Revision: Aufhebung der Verurteilung mangels Nachweis der Bereicherungsabsicht (§ 259 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 709/82
- Datum
- 02.11.1982
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Annahme einer Bereicherungsabsicht im Sinne des § 259 StGB setzt voraus, dass die Leistungserbringung dem Täter einen wirtschaftlichen Vorteil verschafft, beispielsweise weil die Erfüllung der Forderung durch den eigentlichen Schuldner zweifelhaft war.
Die Zahlung offener Forderungen für einen Dritten begründet nur dann einen Vermögensvorteil, wenn konkrete Feststellungen vorliegen, die zeigen, dass ohne die Zahlung mit dem Ausfall oder der Unwägbarkeit der Forderung zu rechnen gewesen wäre.
Fehlende nähere Feststellungen zur Zahlungsfähigkeit und Leistungsbereitschaft der eigentlichen Schuldner sowie zur konkreten Zweckbindung der Zahlung machen einen Schuldspruch wegen Mangels an der erforderlichen Bereicherungsabsicht sachlich-rechtlich nicht tragfähig.
Sind die zur Beurteilung des Tatbestands erforderlichen tatsächlichen Umstände nicht festgestellt, hat das Revisionsgericht die Verurteilung aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Feststellung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Flensburg, 25. Januar 1982
Rubrum
5 StR 709/82 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen
1. den Arbeiter Martin G ███████, geboren am ███████ 1961 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, ███,
2. den Fischhandler und Landwirt Ernst-August ████, aus ████, dort geboren am █████ 1933,
wegen Verabredung einer schweren Brandstiftung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts, zu 1. nach dessen Antrag, am 2. November 1982 einstimmig
Tenor
Revision des Angeklagten ██ ██ gegen
1. Die Revision gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 25. Januar 1982 wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Die Kosten dieses Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.
2. Auf die Revision des Angeklagten ████ wird das vorbezeichnete Urteil, soweit es ihn betrifft, gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben. Insoweit wird die Sache an das Schöffengericht Husum zurückverwiesen, das auch über die Kosten dieser Revision zu entscheiden hat.
Gründe
Der gegen den Angeklagten ██████ gerichtete Schuldspruch hält sachlichrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Hierzu hat der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt:
*"Die bisherigen Feststellungen lassen nicht zweifelsfrei erkennen, dass der Beschwerdeführer mit der in § 259 StGB vorausgesetzten Bereicherungsabsicht gehandelt hat. Mit den 600,- DM sollten Mietzinsforderungen und Forderungen aus Stromkostenrechnungen für die von Peil genutzte Wohnung beglichen werden, die mit der Zahlung – unabhängig davon, ob ████ unmittelbarer Schuldner des Beschwerdeführers gewesen war – nach dem Einverständnis der Beteiligten erledigt sein sollten. Ein wirtschaftlicher Vorteil läge in diesem Ausgleich nur, wenn die Erfüllung des Anspruchs des Beschwerdeführers in anderer Weise zweifelhaft war. Das könnte sich von selbst verstehen, wenn der in schlechter wirtschaftlicher Lage befindliche ████ unmittelbarer Schuldner gewesen war. Nach der von der Strafkammer vorgenommenen Wahrunterstellung hat es jedoch Hauptmieter gegeben (███ und ███), die die eigentlichen Schuldner des Beschwerdeführers gewesen waren. Ob deren Bereitschaft und Fähigkeit zur vertragsgemäßen Leistung zweifelhaft gewesen war, ist offengeblieben. Die Tatsache, dass überhaupt Forderungen offen waren und Zahlungen des █████ angenommen worden sind, ist mangels Feststellung näherer Einzelheiten allein nicht ausreichend, die Erfüllung durch ███ als Vermögensvorteil auszuweisen."*
| Schuster | Herrmann | Fuhrmann | |||
| Fleischmann | Niepel |