Revision wegen unerlaubten Handeltreibens mit Heroin als unbegründet verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 714/93
- Datum
- 21.12.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn keine revisionsrechtlich erhebliche Rechtsfehler vorliegen, die das Urteil tragenstörend beeinflussen.
Die Annahme fortgesetzter Handlungen ist gerechtfertigt, wenn der Täter in mehreren Fällen wiederholt gehandelt hat und die Einzeltaten jeweils eine strafschärfende Regelbsp.-Konstellation nach dem einschlägigen Gesetz erfüllen.
Für die Bejahung des Regelbeispiels des § 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG a.F. kann das wiederholte Handeln mit Teilmengen in mehreren Fällen ausreichen, wenn jede Teilmenge für sich die Tatbestandsvoraussetzungen des Regelbeispiels erfüllt.
Die Kostenentscheidung ist nach dem Ausgang des Rechtsmittels zu treffen: Wird die Revision verworfen, hat der Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Vorinstanzen
Landgericht Hannover, 6. August 1993
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 21. Dezember 1993
in der Strafsache
gegen
k.K. ██ Yilmaz aus ██, geboren am 4. Januar 1964 in ██, ██████
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Heroin u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **21. Dezember 1993
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 6. August 1993 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Senat schließt aus, daß der Angeklagte durch die Annahme fortgesetzter Handlungen beschwert sein kann, zumal da er nach den Urteilsfeststellungen in allen drei Fällen jeweils wiederholt mit Teilmengen Handel getrieben hat, die schon für sich die Voraussetzungen des Regelbeispiels nach § 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG a. F. erfüllten.
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