Aufhebung des Strafausspruchs wegen möglicher Missachtung des § 49 Abs. 1 BZRG
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 708/82
- Datum
- 26.10.1982
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Verwertungsverbot des § 49 Abs. 1 BZRG untersagt die Berücksichtigung tilgungsreifer oder getilgter Eintragungen im Bundeszentralregister bei der Strafzumessung.
Bei der Strafzumessung dürfen nicht die Erwägungen herangezogen werden, dass der Vollzug einer vom Verwertungsverbot erfassten Freiheitsstrafe den Betroffenen nicht von weiteren Straftaten abgehalten habe.
Ergeben die Urteilgründe Anhaltspunkte dafür, dass eine frühere Strafe tilgungsfähig war, so können solche Äußerungen das Verwertungsverbot in Frage stellen und die Aufhebung des Strafausspruchs rechtfertigen.
Ist die Revision auf die Strafzumessung beschränkt und bestehen sachlich-rechtliche Bedenken an der Berücksichtigung möglicherweise getilgter Strafen, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur Neufestsetzung der Strafe zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Hildesheim, 1. Juni 1982
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen ███ den Einsteller Werner aus ███ of ███ geboren am ██████████ 1955 in █████████ wegen sexueller Nötigung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 26. Oktober 1982 nach § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 1. Juni 1982 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
Das Rechtsmittel, das „auf eine Überprüfung der verhängten Strafe ... beschränkt“ worden ist, mithin nur die verhängte Freiheitsstrafe von drei Jahren betrifft, hat aus sachlich-rechtlichen Gründen Erfolg.
In den Strafzumessungsgründen des angefochtenen Urteils (UA S. 13) heißt es: „Der Angeklagte, der ansonsten in diesem Verfahren als nicht bestraft anzusehen war, hat im Jahre 1972 eine längere Jugendstrafe verbüßt. Dass diese Strafverbüßung nicht geeignet war, ihn von der jetzt begangenen erheblichen Straftat abzuhalten, war zu beachten, obwohl andererseits der Angeklagte hier, wie bereits gesagt, als nicht bestraft anzusehen war“. Diese Ausführungen lassen besorgen, dass der Tatrichter zum Nachteil des Angeklagten die Tragweite des § 49 Abs. 1 BZRG verkannt hat. Zwar teilt das Landgericht keine näheren Einzelheiten über die „längere Jugendstrafe“ (UA S. 13, vgl. auch UA S. 2) mit. Es liegt jedoch nahe, dass es sich um eine Strafe gehandelt hat, bei der nach § 44 Abs. 1 Nr. 1c bis f BZRG die Voraussetzungen für die Tilgung (§ 43 BZRG) vorlagen. Dafür spricht, dass der Angeklagte nach Ansicht des Tatrichters „als nicht bestraft anzusehen war“ (UA S. 13). Das Verwertungsverbot nach § 49 Abs. 1 BZRG hindert den Richter auch an der strafschärfenden Erwägung, dass der Vollzug der von dem Verwertungsverbot betroffenen Freiheitsstrafe nicht ausgereicht hat, um den Angeklagten von einer weiteren Straftat abzuhalten.
| Horstkotte | Fleischmann | Rebitzki | |||
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