Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen Körperverletzung als unbegründet verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 710/83
Datum
08.11.1983
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des Landgerichts wegen Körperverletzung ein. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet. Er stellt fest, dass innerhalb der Revisionsbegründungsfrist unterlassene vortragsrelevante Tatsachen (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO) nicht durch eine Gegenerklärung nach § 349 Abs. 3 S. 2 StPO nachgeholt werden können. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die gerügten Rechts- oder Verfahrensfehler keinen Aufhebungsgrund begründen oder keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine aufhebende Entscheidung vorliegen.

2

Vortrag zu den den Mangel tragenden Tatsachen i.S.v. § 344 Abs. 2 S. 2 StPO muss innerhalb der Revisionsbegründungsfrist erfolgen; ein außerhalb dieser Frist unterlassener Vortrag kann nicht durch eine spätere Gegenerklärung nach § 349 Abs. 3 S. 2 StPO ergänzt werden.

3

Werden die Revisionsgründe nicht fristgerecht substantiiert dargelegt, kann das Rechtsmittel mangels tragfähiger Anknüpfungstatsachen verworfen werden.

4

Schriftliche Eingaben des Verteidigers, die dem Revisionssenat vorgelegt werden, heilen grundsätzlich Fristversäumnisse oder die notwendige Substantiierung des Revisionsvortrags nicht, soweit die form- und fristrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

Vorinstanzen

Landgericht Stade, 3. Februar 1983

Rubrum

5 StR 710/83

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den ████████ █████ aus SO █ geboren am zur Zeit ██ ██████████████████ wegen Körperverletzung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 8. November 1983 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stade vom 3. Februar 1983 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Schriftsatz des Verteidigers des Angeklagten vom 25. Oktober 1983 hat dem Senat vorgelegen.

Er bemerkt dazu, dass der innerhalb der Revisionsbegründungsfrist unterlassene Vortrag der den Mangel enthaltenden Tatsachen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) nicht mit der Gegenerklärung nach § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO nachgeholt werden kann.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

SchusterFuhrmannRebitzki
HerrmannHorstkotte