Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung der Betrugs- und Nötigungsverurteilung wegen unzureichender Feststellungen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 709/85
Datum
25.02.1985
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt die Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges in mehreren Fällen und wegen versuchter Nötigung auf und verweist die Sache an eine andere Strafkammer zurück. Das Urteil enthält keine klaren Feststellungen, ob der Angeklagte in eigenem Namen oder als Vertreter seiner GmbHs gehandelt hat, und lässt Angaben zu Vermögens- und Liquiditätsverhältnissen unberücksichtigt. Zudem fehlen tragfähige Feststellungen zum Vorsatz bei der versuchten Nötigung; das Verhalten könnte eine bloße grobe Unmutsäußerung sein.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Verurteilung wegen Betruges sind tragfähige Feststellungen darüber erforderlich, ob der Täter in eigenem Namen oder als Vertreter anderer gehandelt hat; Unklarheiten über die Vertretung verhindern eine belastbare Feststellung des tatbestandsmäßigen Vorsatzes.

2

Die Annahme eines mangelnden Zahlungswillens darf nicht ohne konkrete Feststellungen zu Vermögens- und Liquiditätsverhältnissen der beteiligten Personen oder Gesellschaften getroffen werden.

3

Für die Verurteilung wegen versuchter Nötigung muss der Vorsatz zur Nötigung dargelegt werden; bloße grobe Unmutsäußerungen begründen ohne eindeutigen Nachweis des Nötigungsvorsatzes keine Verurteilung.

4

Sind wesentliche Feststellungen eines Strafurteils lückenhaft in Bezug auf Tatbestands- oder Vorsatzfragen, ist das Urteil in diesem Umfang aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Feststellung an die zuständige Vorinstanz zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Hannover, 25. Februar 1985

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen Uwe S. aus ███, geboren am █ 1940 in ██, zur Zeit in Haft, wegen Betruges u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Februar 1986, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Schuster, Rebitzki, Dr. Niepel als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██ aus ██ und Rechtsanwalt ████ aus H., als Verteidiger, Justizangestellte ███████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten S. wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 25. Februar 1985, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat, zurückverwiesen.

— Von Rechts wegen —

Gründe

Die Feststellungen des angefochtenen Urteils tragen die Verurteilung des Angeklagten ██████ wegen Betruges in sieben Fällen und wegen versuchter Nötigung nicht.

1. Dem Urteil lässt sich nicht eindeutig entnehmen, inwieweit der Angeklagte S. Verträge jeweils in eigenem Namen oder namens und in Vollmacht seiner Arbeitgeberinnen, der S. T. C. GmbH oder der G. O. C. GmbH, abgeschlossen hat. Hierauf kommt es aber an, weil das Landgericht aus der mangelnden Zahlungsfähigkeit auf den mangelnden Zahlungswillen schließt. Über die Vermögensverhältnisse und die Liquidität der Gesellschaften enthält das Urteil nichts Nachteiliges. Das Vorbringen des Angeklagten über erhebliches Grundver-

mögen und über einen Kontenstand von 300.000 DM im Juni 1981 bleibt unerörtert und damit unwiderlegt. Die Kammer unterstellt als wahr, dass die Firma S. T. C. GmbH ihr Konto bei der D. Bank jederzeit um einen Betrag von über 550.000 DM überziehen konnte und durfte. Unter diesen Umständen braucht auf weitere Unklarheiten der Feststellungen zu den Betrugsfällen, zum Beispiel über die Frage der Fälligkeit der Forderungen und über die Frage mangelhafter Arbeiten der Bauhandwerker, nicht im Einzelnen eingegangen zu werden.

2. Auch die Feststellungen zur versuchten Nötigung reichen insoweit nicht aus, als sie den Vorsatz des Angeklagten betreffen. Darüber konnte der Zeuge nichts aussagen. Die Strafkammer hätte bei der gegebenen Sachlage ausschließen müssen, dass es sich bei dem Vorfall um mehr

als eine grobe Unmutsäußerung des Angeklagten gehandelt hat.

Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Revision zu verwerfen.

HerrmannSchusterNiepel
FleischmannRebitzki