus, daß der Angeklagte durch die Annahme fortgesetzter Handlungen beschwert sein kann, zumal da er nach den Urteilsfeststellungen in allen drei Fällen jeweils wiederholt mit Teilmengen Handel getrieben hat, die schon für sich die Voraussetzungen des Regelbeispiels nach § 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG a. F. erfüllten.

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