Aufhebung der Verurteilungen wegen fehlerhafter Schöffenbesetzung (§54 GVG, §338 Nr.1 StPO)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 708/83
- Datum
- 01.11.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine nicht ordnungsgemäß besetzte Richterbank mit einem unzutreffend befreiten Schöffen verletzt die Vorschriften über die Gerichtszusammensetzung und rechtfertigt die Aufhebung des Urteils.
Die Befreiung eines Schöffen von der Dienstleistung nach §54 Abs.1 GVG ist wirksam, wenn sie nicht willkürlich ergangen ist.
Nach wirksamer Befreiung darf ein Widerruf nicht erfolgen, wenn das Gericht die angesetzte Sitzung abgesagt hat; ein nachträglicher Widerruf heiligt die mangelhafte Besetzung nicht.
Bei Vorliegen eines Besetzungsmangels ist die Sache an eine andere zuständige Kammer zurückzuverweisen, die über das weitere Verfahren zu entscheiden hat.
Vorinstanzen
Landgericht Oldenburg, 11. März 1983
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
1. den Datenverarbeitungskaufmann Hans ███ aus ███, geboren am █ 1951 in █████, zur Zeit in Untersuchungshaft,
2. den Baustellenleiter Werner ██████ aus ██, geboren am ███████ 1954 in ███ ██████ ████, zur Zeit in Untersuchungshaft,
3. den Fleischermeister Harald ███ aus ████, ██, geboren am █ 1949 in ████████, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 1. November 1983 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten Hans ███, Werner ██████ und Harald ███ wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 11. März 1983 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagten verurteilt worden sind.
Die Sache wird in diesem Umfang an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revisionen zu entscheiden hat.
Gründe
Die Beschwerdeführer beanstanden mit Recht, dass das erkennende Gericht mit dem Schöffen Hans █████████ nicht vorschriftsmäßig besetzt war (§ 338 Nr. 1 StPO). Der Schöffe hatte vor Sitzungsbeginn mitgeteilt, dass er an der Fortsetzungsverhandlung am 19. Januar 1983 wegen einer Tagung seines Berufsverbandes, auf der er ein Referat halten müsse, nicht teilnehmen könne. Der Vorsitzende der Strafkammer hatte ihn darauf mit Verfügung vom 21. Dezember 1982 für die ganze Sitzung gemäß § 54 Abs. 1 GVG von der Dienstleistung befreit. Diese Entscheidung war nicht willkürlich. Sie durfte nicht widerrufen werden, nachdem der Vorsitzende sich entschlossen hatte, die für den 19. Januar 1983 vorgesehene Fortsetzungsverhandlung ausfallen zu lassen (BGHSt 30, 149; 31, 3).
| Herrmann | Horstkotte | Niepel | |||
| Schuster | Rebitzki |