Revision: Aufhebung der Strafaussprüche wegen unzulässiger Verwertung getilgter Vorstrafe (BZRG)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 711/85
- Datum
- 19.11.1985
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine im Bundeszentralregister getilgte oder zur Tilgung bestimmte Verurteilung darf nicht zu Lasten des Verurteilten verwertet werden (§ 51 Abs. 1 BZRG).
Bei der Strafzumessung dürfen frühere Verurteilungen nur berücksichtigt werden, wenn das Gericht festgestellt hat, dass sie im Register noch wirksam sind und nicht bereits getilgt oder tilgungsreif sind (§§ 46, 47 BZRG).
Fehlt die Feststellung darüber im Urteil, dass eine berücksichtigte frühere Verurteilung nicht getilgt ist, kann dies einen rechtsfehlerhaften Strafzumessungsgrund darstellen und die Aufhebung der Strafaussprüche rechtfertigen.
Hat das Revisionsgericht in der Strafzumessung einen solchen Rechtsfehler festgestellt, hat es die betreffenden Strafaussprüche aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung über die Strafe an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Hannover, 16. Juli 1985
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen █ aus ██, den Arbeiter Dieter ███, dort geboren am ████ 1954, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, auf Antrag des Generalbundesanwalts am 19. November 1985 nach § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 16. Juli 1985 in sämtlichen Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
Während die sachlich-rechtliche Nachprüfung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufdeckt, können die Gesamtstrafe und die Einzelstrafen nicht bestehen bleiben. In den Strafzumessungsgründen des angefochtenen Urteils heißt es, der Angeklagte sei schon einschlägig bestraft und durch die frühere Verurteilung „in keiner Weise dazu bewogen“ worden, „von seinen Taten abzulassen“ (UA S. 7). Bei der zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigten früheren Verurteilung handelt es sich um ein Urteil vom 20. November 1973, mit dem der Angeklagte zu einer Jugendstrafe von sechs Monaten verurteilt worden ist. Die Eintragung dieses Urteils im Bundeszentralregister war gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 1 c BZRG nach Ablauf von fünf Jahren zu tilgen. Dass ein Grund vorlag, der den Ablauf der Tilgungsfrist gemäß § 47 Abs. 2, 3 BZRG hemmte, ist nicht ersichtlich. Aus den Urteilsgründen ergibt sich insbesondere nicht, dass der Angeklagte wegen einer der im Urteil genannten Verkehrsstraftaten schon vor dem Ablauf der Tilgungsfrist verurteilt worden ist. Eine Verurteilung, die im Register getilgt oder zu tilgen ist, darf nicht zum Nachteil des Angeklagten verwertet werden (§ 51 Abs. 1 BZRG).
| Herrmann | Horstkotte | Niepel | |||
| Schuster | Rebitzki |