Revision verworfen; tateinheitliche Verurteilung wegen Bannbruchs entfällt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 712/77
- Datum
- 13.12.1977
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach §349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet zu verwerfen, wenn sie keine hinreichenden Aussichtspunkte für eine Aufhebung oder Abänderung des Urteils aufzeigt.
Eine tateinheitliche Verurteilung wegen eines Straftatbestands tritt hinter eine speziellere Strafvorschrift zurück und ist aufzuheben, wenn die Subsidiaritätsklausel zugunsten der speziellen Norm greift (hier: §396 AO a.F. hinter §11 Abs.4 Nr.6 BtMG).
Der Wegfall einer tateinheitlichen Nebenverurteilung berührt den Gesamtsstrafausspruch nicht, sofern das Revisionsgericht bzw. die Strafkammer feststellen kann, dass die Strafzumessung dadurch nicht beeinflusst wird.
Die Kosten des Rechtsmittels sind demjenigen aufzuerlegen, dessen Rechtsmittel als offensichtlich unbegründet verworfen wird.
Vorinstanzen
Landgericht Osnabrück, 26. Juli 1977
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Maurer Peter O. genannt B., aus O., dort geboren am [REDACTED] 1957, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 13. Dezember 1977 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 26. Juli 1977 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen; jedoch entfällt die tateinheitliche Verurteilung wegen Bannbruchs nach § 396 AO a. F., weil dieser Tatbestand wegen der Subsidiaritätsklausel des § 396 Abs. 2 AO a. F. hinter § 11 Abs. 4 Nr. 6 BtMG zurücktritt (BGH 5 StR 521/77 vom 4. 10. 1977). Der Senat hält es für ausgeschlossen, dass durch den Wegfall dieser Verurteilung der Strafausspruch berührt wird. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
| Herrmann | Fleischmann | Fuhrmann | |||
| Schmidt | Schuster |