Revision verworfen; Urteil berichtigt: Gewerbsmäßiges Handeltreiben nach BtMG n.F.
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 709/84
- Datum
- 06.11.1984
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 2 Abs. 3 StGB erlaubt die Anwendung des neuen Betäubungsmittelgesetzes, wenn dieses für den Beschuldigten günstigere Strafregelungen enthält (Lex mitior).
Sind mehrere Milderungsgründe einschlägig (z. B. §§ 21, 49 StGB und § 31 BtMG n.F.), ist die für den Beschuldigten günstigere Beurteilung maßgeblich (Doppelmilderung mit Vorrang des milderen Ergebnisses).
Bei der Gegenüberstellung von Strafdrohungen zum Zweck der Wahl der mildesten Norm ist bei einer vom Gericht als relativ leicht eingeschätzten Tat auf die Mindest- und nicht auf die Höchststrafen abzustellen.
Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn sie keine revisionsrechtlich erheblichen Rechtsfehler aufzeigt, die zur Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Urteils führen könnten.
Vorinstanzen
Landgericht Oldenburg (Oldenburg), 25. Mai 1984
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den ██████████████ Klaus-Jürgen P ——_ █ aus ███████, dort ███ ██ 1955, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 6. November 1984 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg (Oldenburg) vom 25. Mai 1984 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jedoch wird der Urteilsspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte des gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringen Mengen schuldig ist.
Die Schriftsätze des Rechtsanwalts Strate vom 8. Oktober 1984 und des Rechtsanwalts M—_>-SC—_> vom 30. Oktober 1984 sind berücksichtigt worden.
Zu Recht hat das Landgericht hier das neue Betäubungsmittelgesetz angewendet (§ 2 Abs. 3 StGB). Es liegt im konkreten Fall bei der vom Landgericht vorgenommenen Doppelmilderung nach den §§ 21, 49 StGB und den §§ 31 BtMG n.F., 49 StGB die mildere Beurteilung zugrunde. Da das Landgericht die Tat trotz ihres Umfanges als einen relativ leichten Fall beurteilt hat, kommt es für den Vergleich der Strafdrohungen nicht auf die Höchst-, sondern auf die Mindeststrafe an (vgl. Eser in Schönke/Schröder, StGB 21. Aufl. § 2 Rn. 27).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
| Herrmann | Fuhrmann | Niepel | |||
| Schuster | Rebitzki |