BGH: Erforderlichkeit tödlicher Notwehr bei unbewaffneten Angreifern – Aufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 708/93 (alt: 5 StR 266/92)
- Datum
- 15.03.1994
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ob die Verteidigungshandlung erforderlich ist, bestimmt sich nach der Art und Intensität des Angriffs; gegen unbewaffnete Gegner ist der Einsatz lebensgefährlicher Waffen nur in Ausnahmefällen gerechtfertigt.
Bloßes ‚Bedrängen‘ durch unbewaffnete Angreifer rechtfertigt regelmäßig nicht den Einsatz tödlicher Gewalt.
Wenn der Verteidiger eine lebensgefährliche Waffe verwendet, ist – soweit dem Angreifer deren Existenz unbekannt war – in der Regel zuvor das Androhen der Waffengewalt zu verlangen; maßgeblich ist das Verhalten des Angreifers nach der Androhung.
Bei der Erforderlichkeitsprüfung ist zu berücksichtigen, ob objektiv Hilfe durch Dritte zu erwarten war; hierzu bedarf es konkreter Tatsachengrundlagen, andernfalls sind die Feststellungen aufzuheben.
Vorinstanzen
Landgericht Hannover, 28. Juni 1993
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom 15. März 1994 in der Strafsache gegen ██ aus Wo), Karsten, geboren am ███ ██████ 1963 in ███ wegen Totschlags u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. März 1994, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte, die Richter am Bundesgerichtshof Horstkotte, Harms, Hager, Basdorf als beisitzende Richter, Richter am Kammergericht ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██████ und Rechtsanwalt ███ als Verteidiger, Rechtsanwalt ██████ als Vertreter des Nebenklägers █████, Rechtsanwalt ██████ als Vertreter der Nebenklägerin █████, Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revisionen der Nebenkläger ██████ und █████ wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 28. Juni 1993 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionen, an das Landgericht Bückeburg zurückverwiesen.
Tatbestand
Das Landgericht hat zum Tatgeschehen im Wesentlichen folgendes festgestellt:
In einer Diskothek kam es zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten einerseits und den beiden Tatopfern █████ und ██████ andererseits. █████ schlug dem Angeklagten mit der Faust ins Gesicht. Es folgte mindestens ein zweiter Schlag. Der Angeklagte hielt die Hände schützend über den Kopf, wehrte sich nicht, und „das Geschehen verlagerte sich“ wenige Meter von der Tanzfläche zurück hinter eine Säule. Der Angeklagte kam hierbei zu Fall und erhielt möglicherweise einen Fußtritt. „Er wurde weiter körperlich bedrängt.“ In einer schlecht beleuchteten Ecke kam der Angeklagte auf einer Bank in eine sitzende Position. Nunmehr standen █████ und ██████ unmittelbar vor dem Angeklagten und „bedrängten ihn weiter. Es gab für ihn in dieser Position keine Möglichkeit, sich der Angriffe der beiden zu erwehren.“ In „panischer Angst“ zog der Angeklagte sein Springmesser mit einer ca. 8,5 cm langen Klinge aus der Gesäßtasche.
„Nach seiner unwiderlegt gebliebenen Einlassung ‚fuchtelte‘ er damit zunächst vor sich herum“, was entweder von █████ und ██████ aufgrund der schlechten Lichtverhältnisse nicht wahrgenommen wurde oder worüber sich die beiden hinwegsetzten. Danach führte der Angeklagte mindestens drei mit großer Wucht angesetzte Stiche aus. Er wollte █████ und ██████ treffen und handelte mit bedingtem Tötungsvorsatz. „Er sah für sich keine Möglichkeit anderweitiger Hilfe.“
█████ erlitt einen 8 cm tiefen Stich in den unteren Brustkorb sowie eine 22 cm lange und 10 cm tiefe Stich-Schnittverletzung in der Leistenbeuge und verstarb alsbald am Tatort durch Verbluten. ██████ erlitt eine Stich-Schnittverletzung von 20 bis 25 cm Länge und 5 bis 6 cm Tiefe am Oberschenkel. Die Vene wurde durchtrennt, die Arterie verletzt. ██████ wurde durch notärztliche Versorgung und stationäre Krankenhausbehandlung gerettet. Bei nicht rechtzeitiger Versorgung hätte die Verletzung zum Tode geführt.
Das Schwurgericht nimmt an, dass die Handlungen des Angeklagten durch Notwehr nach § 32 StGB gerechtfertigt seien.
Gründe
Von Rechts wegen
Das Landgericht Hannover hatte den Angeklagten mit Urteil vom 30. Januar 1992 von dem Vorwurf freigesprochen, durch zwei Straftaten einen Totschlag und einen versuchten Totschlag begangen zu haben. Der Senat hat dieses Urteil auf die Revisionen der Nebenkläger (des durch die eine Tat Verletzten und der Mutter des durch die andere Tat Getöteten) durch Urteil vom 25. August 1992 aufgehoben. Mit Urteil vom 28. Juni 1993 hat das Landgericht Hannover den Angeklagten wiederum freigesprochen. Die hiergegen gerichteten Revisionen der Nebenkläger haben mit der Sachrüge Erfolg.
II.
Dies hält sachlichrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
1. Ob eine Verteidigungshandlung erforderlich im Sinne des § 32 Abs. 2 StGB ist, hängt zunächst von der Art des Angriffs ab. Deshalb bedurfte es näherer Feststellungen dazu, wie █████ und ██████ sich gegenüber dem Angeklagten verhielten, unmittelbar bevor dieser das Messer einsetzte, und welche Handlungen von ihnen im Fall der Untätigkeit des Angeklagten zu erwarten waren. Es ist lediglich festgestellt, dass kurze Zeit zuvor █████ dem Angeklagten mit der Faust ins Gesicht schlug, dass „mindestens noch ein zweiter Schlag“ folgte und dass der Angeklagte „möglicherweise auch einen Fußtritt“ erhielt. Das anschließende Verhalten von █████ und ██████ wird im angefochtenen Urteil nur mit den Worten umschrieben, dass der Angeklagte „weiter körperlich bedrängt“ wurde und dass █████ und ██████ schließlich unmittelbar vor dem sitzenden Angeklagten standen und ihn weiter „bedrängten“ (UA S. 5). Gegen unbewaffnet vorgehende Gegner kann der Einsatz eines lebensgefährlichen Werkzeugs nur in Ausnahmefällen in Betracht kommen; er kann nur das letzte Mittel zur Verteidigung sein (BGHSt 26, 143, 146; BGHR StGB § 32 Abs. 2 Verteidigung 6 und Verhältnismäßigkeit 2; Senatsurteil in vorliegender Sache vom 25. August 1992). Bloßes „Bedrängen“ kann einen solchen Ausnahmefall nicht begründen.
Zudem wäre es unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit der Verteidigung von Bedeutung, ob aus dem Kreis der vielen umstehenden Diskothek-Gäste objektiv Hilfe für den Fall zu erwarten war, dass █████ und ██████ weitere Körperverletzungshandlungen gegen den Angeklagten unternommen hätten und der Angeklagte etwa um Hilfe gerufen hätte. Die Wendungen in den Feststellungen, der Angeklagte konnte keine „Hilfe von anderen herbeiholen“ (UA S. 5) sowie die hierzu angestellten Erwägungen (UA S. 6), „er sah für sich keine Möglichkeit anderweitiger Hilfe“ (UA S. 18), tragen diesem Gesichtspunkt nicht hinreichend Rechnung.
Der Senat hat in seinem genannten Urteil in vorliegender Sache auch folgendes ausgeführt: Gegen unbewaffnete Angreifer reicht regelmäßig die Drohung mit einer lebensgefährlichen Waffe aus. Deshalb ist es, wenn dem Angreifer die Existenz der lebensgefährlichen Waffe bisher unbekannt war, je nach Kampflage vom Verteidiger regelmäßig zu verlangen, dass er die Verwendung der Waffe androht, ehe er sie lebensgefährlich einsetzt (BGHR StGB § 32 Abs. 2 Verhältnismäßigkeit 2 m. N.). Offenbar geht der Tatrichter im nunmehr angefochtenen Urteil davon aus, dem genannten Gesichtspunkt allein mit der Annahme hinreichend Rechnung zu tragen, dass der Angeklagte zunächst mit dem Springmesser vor sich „herumfuchtelte“ und dass dies entweder von █████ und ██████ nicht wahrgenommen wurde oder dass diese sich hierüber „hinwegsetzten“ (UA S. 6). Allerdings mag in diesem „Herumfuchteln“ mit dem Messer eine Androhung der Verwendung der Waffe in dem genannten Sinne zu finden sein, wie der Tatrichter (UA S. 18) annimmt. Indes kommt es für die Beantwortung der Frage, ob diese Androhung der Verwendung des Messers zur Erforderlichkeit seines tödlichen Einsatzes führte, darauf an, wie █████ und ██████ sich nach dieser Androhung verhielten, insbesondere ob und gegebenenfalls wie sie nunmehr den Angeklagten angriffen. Hierzu enthält das angefochtene Urteil keine Feststellungen. Diese werden auch nicht durch die Mitteilungen ersetzt, dass █████ und ██████ sich – möglicherweise – über die Androhung „hinwegsetzten“ (UA S. 6), dass diese von ihnen möglicherweise „ignoriert“ wurde (UA S. 18).
| Harms | Laufhütte | Hager | |||
| Horstkotte | Basdorf |