Verwerfung der sofortigen Beschwerde gegen Kostenentscheidung nach teilweisem Revisionserfolg
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 714/85
- Datum
- 19.11.1985
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verteilung der Verfahrenskosten kann dem Angeklagten auferlegt werden, wenn er mit der Revision einen Freispruch anstrebte, aber nur eine Schuldspruchänderung und Strafmilderung erreichte und nicht erkennbar ist, dass er das erstinstanzliche Urteil in der durch den Revisionserfolg veränderten Form hingenommen hätte.
Fehlen Anhaltspunkte dafür, dass der Revisionsführer das erstinstanzliche Urteil in der durch den Revisionserfolg herbeigeführten Abmilderung akzeptiert hätte, ist die Belastung mit den gesamten Kosten der Rechtsmittelverfolgung nicht unbillig.
Die sofortige Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung ist zu verwerfen, wenn die Kostenentscheidung durch das Missverhältnis zwischen dem mit der Revision angestrebten Erfolg und dem tatsächlich erreichten Erfolg sachlich begründet ist.
Bei der Entscheidung über die Kostentragung kommt es auf die objektive Billigkeit an; maßgeblich sind das Ausmaß des Revisionserfolgs und das Fehlen von Anhaltspunkten dafür, dass der Revisionsführer das erstinstanzliche Urteil in der verbesserten Form akzeptiert hätte.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen [REDACTED], Thomas, dort geboren am ████████ 1959, zur Zeit in Haft, wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 19. November 1985
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung im Urteil des Landgerichts Kiel vom 4. Juli 1985 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten dieses Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Mit seiner Revision gegen das erste tatrichterliche Urteil hat der Angeklagte seinen Freispruch erstrebt, jedoch nur eine Schuldspruchänderung und eine Strafermäßigung erreicht. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass er das erste Urteil hingenommen hätte, wenn es entsprechend dem Erfolg seiner Revision ausgefallen wäre. Daher ist es nicht unbillig, ihn mit den gesamten Verfahrenskosten zu belasten (Senatsbeschluss GA 1978, 241; BGH, Beschluss vom 14.12.1977 – 3 StR 443/77 –).
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