Treffer
BGH Urteil

Revision erfolgreich: Auslegung des § 252 StGB; Zurückverweisung an andere Strafkammer

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 708/70
Datum
12.01.1971
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen ein Urteil des Landgerichts Berlin wegen gefährlicher Körperverletzung und zusammenhängender Tathandlungen führt zur Aufhebung und Zurückverweisung. Der BGH rügt, dass das Landgericht § 252 StGB zu eng auslegte und nicht ausreichend prüfte, ob der Angeklagte die Gewaltanwendung zur Sicherung des Besitzes des gestohlenen Geldes wollte. Die Revision des Angeklagten bleibt erfolglos, verfahrensrechtliche Einwendungen zu Alkohol wurden zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bestellung eines alkoholmedizinischen Sachverständigen ist nach § 244 Abs. 2 StPO nur dann geboten, wenn konkrete Anhaltspunkte (z. B. Blutproben oder deutliche Beobachtungen) für eine erhebliche Beeinträchtigung der Zurechnungs- oder Wahrnehmungsfähigkeit vorliegen.

2

Die Revision ist nicht dazu bestimmt, die tatrichterliche Beweiswürdigung durch eine eigene Wertung zu ersetzen; bloße Zweifel an der Glaubwürdigkeit ohne Substantiierung rechtfertigen die Aufhebung nicht.

3

Zur Annahme des Tatbestands nach § 252 StGB genügt, dass der Täter den sofortigen Verlust des Diebesguts für möglich hielt; die Gewahrsamsentziehung muss nicht bereits gegenwärtig, sondern nur unmittelbar bevorstehend erscheinen.

4

Versäumt das Tatgericht, bei nicht offensichtlich anderweitig erklärbarem Gewalteintritt die Frage zu erörtern, ob die Gewalt der Sicherung des Besitzes des gestohlenen Gutes diente, kann dies einen Aufhebungsgrund und Zurückverweisung an die Vorinstanz begründen.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 28. Mai 1970

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Möbelträger Axel S. ███ aus █, dort geboren am ████████ 1938, wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Januar 1971, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Herrmann, Bundesrichter Fleischmann als beisitzende Richter, Staatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwältin ███████ aus ██████ als Verteidigerin, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 28. Mai 1970 samt den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts in Berlin zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft zu entscheiden hat. Die Revision des Angeklagten wird verworfen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Von Rechts wegen

I.

Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.

1. Die Verfahrensrüge ist unbegründet. Zu Unrecht meint die Revision, das Landgericht habe entgegen der ihm durch § 244 Abs. 2 StPO auferlegten Pflicht, zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle bedeutungsvollen Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, versäumt, einen „Alkoholsachverständigen“ über die ████████████ Beeinflussung des Angeklagten und des Zeugen ████ zu vernehmen.

Dazu war für die Strafkammer kein Anlass vorhanden, weil weder beim Angeklagten noch bei dem Zeugen ████████ Blutproben entnommen worden waren. Auch hatte der Angeklagte in der Hauptverhandlung sich selbst „als nicht angetrunken“ bezeichnet (s. VA 11 oben).

Die Tatsache allein, dass der Zeuge, der Angeklagte und „Horst“ in mehreren Gaststätten Alkohol getrunken hatten und von dem ursprünglichen Geldbetrag von 1.115 DM zur Tatzeit noch ungefähr 950 DM vorhanden waren, gab keinen ausreichenden Grund für eine ärztliche Begutachtung und begründete nicht den Verdacht, dass die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten ausgeschlossen oder erheblich ██████████ war oder die Wahrnehmungsfähigkeit des Zeugen ███ nur eingeschränkt war.

Was die Revision im Übrigen in diesem Zusammenhang gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen vorbringt, ist der unzulässige Versuch, die Beweiswürdigung des Landgerichts durch eine eigene zu ersetzen.

2. Auf die allgemeine Sachrüge hat der Senat das angefochtene Urteil in seinem gesamten Inhalt nach geprüft. Hierbei haben sich keine Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten ergeben.

II.

Die Revision der Staatsanwaltschaft führt zur Aufhebung des Urteils.

Die Strafkammer ist zu dem Ergebnis gekommen, der Angeklagte sei zwar von dem Zeugen ██ █████ auf frischer Tat betroffen worden, es habe sich aber nicht feststellen lassen, dass der Angeklagte die Faustschläge gegen den Zeugen █████ deshalb geführt habe, um sich den Besitz des gestohlenen Geldes zu erhalten. Der Zeuge habe keine Anstalten gemacht, „seine Geldbörse unter Aufbietung körperlicher Kräfte wiederzuerlangen“. Allein durch das Herausgabeverlangen sei aber „der Besitz des Angeklagten an dem Geld noch nicht beeinträchtigt, so dass er es nicht nötig hatte, sich gegen einen drohenden Verlust des Geldes zur Wehr zu setzen“.

Diese Ausführungen ergeben die Besorgnis, dass die Strafkammer den § 252 StGB zu eng ausgelegt hat. Denn es ist – so hat der Generalbundesanwalt ausgeführt – „nicht erforderlich, dass die Gewahrsamsentziehung, die der Täter verhindern will, gegenwärtig ist; vielmehr genügt es, wenn der Verlust des gestohlenen Gutes sei es in Wirklichkeit, sei es nach Annahme des Diebes unmittelbar bevorsteht (BGHSt 9, 162 ff.). Es reicht daher aus, wenn der Täter durch Anwendung von Gewalt dem von ihm für möglich gehaltenen Bemühen, ihm den gerade erlangten Gewahrsam unmittelbar zu entziehen, zuvorkommen will. Der vom Landgericht festgestellte äußere Geschehensablauf legt aber nahe, dass der Angeklagte befürchtete, der Zeuge █████ könne versuchen, ihm die Beute wieder abzujagen, oder dass er sich zumindest vorstellte, dieser könne durch Hilfeschreie andere Personen herbeirufen, mit deren Hilfe er ihm das gestohlene Geld sofort abnehmen werde, so dass er den Zeugen zusammenschlug, um ihn „mundtot“ zu machen. Damit hat sich die Strafkammer nicht auseinandergesetzt. Eine Erörterung, ob die Absicht des Angeklagten so beschaffen war, bot sich aber schon deshalb an, weil ein anderer Beweggrund für die Gewaltanwendung von Seiten des Angeklagten nicht ersichtlich und vom Landgericht auch nicht in Erwägung gezogen worden ist.

Dem tritt der Senat bei.

SarstedtSchmittFleischmann
SiemerHerrmann