Revision verworfen; Kostenbeschwerde wegen Anwendung des § 473 Abs. 4 StPO abgewiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 710/93 (alt: 5 StR 265/93)
- Datum
- 11.01.1994
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision kann nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen werden, wenn keine entscheidungserhebliche Rechtsfehlerdarlegung vorliegt.
Die Aufrechterhaltung von Feststellungen durch einen früheren Beschluss des Senats schließt widersprechende tatrichterliche Feststellungen grundsätzlich aus und begründet für den Angeklagten keinen Entlastungsvorteil.
Eine sofortige Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung ist unbegründet, wenn die betreffende Kostenregelung (§ 473 Abs. 4 StPO) rechtsfehlerfrei angewandt worden ist.
Der Kostenbeschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen, wenn das Rechtsmittel als unbegründet verworfen wird und die gesetzlichen Voraussetzungen für Kostentragung vorliegen.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 21. Juli 1993
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 11. Januar 1994 in der Strafsache gegen ██ Boris Burkhard, geboren am ███ ███ 1966 in ███, wegen Betruges u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Januar 1994
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 21. Juli 1993 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Nach Aufrechterhaltung der Feststellungen des ersten Urteils im Beschluss des Senats vom 25. Mai 1993 war für widersprechende tatrichterliche Feststellungen kein Raum. Soweit der neue Tatrichter das verkannt hat, beschwert dies den Angeklagten nicht.
Dessen Gegenerklärung vom 22. Dezember 1993 hat dem Senat vorgelegen.
Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die im vorgenannten Urteil getroffene Kostenentscheidung wird als unbegründet verworfen, weil § 473 Abs. 4 StPO rechtsfehlerfrei angewendet worden ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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