Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung der Verurteilung mangels Nachweis der Bereicherungsabsicht (§ 259 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 709/82
Datum
02.11.1982
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH verwarf die Revision eines Angeklagten als unbegründet, hob jedoch die Verurteilung eines anderen wegen unzureichender Feststellungen auf und verwies die Sache zurück. Streitgegenstand war, ob nach § 259 StGB eine Bereicherungsabsicht gegeben war. Es fehlten konkrete Feststellungen zur Zahlungsfähigkeit und -bereitschaft der eigentlichen Schuldner; die bloße Zahlung offener Forderungen reicht nicht aus.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Annahme einer Bereicherungsabsicht im Sinne des § 259 StGB setzt voraus, dass die Leistungserbringung dem Täter einen wirtschaftlichen Vorteil verschafft, beispielsweise weil die Erfüllung der Forderung durch den eigentlichen Schuldner zweifelhaft war.

2

Die Zahlung offener Forderungen für einen Dritten begründet nur dann einen Vermögensvorteil, wenn konkrete Feststellungen vorliegen, die zeigen, dass ohne die Zahlung mit dem Ausfall oder der Unwägbarkeit der Forderung zu rechnen gewesen wäre.

3

Fehlende nähere Feststellungen zur Zahlungsfähigkeit und Leistungsbereitschaft der eigentlichen Schuldner sowie zur konkreten Zweckbindung der Zahlung machen einen Schuldspruch wegen Mangels an der erforderlichen Bereicherungsabsicht sachlich-rechtlich nicht tragfähig.

4

Sind die zur Beurteilung des Tatbestands erforderlichen tatsächlichen Umstände nicht festgestellt, hat das Revisionsgericht die Verurteilung aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Feststellung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Flensburg, 25. Januar 1982

Rubrum

5 StR 709/82 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen

1. den Arbeiter Martin G ███████, geboren am ███████ 1961 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, ███,

2. den Fischhandler und Landwirt Ernst-August ████, aus ████, dort geboren am █████ 1933,

wegen Verabredung einer schweren Brandstiftung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts, zu 1. nach dessen Antrag, am 2. November 1982 einstimmig

Tenor

Revision des Angeklagten ██ ██ gegen

1. Die Revision gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 25. Januar 1982 wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Die Kosten dieses Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.

2. Auf die Revision des Angeklagten ████ wird das vorbezeichnete Urteil, soweit es ihn betrifft, gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben. Insoweit wird die Sache an das Schöffengericht Husum zurückverwiesen, das auch über die Kosten dieser Revision zu entscheiden hat.

Gründe

Der gegen den Angeklagten ██████ gerichtete Schuldspruch hält sachlichrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Hierzu hat der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt:

*"Die bisherigen Feststellungen lassen nicht zweifelsfrei erkennen, dass der Beschwerdeführer mit der in § 259 StGB vorausgesetzten Bereicherungsabsicht gehandelt hat. Mit den 600,- DM sollten Mietzinsforderungen und Forderungen aus Stromkostenrechnungen für die von Peil genutzte Wohnung beglichen werden, die mit der Zahlung – unabhängig davon, ob ████ unmittelbarer Schuldner des Beschwerdeführers gewesen war – nach dem Einverständnis der Beteiligten erledigt sein sollten. Ein wirtschaftlicher Vorteil läge in diesem Ausgleich nur, wenn die Erfüllung des Anspruchs des Beschwerdeführers in anderer Weise zweifelhaft war. Das könnte sich von selbst verstehen, wenn der in schlechter wirtschaftlicher Lage befindliche ████ unmittelbarer Schuldner gewesen war. Nach der von der Strafkammer vorgenommenen Wahrunterstellung hat es jedoch Hauptmieter gegeben (███ und ███), die die eigentlichen Schuldner des Beschwerdeführers gewesen waren. Ob deren Bereitschaft und Fähigkeit zur vertragsgemäßen Leistung zweifelhaft gewesen war, ist offengeblieben. Die Tatsache, dass überhaupt Forderungen offen waren und Zahlungen des █████ angenommen worden sind, ist mangels Feststellung näherer Einzelheiten allein nicht ausreichend, die Erfüllung durch ███ als Vermögensvorteil auszuweisen."*

SchusterHerrmannFuhrmann
FleischmannNiepel