Revision verworfen: Freispruch wegen Beleidigung und übler Nachrede bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 708/52
- Datum
- 18.06.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Urteilsgründe nach § 267 StPO müssen nicht im Einzelnen ausweisen, welche Zeugen vernommen wurden und worüber, sofern das Urteil feststellt, dass Zeugen gehört wurden und welche Bedeutung ihre Aussage hatte.
Die Vorschrift des § 245 StPO ist erfüllt, wenn geladene und erschienene Zeugen zur Sache vernommen worden sind; eine Pflicht zur erschöpfenden Befragung besteht nicht; unerschöpfende Vernehmungen sind durch eigene Fragen oder förmliche Beweisanträge gemäß § 240 Abs. 2 StPO zu rügen.
Die Revision ist in ihrer Prüfungsbefugnis in tatsächlichen Feststellungen, insbesondere in der Auslegung von Äußerungen und der Bewertung der Zeugenaussagen, beschränkt; willkürliche oder rechtsfehlerhafte Tatsachenfeststellungen bleiben vorbehalten.
Für die Verwirklichung von Beleidigungs‑ oder übler‑Nachrede‑Tatbeständen ist der vorsätzliche Wille zur Herabsetzung erforderlich; mehrdeutige oder kontextabhängige Äußerungen können zugunsten des Angeklagten nicht als Beleidigung gewertet werden, und eine Entschuldigung für die Wortwahl begründet nicht zwingend den Beleidigungsvorsatz.
Vorinstanzen
Landgericht Braunschweig, 18. April 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Maschinenbautechniker Hannes K. ████ aus ███, geboren am ████████ 1908 in ██████, wegen Beleidigung u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Juni 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ██████
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 18. April 1952 wird verworfen.
Die Landeskasse hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
— Von Rechts wegen —
Gründe
Der Angeklagte hat als Wahlredner der SRP gesagt, von den Mitgliedern des Bundestages hätten während des zweiten Weltkrieges nur zwölf Prozent Uniform getragen; damit sei der Bundestag klassifiziert. In derselben Rede, jedoch in anderem Zusammenhang, hat der Angeklagte erklärt, man müsse heute handeln „wie Frontoffiziere und nicht wie Etappenschweine“; er fügte hinzu: „Entschuldigen Sie diesen Ausdruck.“
Die Strafkammer hat den Angeklagten von der Anklage der üblen Nachrede und der Beleidigung freigesprochen.
Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I.
Die Verfahrensrügen sind unbegründet.
1. Die Revision rügt, die Gründe des angefochtenen Urteils ergäben nicht, dass die von der Staatsanwaltschaft genannten Zeugen ████, ███ und ██████ zum Beweisthema gehört worden seien. Erstens schreibt jedoch das Verfahrensrecht (§ 267 StPO) nicht vor, dass die Urteilsgründe ergeben müssten, welche Zeugen vernommen worden sind, und worüber. Zweitens stellt das Urteil trotzdem ausdrücklich fest, dass die genannten Zeugen vernommen worden sind, dass sie aber an der Versammlung nicht teilgenommen haben und deshalb über die Rede des Angeklagten nichts bekunden konnten.
2. Die Revision erblickt eine Verletzung der Aufklärungspflicht darin, dass die Strafkammer nicht ermittelt hat, ob der Chemiker G. [REDACTED] sich in Braunschweig in ähnlicher Weise wie der Angeklagte über den Bundestag geäußert hat. Die Revision meint, aus gleichen oder ähnlichen Äußerungen des G. [REDACTED] hätten Schlussfolgerungen auf die dem Angeklagten zur Last gelegten Taten gezogen werden können. Zwischen den beiden Parteien des Angeklagten (SRP) und des G. [REDACTED] (DRP) bestehe kein wirklich entscheidender ideologischer und soziologischer Unterschied; auch habe der Angeklagte, wie festgestellt, früher der DRP angehört. Deshalb liege die Annahme nahe, dass der Angeklagte damals aus einem einheitlichen Plan heraus gehandelt habe, der sowohl von der DRP als auch von der SRP aufgestellt gewesen sei und eine systematische Verunglimpfung von Organen der Bundesregierung bezweckt habe. Diese Zusammenhänge hätte die Strafkammer von Amts wegen aufklären müssen.
Auch diese Rüge hat keinen Erfolg. Nach Auffassung der Strafkammer war es für die Entscheidung ohne Bedeutung, was G. [REDACTED] gesagt hat; aus seinen Äußerungen lasse sich für die Beurteilung der vom Angeklagten an einem anderen Tage, einem anderen Orte, für eine andere Partei und unter anderen äußeren Umständen gehaltenen Rede nichts herleiten. Diese Erwägungen der Strafkammer liegen auf tatsächlichem Gebiet; das Revisionsgericht hat sie nicht nachzuprüfen.
3. Die Revision rügt eine Verletzung des § 245 StPO. Sie gibt jedoch keine Tatsachen an, in denen ein Verstoß gegen diese Vorschrift gefunden werden könnte. Sollte etwa gemeint sein, dass die geladenen und erschienenen Zeugen M. [REDACTED], ██████ und ███ nicht zur Sache vernommen worden seien, so steht dem die █████████████████████ entgegen; danach haben diese drei Zeugen zur Sache ausgesagt. Sie sind gemäß § 61 Nr. 3 StPO unvereidigt geblieben und darauf „im allseitigen Einverständnis“ entlassen worden. Anscheinend will die Revision geltend machen, sie seien nicht erschöpfend über alle wesentlichen Fragen gehört worden. Das verstieße jedoch nicht gegen § 245 StPO. Dieser Vorschrift ist schon dann genügt, wenn die geladenen und erschienenen Zeugen überhaupt zur Sache vernommen worden sind. Hält der Staatsanwalt, der Verteidiger oder der Angeklagte die Vernehmung für nicht erschöpfend, so kann er gemäß § 240 Abs. 2 StPO selbst Fragen an die Zeugen stellen und, wenn seine Fragen vom Vorsitzenden (§ 241 Abs. 2 StPO) und auf seinen Widerspruch auch vom Gericht (§ 242 StPO) zurückgewiesen werden, einen förmlichen Beweisantrag stellen. Alsdann könnte die Zurückweisung der Fragen oder die Ablehnung des Beweisantrages mit der Revision gerügt werden. Alles das ist hier nicht geschehen.
II.
Auch die Sachbeschwerde greift nicht durch.
1. Die Strafkammer untersucht, was der Angeklagte mit der Äußerung gemeint hat, nur zwölf Prozent der Abgeordneten hätten im zweiten Weltkrieg Uniform getragen. Sie erwägt, man könne darin den Vorwurf der „Drückebergerei“ finden. Ebensogut könne der Angeklagte aber gemeint haben, die Abgeordneten seien nach seiner Auffassung im Durchschnitt zu alt; er traue ihnen nicht die gegenwärtig erforderliche Tatkraft zu. Weder der Wortlaut noch der Zusammenhang noch der Eindruck auf die Zuhörer gebe hinreichende Anhaltspunkte dafür, in welchem Sinne der Angeklagte seine Äußerung gemeint habe.
Diese Erörterungen liegen, wie überhaupt die Auslegung von Erklärungen, auf tatsächlichem Gebiet, das der Revision verschlossen ist.
2. Was die zweite Äußerung des Angeklagten betrifft, man müsse handeln „wie Frontoffiziere und nicht wie Etappenschweine“, so stellt die Strafkammer fest, dass sie sich schon dem Zusammenhang nach nicht auf den gegenwärtigen Bundestag bezogen habe. Der Ausdruck „Etappenschweine“ sei nicht in abfälligem Sinne, sondern im Sinne der Soldatensprache gebraucht worden, nämlich für die Soldaten in rückwärtigen Diensten (im Gegensatz zu den „Frontschweinen“).
Was die Revision hiergegen ausführt, bewegt sich ebenfalls auf dem ihr verschlossenen Gebiet tatsächlicher Auslegung. Innere Widersprüche, sonstige Verletzungen der Denkgesetze oder Verstöße gegen einen schlechthin eindeutigen Sprachgebrauch liegen nicht vor. Es ist nicht, wie der Oberbundesanwalt meint, denkgesetzlich zwingend, dass hier mit den „Etappenschweinen“ nur der gegenwärtige Bundestag gemeint sein könne. Die Strafkammer stellt vielmehr bindend fest, dass vom gegenwärtigen Bundestag und seinen Abgeordneten nicht die Rede gewesen sei, als dieser Ausdruck fiel.
Die Strafkammer hat nicht verkannt, dass der Ausdruck mehrdeutig ist und auch die „Drückebergerei“ bezeichnen kann. Sie stellt aber aus Gründen, die der Nachprüfung des Revisionsgerichts entzogen sind, bindend fest, dass der Angeklagte nicht in diesem Sinne von Etappenschweinen gesprochen hat. Dass die Auslegung der Strafkammer möglich ist, unterliegt irgendwelchen rechtlichen Bedenken umso weniger, als auch die Zuhörer und unter ihnen sogar die zur Überwachung eingesetzten Polizeibeamten den Angeklagten so verstanden und den Ausdruck „Etappenschweine“ nicht als kränkend empfunden haben.
Auch der Zusatz des Angeklagten: „Entschuldigen Sie diesen Ausdruck“, zwingt nicht zu dem Schluss, er habe das Wort beleidigend gemeint und sei sich dessen auch bewusst gewesen. Es ist durchaus denkbar, dass der Angeklagte – der sich nach den Feststellungen der Strafkammer sonst aller Kraftausdrücke zu enthalten pflegte – sich nur für den Gebrauch eines so derben Ausdrucks entschuldigen wollte, nicht aber für den Sinn des Wortes. Hätte er die Abgeordneten beleidigen wollen, so war es auch kaum sinnvoll, sich dafür bei den Zuhörern zu entschuldigen. Denkbar ist freilich, dass der Angeklagte, nachdem er den Ausdruck gebraucht hatte, inneward, man könne ihn auch in beleidigendem Sinne auffassen, und dass er sich sofort entschuldigte, um dem entgegenzuwirken. Die Strafkammer erörtert diese Möglichkeit nicht. Das ist jedoch unschädlich, denn auch in diesem Falle hätte dem Angeklagten, als er das Wort aussprach, der Vorsatz der Beleidigung gefehlt.
Der Oberbundesanwalt hatte beantragt, das Urteil wegen Verletzung des sachlichen Strafrechts aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen.
| Dr. Koffka | Geier | Siemer | |||
| Sarstedt | Dr. Schmidt |