Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen; tateinheitliche Verurteilung wegen Bannbruchs entfällt

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 712/77
Datum
13.12.1977
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des LG Osnabrück wegen Vergehens nach dem BtMG ein. Der BGH verwirft die Revision nach §349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet. Gleichzeitig hebt der Senat die tateinheitliche Verurteilung wegen Bannbruchs (§396 AO a.F.) auf, weil sie hinter §11 Abs.4 Nr.6 BtMG zurücktritt. Der Strafausspruch bleibt nach Auffassung des Senats hiervon unberührt; die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach §349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet zu verwerfen, wenn sie keine hinreichenden Aussichtspunkte für eine Aufhebung oder Abänderung des Urteils aufzeigt.

2

Eine tateinheitliche Verurteilung wegen eines Straftatbestands tritt hinter eine speziellere Strafvorschrift zurück und ist aufzuheben, wenn die Subsidiaritätsklausel zugunsten der speziellen Norm greift (hier: §396 AO a.F. hinter §11 Abs.4 Nr.6 BtMG).

3

Der Wegfall einer tateinheitlichen Nebenverurteilung berührt den Gesamtsstrafausspruch nicht, sofern das Revisionsgericht bzw. die Strafkammer feststellen kann, dass die Strafzumessung dadurch nicht beeinflusst wird.

4

Die Kosten des Rechtsmittels sind demjenigen aufzuerlegen, dessen Rechtsmittel als offensichtlich unbegründet verworfen wird.

Vorinstanzen

Landgericht Osnabrück, 26. Juli 1977

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Maurer Peter O. genannt B., aus O., dort geboren am [REDACTED] 1957, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 13. Dezember 1977 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 26. Juli 1977 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen; jedoch entfällt die tateinheitliche Verurteilung wegen Bannbruchs nach § 396 AO a. F., weil dieser Tatbestand wegen der Subsidiaritätsklausel des § 396 Abs. 2 AO a. F. hinter § 11 Abs. 4 Nr. 6 BtMG zurücktritt (BGH 5 StR 521/77 vom 4. 10. 1977). Der Senat hält es für ausgeschlossen, dass durch den Wegfall dieser Verurteilung der Strafausspruch berührt wird. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

HerrmannFleischmannFuhrmann
SchmidtSchuster