Revision verworfen: Bewaffnete Freiheitsberaubung und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 710/82
- Datum
- 29.03.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wer Personen durch Androhung oder Einsatz von Gewalt mit einer Waffe am Verlassen hindert, erfüllt den Tatbestand der Freiheitsberaubung; erfolgt dies gemeinschaftlich, liegt gemeinschaftliche Freiheitsberaubung vor.
Die gemeinschaftliche Ergreifung und Wegschaffung von Beamten unter Waffendrohung erfüllt zugleich den Tatbestand des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte.
Die Flucht aus Haft und der Versuch, sich durch Gewaltanwendung der Festnahme zu entziehen, ist für sich genommen kein zwingend mildernder Umstand bei der Strafzumessung.
Mehrfache Vorverurteilungen sind als strafschwerend zu berücksichtigen; die Beschreibung eines Verhaltens als "brutal und abgebrüht" kann sich auch bei fehlender körperlicher Misshandlung auf die Strafhöhe auswirken.
Vorinstanzen
Landgericht Verden (Aller), 25. Juni 1982
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen ██ den Maschinenschlosser Reinhard aus ████, dort geboren am ███████ 1952, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, wegen Freiheitsberaubung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. März 1983, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, die Richter am Bundesgerichtshof Schuster, Dr. Fuhrmann, Horstkotte, Rebitzki als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt █████ als Verteidiger, Justizamtsinspektor ██████
Tenor
Die Revision des Angeklagten Reinhard ██ gegen das Urteil des Landgerichts Verden (Aller) vom 25. Juni 1982 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
– Von Rechts wegen –
Gründe
Der Beschwerdeführer Reinhard █████████, der aus der Justizvollzugsanstalt ██████ entwichen war, sein Bruder Thomas P.J. und zwei andere Personen fuhren am 19. Oktober 1981 in einem Personenkraftwagen BMW in Richtung ████. In ██████ █████ wurden sie von einer Polizeistreife überprüft. Die Polizeibeamten █████ und ███ forderten den Beschwerdeführer mit vorgehaltenen Dienstwaffen auf, auszusteigen und sich mit erhobenen Händen an den Streifenwagen zu stellen. Der Beschwerdeführer stieg aus, drehte sich dann blitzschnell um, richtete einen Gastrommelrevolver auf die Beamten und rief: "Hände hoch!"
Die Beamten gingen sofort in Deckung. Der Beschwerdeführer forderte sie auf, die Waffen abzulegen, wenn sie eine Schießerei vermeiden wollten. █████ kam dieser Aufforderung nach, █████ richtete seine Pistole weiter auf den Beschwerdeführer. Sie wurde ihm aber von Thomas P.J., der das Fahrzeug verlassen hatte, entrissen. Der Beschwerdeführer ließ nun die im BMW verbliebenen Personen aussteigen. Die Beamten mussten sich auf die Rücksitze setzen, der Beschwerdeführer und sein Bruder nahmen auf den Vordersitzen Platz. Sie fuhren mit den Gefangenen aus der Stadt heraus. Während Thomas P.J. das Fahrzeug lenkte, bedrohte der Beschwerdeführer die Beamten mit dem Gasrevolver. Die Polizeipistolen wurden auf der Mittelkonsole abgelegt.
In einem Waldstück hielten die Täter an. Sie ließen die Beamten aussteigen. Der Beschwerdeführer entlud die Polizeipistolen und warf sie über einen Schützungszaun. Dann fuhren die Täter davon. Jetzt lenkte der Beschwerdeführer das Fahrzeug.
Das Landgericht hat Reinhard ███████ wegen gemeinschaftlicher Freiheitsberaubung in Tateinheit mit gemeinschaftlichem Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt und eine Sperre von drei Jahren für die Erteilung einer Fahrerlaubnis festgesetzt.
Die Revision des Angeklagten, die Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt, ist ohne Erfolg.
Das Urteil lässt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers erkennen. Das gilt entgegen der Ansicht der Revision auch für die Strafzumessung. Die Wendung, dass der Beschwerdeführer "mit einer gewissen Brutalität und Abgebrühtheit gegen die beiden Polizeibeamten vorgegangen" sei, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer hat schnell reagiert, die Beamten, die ihn festnehmen wollten, mit einer Schusswaffe bedroht und sie hierdurch in Todesfurcht versetzt. Dies lässt sich als brutal und abgebrüht bezeichnen, obwohl er seine Opfer nicht körperlich misshandelt oder sonst gequält hat. Dass er sich durch die Tat seiner Festnahme entziehen wollte, musste entgegen der Meinung der Revision nicht mildernd berücksichtigt werden. Es ist auch nichts dagegen einzuwenden, dass das Landgericht die mehrfachen Vorverurteilungen des Beschwerdeführers straferschwerend gewertet hat.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Fuhrmann | Herrmann | Rebitzki | |||
| Schuster | Horstkotte |