Revision wegen Körperverletzung als unbegründet verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 710/83
- Datum
- 08.11.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die gerügten Rechts- oder Verfahrensfehler keinen Aufhebungsgrund begründen oder keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine aufhebende Entscheidung vorliegen.
Vortrag zu den den Mangel tragenden Tatsachen i.S.v. § 344 Abs. 2 S. 2 StPO muss innerhalb der Revisionsbegründungsfrist erfolgen; ein außerhalb dieser Frist unterlassener Vortrag kann nicht durch eine spätere Gegenerklärung nach § 349 Abs. 3 S. 2 StPO ergänzt werden.
Werden die Revisionsgründe nicht fristgerecht substantiiert dargelegt, kann das Rechtsmittel mangels tragfähiger Anknüpfungstatsachen verworfen werden.
Schriftliche Eingaben des Verteidigers, die dem Revisionssenat vorgelegt werden, heilen grundsätzlich Fristversäumnisse oder die notwendige Substantiierung des Revisionsvortrags nicht, soweit die form- und fristrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
Vorinstanzen
Landgericht Stade, 3. Februar 1983
Rubrum
5 StR 710/83
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den ████████ █████ aus SO █ geboren am zur Zeit ██ ██████████████████ wegen Körperverletzung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 8. November 1983 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stade vom 3. Februar 1983 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Schriftsatz des Verteidigers des Angeklagten vom 25. Oktober 1983 hat dem Senat vorgelegen.
Er bemerkt dazu, dass der innerhalb der Revisionsbegründungsfrist unterlassene Vortrag der den Mangel enthaltenden Tatsachen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) nicht mit der Gegenerklärung nach § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO nachgeholt werden kann.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
| Schuster | Fuhrmann | Rebitzki | |||
| Herrmann | Horstkotte |