Revision gegen Verurteilung wegen sexuellem Missbrauch: Teilaufhebung wegen Verjährung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 70/99
- Datum
- 03.03.1999
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Sind für einzelne begangene Taten die strafrechtlichen Verjährungsvoraussetzungen erfüllt, sind die entsprechenden Verurteilungen aus dem Schuldspruch zu streichen, auch wenn sie in Tateinheit mit anderen Taten verurteilt worden sind.
Der Bundesgerichtshof kann eine Revision nach § 349 Abs. 2, 4 StPO als unbegründet verwerfen und zugleich das Urteil insoweit in zulässiger Weise abändern, als Verjährung oder sonstige rechtliche Gründe einzelne Verurteilungen entfallen lassen.
Bei Wegfall einzelner Verurteilungen ist der verbleibende Schuldspruch neu zu fassen und die Festsetzung der Einzelstrafen anhand der verbleibenden Tatserien vorzunehmen; die Nachprüfung der Strafzumessung folgt den Erwägungen, die das Revisionsgericht darlegt.
Kosten des Rechtsmittels sind grundsätzlich von dem Beschwerdeführer zu tragen, wenn das Rechtsmittel als unbegründet verworfen wird.
Vorinstanzen
Landgericht Neuruppin, 15. Oktober 1998
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 3. März 1999 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. März 1999
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 15. Oktober 1998 wird nach § 349 Abs. 2, 4 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, da in den Fällen 1 und 2 der Urteilsgründe die tateinheitliche Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen entfällt; insoweit ist aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dargestellten Erwägungen, denen der Senat auch hinsichtlich der verhängten Einzelstrafen folgt, Verjährung eingetreten.
Der Schuldspruch wird wie folgt neu gefasst: Der Angeklagte ist schuldig des sexuellen Missbrauchs von Kindern in 15 Fällen, davon in 13 Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, und des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in drei Fällen.
Gründe
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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