Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Anwesenheit bei richterlichem Augenschein und Gewaltunzucht bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 714/67
Datum
06.02.1968
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte focht nach Verurteilung wegen Gewaltunzucht Verfahrens- und Sachfragen an; die Revision wird verworfen. Der BGH hält die Abwesenheit des Angeklagten bei einem von beauftragten Richtern vorgenommenen Augenschein (§225 StPO) für unschädlich, die Verlesung des Protokolls genügte. Unbestimmte Anträge sind keine Beweisanträge (§244 StPO). Ferner erfordert der Tatbestand der Gewaltanwendung keine erhebliche Kraftanwendung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einem richterlichen Augenschein nach §225 StPO ist die Anwesenheit des Angeklagten nur dann zwingend, wenn das gesamte erkennende Gericht den Augenschein vornimmt und dieser damit Teil der Hauptverhandlung wird.

2

Die Verlesung des Protokolls der Augenscheinseinnahme nach §249 StPO ersetzt die Anwesenheit des Angeklagten bei der Augenscheinseinnahme, sofern er in der Hauptverhandlung anwesend ist, wenn das Protokoll verlesen wird.

3

Ein Antrag, der weder eine bestimmte Behauptung noch ein bestimmtes Beweismittel enthält, ist kein Beweisantrag im Sinne des §244 StPO, sondern ein Beweisermittlungsantrag, der nicht unter §244 StPO beschieden werden muss.

4

Für den Tatbestand der Gewaltanwendung im Zusammenhang mit Sexualdelikten ist keine erhebliche Kraftanwendung erforderlich; bereits die Anwendung von Gewalt zur Überwindung des Willens des Opfers kann ausreichend sein.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 19. Juni 1967

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Arbeiter Horst ███ aus ███, dort geboren am █████████████ 1929, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Gewaltunzucht u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Februar 1968, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Kersting, Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt █████████ aus █████ ██ als Verteidiger, Justizobersekretär ████ ██

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 19. Juni 1967 wird verworfen. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels. Die nach dem 19. Juni 1967 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg. Weder die Verfahrensrügen noch die Sachrüge führen zur Aufhebung des Urteils.

I. Die Verfahrensrügen

1. Die Rüge einer Verletzung nach § 338 Nr. 5 StPO ist unbegründet. Der Angeklagte brauchte zu dem „Termin zur kommissarischen Augenscheinseinnahme“ am 15. Juni 1967 nicht anwesend zu sein. Zu Unrecht beruft sich die Revision in diesem Zusammenhang auf BGHSt 3, 187 ff. Hiernach ist bei einer Ortsbesichtigung (also der Einnahme eines Augenscheins) die Anwesenheit des Angeklagten, abgesehen von den Ausnahmefällen der §§ 231 Abs. 2, 232, 233 und 247 StPO (die allerdings nicht vorliegen), zwingend vorgeschrieben. Das gilt aber nur, wenn das gesamte erkennende Gericht die Ortsbesichtigung vorgenommen hat, die damit zu einem Teil der Hauptverhandlung geworden ist. Hier war die Vornahme des Augenscheins jedoch kein Teil der Hauptverhandlung. Denn sie wurde von zwei beauftragten Richtern vorgenommen.

Das war nicht zu beanstanden. Nach § 225 StPO kann zur Vorbereitung der Hauptverhandlung ein richterlicher Augenschein eingenommen werden. Das kann vor und auch während der Hauptverhandlung geschehen (RGSt 20, 149; KMR § 225 Anm. 1c; Alsberg/Nüse S. 381; Geier in LR, 21. Auflage § 225 Anm. 1 StPO). Auch dann, wenn die Anordnung erst in der Hauptverhandlung ergeht, dient sie „zur Vorbereitung der Hauptverhandlung“, nämlich zur Vorbereitung der weiteren Hauptverhandlung, in der als Beweismittel nicht der Augenschein durch den oder die (vgl. BGH in LM StPO § 223 Nr. 3 = NJW 1956, 600¹⁸) beauftragten Richter die Beweishandlung vor dem erkennenden Gericht sind, sondern die Verlesung (§ 249 StPO) des nach § 86 StPO aufzunehmenden Protokolls (BGHSt 2, 1, 3). Als dieses verlesen wurde, war der Angeklagte in der Hauptverhandlung anwesend. Ein Verstoß gegen §§ 230 Abs. 1, 338 Nr. 5 StPO liegt somit nicht vor.

Gegen die Verlesung des Protokolls über die Augenscheinseinnahme bestehen auch nicht deshalb Bedenken, weil entgegen dem Antrag der Verteidigung der Angeklagte an der Ortsbesichtigung nicht teilgenommen hatte. Seine Anwesenheit war nach §§ 225, 224 Abs. 2 StPO nicht erforderlich, weil er sich nicht auf freiem Fuß befand und der Augenschein zwar am Vernehmungsort, aber nicht an Gerichtsstelle eingenommen wurde (BGHSt 2, 269, 271).

2. Ebenfalls unbegründet ist die Rüge, die Strafkammer habe in zwei Fällen gegen § 244 StPO verstoßen, weil sie zwei Beweisanträge nicht beschieden habe.

a) Der von der Verteidigung unter Nr. 1 gestellte Antrag, „Akten der Polizei ████████ hinzuzuziehen, die auf Grund der von der Zeugin ██████ am ███ September 1965 gegen Unbekannt erstatteten Anzeige wegen unsittlicher Belästigungen entstanden sind“, war kein Beweisantrag, weil keine bestimmte Behauptung in ihm enthalten war. Auch gab er kein bestimmtes Beweismittel an (vgl. BGHSt 6, 128, 129). Der Antrag kann nur als Beweisermittlungsantrag angesehen werden. Als solcher brauchte er nicht beschieden zu werden.

b) Dem Antrag Nr. 4 hat, wie die Verhandlungsniederschrift ergibt, die Strafkammer stattgegeben. Sie hat den Zeugen [REDACTED] vernommen, der ausweislich der Urteilsgründe (s. UA S. 16) der „Stationsvorsteher“ war, der keine Eintragung im Dienstbuch vorgenommen hat und sich an das Geschehen nicht mehr erinnern kann. Wie die Verhandlungsniederschrift ergibt, ist er erst vernommen worden, nachdem der Antrag auf Vernehmung des „Bahnhofsvorstehers“ gestellt worden war. Er war „inzwischen“ (S. 14 der Verhandlungsniederschrift) geladen worden.

II. Die Sachrüge

Die Prüfung des Urteils auf die Sachrüge hat keine Rechtsfehler ergeben.

1. Das gilt auch unter Berücksichtigung des Einzelvorbringens der Revision und zwar zunächst für den Schuldspruch.

a) Die Revision wendet sich zu Unrecht gegen die Auslegung des Begriffs der Gewaltanwendung. Aus den von der Revision selbst angeführten Entscheidungen ergibt sich, dass eine erhebliche Kraftanwendung gegen das Opfer nicht erforderlich ist. Im vorliegenden Fall kann kein Zweifel bestehen, dass der Angeklagte Gewalt angewendet hat. Auch aus der vom Verteidiger zitierten Schrift: „Der Begriff der Gewalt im Strafrecht“ von Klaus ███ ██████ ergibt sich weder aus den angeführten Stellen noch sonst etwas zugunsten des Angeklagten.

b) Es kann auch keine Rede davon sein, dass es dem Angeklagten nur auf eine überraschende Vornahme unzüchtiger Handlungen angekommen wäre.

c) Schließlich bildete die Gewalttätigkeit auch nicht selbst die unzüchtige Handlung. Des bedarf keiner näheren Ausführung.

d) Was die Revision im Übrigen zum Schuldspruch vorgetragen hat, ist ebenfalls offensichtlich unbegründet.

2. Das gilt auch für die Ausführungen zum Strafausspruch, insbesondere gegen die Anwendung des § 20a StGB, die der Beschwerdeführer lediglich als „nicht ausreichend“ bezeichnet hat.

3. Auch die ausführlichen Darlegungen der Strafkammer zu § 42e StGB enthalten keinen Rechtsirrtum.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.

SiemerBorkerHerrmann
SarstedtKersting