Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung und Zurückverweisung wegen unterbliebenem Hinweis auf Verteidigerbestellung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 711/53
Datum
16.02.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt, bei Mitteilung der Anklageschrift nicht auf sein Recht hingewiesen worden zu sein, die Bestellung eines Verteidigers zu beantragen. Der BGH sieht eine Verletzung des § 201 Abs. 1 Satz 3 StPO und prüft die Erforderlichkeit der Verteidigermitwirkung nach § 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO; ein nachträglicher Antrag in der Revisionsinstanz ist möglich. Wegen der möglichen Entscheidungsrelevanz der Verfahrensverletzung hebt der Senat das Urteil auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Mitteilung der Anklageschrift ist der Beschuldigte nach § 201 Abs. 1 Satz 3 StPO auf sein Recht hinzuweisen, die Bestellung eines Verteidigers zu beantragen; das Unterlassen dieses Hinweises verletzt das Verfahrensrecht.

2

Die Mitwirkung eines Verteidigers nach § 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO ist erforderlich, wenn die Tat unabhängig vom Rückfall ein Verbrechen ist und der Beschuldigte die Bestellung eines Verteidigers beantragt.

3

Wurde der Hinweis bei Mitteilung der Anklageschrift unterlassen, ist nicht auszuschließen, dass ein darauf beruhendes Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen ist.

4

Ein Antrag auf Bestellung eines Verteidigers kann auch in der Revisionsinstanz nachgeholt werden; dadurch kann die Notwendigkeit der Verteidigermitwirkung für die Neuverhandlung begründet werden.

Vorinstanzen

Landgericht Lübeck, 22. September 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Konditor Siegfried ██ ██ aus ████, geboren am ████ ██ ███ in ████, wegen schweren Diebstahls im Rückfalle

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Februar 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Lübeck vom 22. September 1953 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an das Landgericht zurückverwiesen.

– Von Rechts wegen –

Gründe

Der Angeklagte ist nach dem Eröffnungsbeschluss der Anklageschrift entsprechend beschuldigt, sich des schweren Diebstahls im Rückfall nach den §§ 242, 243 Abs. 1 Nr. 2, 244, 245 StGB schuldig gemacht zu haben. Das Landgericht hat ihn wegen schweren Diebstahls im Rückfalle zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts. Sie erblickt die Gesetzesverletzung darin, dass der Angeklagte bei der Mitteilung der Anklageschrift nicht auf sein Recht hingewiesen worden sei, die Bestellung eines Verteidigers zu beantragen, und dass er aus diesem Grunde von jenem Recht keinen Gebrauch gemacht habe.

Die Rüge ist begründet. Nach § 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO ist die Mitwirkung eines Verteidigers notwendig, wenn eine Tat in Frage kommt, die nicht nur wegen Rückfalles ein Verbrechen ist, und der Beschuldigte die Bestellung eines Verteidigers beantragt. Die erste Voraussetzung ist hier gegeben. Der dem Angeklagten zur Last gelegte schwere Diebstahl ist nicht nur wegen des Rückfalles ein Verbrechen (vgl. § 243 Abs. 1 Nr. 2, § 1 Abs. 1 StGB). Die zweite Voraussetzung war zwar im Zeitpunkt der Hauptverhandlung vor dem Landgericht nicht gegeben. Ein Antrag des Angeklagten, ihm einen Verteidiger zu bestellen, lag zu dieser Zeit noch nicht vor. Es ist aber die Vorschrift des § 201 Abs. 1 Satz 3 StPO verletzt. Nach dieser Bestimmung ist der Angeklagte bei der Mitteilung der Anklageschrift auf sein Antragsrecht hinzuweisen. Das ist hier nicht geschehen. Die Blatt 27 d. A. befindliche Verfügung des Vorsitzenden der Strafkammer vom 19.8.1953 beweist, dass der Hinweis auf das Antragsrecht unterblieben ist. Dafür, dass der Angeklagte nachträglich auf das Antragsrecht hingewiesen worden wäre, besteht kein Anhalt. Die Möglichkeit, dass das Urteil auf dieser Verletzung des § 201 Abs. 1 Satz 3 StPO beruht, ist nicht auszuschließen. Das Urteil musste daher aufgehoben werden.

Für die neue Hauptverhandlung wird auf folgendes hingewiesen: Da der Angeklagte entgegen § 201 Abs. 1 Satz 3 StPO auf das Recht, die Bestellung eines Verteidigers zu beantragen, nicht hingewiesen worden ist, konnte er den Antrag jederzeit – auch noch in der Revisionsinstanz – nachholen. Das ist mit der Revisionsbegründung geschehen. Es ist daher nunmehr ohne weiteres die Mitwirkung eines Verteidigers notwendig. Eines nochmaligen Antrages bedarf es nicht.

SchmidtSiemer
Dr. GeierSchmitt