Treffer
BGH Beschluss

Revision aufgehoben: Prüfung des Rücktritts beim versuchten Totschlag geboten

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 708/80
Datum
06.01.1981
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen versuchten Totschlags ein. Der BGH hob das Urteil auf, weil das Landgericht die Bedeutung der Schießfertigkeit für die Feststellung des Tötungsvorsatzes nicht ausreichend würdigte und insbesondere die Möglichkeit eines freiwilligen Rücktritts vom unbeendeten Versuch (§24 Abs.1 StGB) nicht prüfte. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Feststellungsfragen zum Tötungsvorsatz hat das Tatgericht Umstände zu würdigen, die Rückschlüsse auf die konkrete Gefährlichkeit des Handelns erlauben, etwa besondere Schießfertigkeit und Treffwahrscheinlichkeiten.

2

Kommt aus den getroffenen Feststellungen die Möglichkeit eines freiwilligen Rücktritts vom unbeendeten Versuch (§24 Abs.1 StGB) in Betracht, ist diese Frage vom Gericht zu prüfen und zu begründen.

3

Unterlässt das Tatgericht eine gebotene Prüfung des Rücktritts, begründet dies einen sachlich-rechtlichen Mangel, der die Aufhebung des Urteils rechtfertigt.

4

Der Bundesgerichtshof kann die Sache gemäß §354 Abs.2 StPO an ein anderes Gericht zurückverweisen, wenn dies für die ordnungsgemäße Weiterverfolgung des Verfahrens angezeigt ist.

Vorinstanzen

Schwurgericht Hildesheim, 4. September 1980

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Polizeihauptmeister Erwin S. aus U., geboren am ███ in ███ wegen versuchten Totschlags

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 6. Januar 1981 einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Hildesheim vom 4. September 1980 gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Die Sache wird an das Schwurgericht in Hannover zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat seinen Antrag wie folgt begründet:

„Rechtliche Bedenken bestehen schon dagegen, dass sich das Landgericht bei Feststellung des Tötungsvorsatzes nicht damit auseinandersetzt, dass der Angeklagte ausgebildeter (UA S. 2) und passionierter (UA S. 8) Pistolenschütze ist, gleichwohl aber die von ihm teilweise aus 4 bis 5 m Entfernung abgegebenen Schüsse (UA S. 7) nicht den Verletzten trafen. Ein sachlich-rechtlicher Mangel liegt jedenfalls darin, dass die Frage eines freiwilligen Rücktritts vom unbeendeten Versuch i. S. des § 24 Abs. 1 StGB ungeprüft geblieben ist, obwohl die getroffenen Feststellungen (UA S. 7) hierzu Anlass boten. Dies gilt umso mehr, als nach Überzeugung des Landgerichts der Angeklagte ‚zumindest‘ bedingt vorsätzlich handelte (UA S. 11), die Möglichkeit eines direkten Vorsatzes also offenbleibt (vgl. im Übrigen BGHSt 22, 330). Da das Urteil schon aus diesem Grunde in vollem Umfange aufgehoben werden muss, können weitere rechtliche Bedenken unerörtert bleiben.

Es erscheint hier angemessen, von der Möglichkeit der Zurückverweisung an ein benachbartes Landgericht (§ 354 Abs. 2 Satz 1 StPO) Gebrauch zu machen.“

Dem tritt der Senat bei.

HerrmannFuhrmannRebitzki
FleischmannHorstkotteRent