Revision verworfen: Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung (§56 Abs.2 StGB) tragfähig
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 710/94
- Datum
- 07.12.1994
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung setzt voraus, dass die in §56 Abs.2 StGB genannten Voraussetzungen vorliegen; fehlt es daran, ist die Versagung auch ohne weitergehende Prognoseerwägungen tragfähig.
Sind die Erwägungen der Vorinstanz zum Nichtvorliegen der Voraussetzungen des §56 Abs.2 StGB tragfähig, kann die Revision nach §349 Abs.2 StPO als unbegründet verworfen werden.
Die Kosten des Rechtsmittels sind demjenigen aufzuerlegen, dessen Revision als unbegründet verworfen wird.
Vorinstanzen
Landgericht Hildesheim, 4. Oktober 1994
Rubrum
5 StR 710/94
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 7. Dezember 1994 in der Strafsache gegen Vasile-Romeo █, geboren am ██████████ 1969 in ██ ████ (Rumänien), wegen schweren Bandendiebstahls.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Dezember 1994
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 4. Oktober 1994 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Schriftsatz des Verteidigers vom 1. Dezember 1994 hat dem Senat vorgelegen. Für die Versagung von Strafaussetzung zur Bewährung sind jedenfalls die Erwägungen des Landgerichts zum Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 StGB tragfähig. Auf die Ausführungen des Landgerichts zur Prognose kommt es daher nicht an.
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