Revision: Zurückweisung eines Beweisantrags mangels Begründung aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 712/81
- Datum
- 15.12.1981
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Vernehmung eines Zeugen, der eine bestimmte Tatsachenbehauptung enthält, ist ein Beweisantrag und darf nur aus den in § 244 Abs. 3 StPO genannten Gründen zurückgewiesen werden.
Der Tatrichter muss bei Zurückweisung eines Beweisantrags die in § 244 Abs. 3 StPO bezeichneten Zurückweisungsgründe darlegen und sich mit ihnen in der Entscheidungsbegründung auseinandersetzen.
Unterbleibt die Darlegung dieser Gründe, liegt ein Verfahrensfehler vor, der die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung zur erneuten Entscheidung rechtfertigen kann.
Ein Verfahrensfehler bei der Ablehnung eines Beweisantrags kann sowohl Strafausspruch als auch Schuldspruch berühren, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die beabsichtigte Aussage die rechtliche Würdigung (z. B. Schuldfähigkeit) beeinflusst hätte.
Vorinstanzen
Schwurgericht Hannover, 10. Juli 1981
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen den Arbeiter Udo R[ ███ aus ████████, dort geboren am ████ 1960, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 15. Dezember 1981 nach § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Hannover vom 10. Juli 1981 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
Die Verfahrensbeschwerde, mit der die Revision die Behandlung des Antrages auf Vernehmung des Zeugen Günter R[ ███████ beanstandet, hat Erfolg. Nach dem Antrag des Verteidigers sollte der Zeuge zu der Behauptung vernommen werden, dass der Angeklagte am Abend vor der Tat zusammen mit dem Zeugen eine Flasche Rum oder Weinbrand ausgetrunken habe. Das Landgericht hat den Antrag als Beweisermittlungsantrag zurückgewiesen und ausgeführt, der Zeuge habe bei seiner polizeilichen Vernehmung von gemeinsamem Biergenuss berichtet, während von Rum oder Weinbrand nicht die Rede gewesen sei; unter diesen Umständen bestehe auch „keine Veranlassung, der in dem Antrag enthaltenen Beweisanregung von Amts wegen nachzugehen“. Der zurückgewiesene Antrag wies alle Merkmale eines Beweisantrages, insbesondere auch eine bestimmte Tatsachenbehauptung, auf und durfte deshalb nur aus den in § 244 Abs. 3 StPO bezeichneten Gründen zurückgewiesen werden. Die Begründung des von der Revision angegriffenen Beschlusses ergibt nicht, dass der Tatrichter sich mit diesen Gründen auseinandergesetzt hat. Auf dem Verfahrensfehler kann nicht nur der Strafausspruch, sondern auch der Schuldspruch beruhen; nach den bisherigen Feststellungen kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass der Tatrichter eine Anwendung des § 20 StGB erwogen hätte, wenn die Beweisbehauptung durch eine Aussage des Zeugen Günter ███████ bewiesen worden wäre.
| Herrmann | Fleischmann | Niepel | |||
| Horstkotte | Rebitzki |