Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen; Kostenbeschwerde wegen Anwendung des § 473 Abs. 4 StPO abgewiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 710/93 (alt: 5 StR 265/93)
Datum
11.01.1994
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin ein. Der Senat verwirft die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet und verweist darauf, dass frühere BGH-Feststellungen widersprechenden tatrichterlichen Feststellungen keinen Raum lassen. Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung wird als unbegründet zurückgewiesen; § 473 Abs. 4 StPO sei rechtsfehlerfrei angewandt, der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision kann nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen werden, wenn keine entscheidungserhebliche Rechtsfehlerdarlegung vorliegt.

2

Die Aufrechterhaltung von Feststellungen durch einen früheren Beschluss des Senats schließt widersprechende tatrichterliche Feststellungen grundsätzlich aus und begründet für den Angeklagten keinen Entlastungsvorteil.

3

Eine sofortige Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung ist unbegründet, wenn die betreffende Kostenregelung (§ 473 Abs. 4 StPO) rechtsfehlerfrei angewandt worden ist.

4

Der Kostenbeschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen, wenn das Rechtsmittel als unbegründet verworfen wird und die gesetzlichen Voraussetzungen für Kostentragung vorliegen.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 21. Juli 1993

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 11. Januar 1994 in der Strafsache gegen ██ Boris Burkhard, geboren am ███ ███ 1966 in ███, wegen Betruges u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Januar 1994

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 21. Juli 1993 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Nach Aufrechterhaltung der Feststellungen des ersten Urteils im Beschluss des Senats vom 25. Mai 1993 war für widersprechende tatrichterliche Feststellungen kein Raum. Soweit der neue Tatrichter das verkannt hat, beschwert dies den Angeklagten nicht.

Dessen Gegenerklärung vom 22. Dezember 1993 hat dem Senat vorgelegen.

Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die im vorgenannten Urteil getroffene Kostenentscheidung wird als unbegründet verworfen, weil § 473 Abs. 4 StPO rechtsfehlerfrei angewendet worden ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

HorstkotteLaufhütteSchäfer
HarmsBasdorf