Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen unzureichender Feststellungen zur Vorsatzfrage bei Vergewaltigung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 714/79
Datum
20.11.1979
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen Vergewaltigung ein. Der BGH sah in den Feststellungen Umstände, die gegen vorsätzliches Handeln sprechen und eine eingehende Prüfung erforderten, die das Landgericht nicht in den Urteilsgründen nachvollziehbar darlegte. Daher hob der BGH das Urteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Sprechen die tatrichterlichen Feststellungen für die Möglichkeit fehlenden Vorsatzes, muss das Tatgericht diese Umstände eingehend prüfen und die Auseinandersetzung hiermit in den Urteilsgründen darlegen.

2

Urteilsgründe, die lediglich das Ergebnis der tatrichterlichen Würdigung wiedergeben, ohne die Behandlung entscheidungserheblicher Indizien erkennbar zu machen, genügen der Begründungspflicht nicht.

3

Ergeben sich aus dem Verhalten des Opfers oder dem Gesamtbild Anhaltspunkte für eine fehlende oder nicht erkannte Ablehnung, ist eine vertiefte Beweiswürdigung betreffend das subjektive Tatbild des Täters geboten.

4

Der Bundesgerichtshof hebt ein Urteil auf und verweist die Sache zurück, wenn das Landgericht entscheidungserhebliche Zweifel an Tat- oder Vorsatzfragen nicht nachvollziehbar behandelt hat.

Vorinstanzen

Landgericht Oldenburg, 5. Februar 1979

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den landwirtschaftlichen Lohnunternehmer Antonius ████ aus ████, geboren am ███████ 1938 in ████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergewaltigung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 20. November 1979 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 5. Februar 1979 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Hannover zurückverwiesen.

Gründe

Die Revision hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.

Die Urteilsfeststellungen ergeben eine Reihe von Umständen, die jedenfalls gegen die Annahme eines vorsätzlichen Handelns des Angeklagten sprechen. Die Mutter der 19-jährigen Gabriele ███ hatte am Abend des Einzugs der Familie ██████ in das Haus des Angeklagten davon gesprochen, dass dieser ihre Tochter heiraten könne. Bereits kurze Zeit darauf ließ Gabriele ███ mit dem Angeklagten geschlechtlich ein. Bis zum 25. April 1978 hatte sie mit ihm wiederholt Geschlechtsverkehr. Eine Weile nachdem sich der Angeklagte in der Nacht zum 26. April 1978 zu ihr ins Bett gelegt hatte, streifte sie die von ihr zunächst noch anbehaltene Strumpfhose ab. Um in dieser Nacht zum ersten Geschlechtsverkehr mit ihr zu gelangen, brauchte er ihr nur den Schlüpfer auszuziehen und sie von der Seite auf den Rücken zu drehen. Nach dem Geschlechtsverkehr blieb Gabriele ███ im Bett liegen. Als er zwei Stunden später erneut von ihr den Geschlechtsverkehr wünschte, bestand ihre Reaktion allein darin, dass sie flüsterte, sie habe Angst, und dass sie „auch ein bisschen weinte“ (UA S. 9). Sein Ziel erreichte er, nachdem er mit seinen Beinen die des Mädchens gespreizt hatte. Die Mutter der Gabriele ████ war die gesamte Zeit über im selben Zimmer anwesend. Sie ist von ihrer Tochter nicht um Hilfe gegen den Angeklagten gebeten worden und ist, obwohl sie die Vorgänge verfolgte, nicht von sich aus eingeschritten.

Alle diese Umstände legen die Möglichkeit nahe, dass der minderbegabte und in der Tatnacht stark angetrunkene Angeklagte die schwachen Abwehrversuche der Gabriele ██████ nicht als ernsthafte Ablehnung des Geschlechtsverkehrs mit ihm erkannt hat. Sie bedurften eingehender Prüfung hierauf. Dass die Strafkammer sie einer solchen Prüfung unterzogen hat, lassen die Urteilsgründe nicht erkennen. Sie teilen allein das Ergebnis der tatrichterlichen Würdigung mit. Auf diesem Mangel kann das Urteil beruhen. Daher war es aufzuheben und war die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

FuhrmannHerrmannRebitzki
SchusterNiepel