Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung (§56 Abs.2 StGB) tragfähig

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 710/94
Datum
07.12.1994
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte richtete Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim wegen schweren Bandendiebstahls. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision nach §349 Abs.2 StPO als unbegründet und auferlegt dem Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels. Die vom Landgericht angeführten Erwägungen zum Nichtvorliegen der Voraussetzungen des §56 Abs.2 StGB hält der Senat für tragfähig; auf die dortigen Prognoseausführungen kommt es deshalb nicht an.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung setzt voraus, dass die in §56 Abs.2 StGB genannten Voraussetzungen vorliegen; fehlt es daran, ist die Versagung auch ohne weitergehende Prognoseerwägungen tragfähig.

2

Sind die Erwägungen der Vorinstanz zum Nichtvorliegen der Voraussetzungen des §56 Abs.2 StGB tragfähig, kann die Revision nach §349 Abs.2 StPO als unbegründet verworfen werden.

3

Die Kosten des Rechtsmittels sind demjenigen aufzuerlegen, dessen Revision als unbegründet verworfen wird.

Vorinstanzen

Landgericht Hildesheim, 4. Oktober 1994

Rubrum

5 StR 710/94

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 7. Dezember 1994 in der Strafsache gegen Vasile-Romeo █, geboren am ██████████ 1969 in ██ ████ (Rumänien), wegen schweren Bandendiebstahls.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Dezember 1994

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 4. Oktober 1994 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Der Schriftsatz des Verteidigers vom 1. Dezember 1994 hat dem Senat vorgelegen. Für die Versagung von Strafaussetzung zur Bewährung sind jedenfalls die Erwägungen des Landgerichts zum Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 StGB tragfähig. Auf die Ausführungen des Landgerichts zur Prognose kommt es daher nicht an.

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